ESMA-Update: „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie

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Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 26. März 2015 erneut ihre sogenannten „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie aktualisiert – siehe auch unsere Beiträge in den Fonds-Briefen direkt vom 9. Oktober 2014, vom 28. August 2014, vom 26. Februar 2014 und vom 4. Dezember 2014.
 
Fragen, die sowohl von der Öffentlichkeit als auch von zuständigen Aufsichtsbehörden zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie gestellt wurden, werden von der ESMA in diesen „Questions and Answers” beantwortet. Die Antworten der ESMA sollen den zuständigen Aufsichtsbehörden eine Marschrichtung vorgeben, an der sie sich in ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis zu orientieren haben. Gleichzeitig dienen sie allerdings auch dazu den Verwaltern Alternativer Investmentfonds (AIFMs) Klarheit über den Inhalt der Regelungen der AIFM-Richtlinie zu verschaffen. Nicht zuletzt dadurch spielt die ESMA eine bedeutende Rolle in der Entwicklung gemeinsamer Aufsichtskonzepte bzw. Verfahren bei der Anwendung der AIFM-Richtlinie und der jeweiligen nationalen Umsetzungsmaßnahmen.
 

Neuerungen 

Die Aktualisierungen betreffen, wie zuletzt, in erster Linie die Meldepflichten gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden. Des Weiteren wurden die Abschnitte zur Notifizierung Alternativer Investmentfonds (AIFs) sowie zu der Berechnung des Leverage-Einsatzes aktualisiert. Die „Questions and Answers” wurden in diesem Zuge auch um zwei weitere, eigenständige Abschnitte zu den Themen „Ergänzende Eigenmittel” und „Geltungsbereich” ergänzt. Seit der Aktualisierung werden in den „Questions and Answers” der ESMA somit Fragen zu folgenden elf Themengebieten behandelt:
 
  • Vergütungsregelungen
  • Notifizierung von AIFs
  • Meldepflichten gegenüber zuständigen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der Artikel 3, 24 und 42 der AIFM-Richtlinie
  • Notifizierung von AIFMs
  • Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) – Dienstleistungen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 der AIFM-Richtlinie
  • Verwahrstelle
  • Berechnung des Leverage-Einsatzes
  • Auslagerung
  • Berechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens
  • Ergänzende Eigenmittel
  • Geltungsbereich
 
Überarbeitet und ergänzt wurde der Abschnitt zu den Meldepflichten um Fragen und Antworten zu der Frequenz erforderlicher Meldungen, für den Fall, dass der Vertrieb in mehreren Mitgliedstaaten erfolgt, zu dem Inhalt einer Meldung über bestimmte Forderungswerte vor Währungsabsicherung sowie zu der Notwendigkeit von Meldungen über Ergebnisse durchgeführter Stresstests, wenn Nicht-EU-Verwalter ihre Produkte in der EU vertreiben.
 
Betreffend die Notifizierung von AIFs hat die ESMA in ihren „Questions and Answers” eine Aussage zu dem Erfordernis einer erneuten Notifizierung getroffen, für den Fall, dass ein Verwalter, der in einem Mitgliedstaat bereits AIFs verwaltet, in diesem Mitgliedstaat weitere AIFs verwalten möchte.
 
Die Fragen zu der Berechnung des Leverage-Einsatzes sowie dem neuen Abschnitt zu den ergänzenden Eigenmitteln behandeln jeweils das „Ob” und das „Wie” der Einbeziehung bestimmter Positionen in die entsprechende Wertberechnung.
 
Zu guter Letzt beantwortet die ESMA in dem neuen Abschnitt zum Geltungsbereich noch eine Frage zu dem Erfordernis einer Zulassung nach der AIFM-Richtlinie, wenn ein Nicht-EU-AIFM einen Nicht-EU-Master-AIF verwaltet, der einen EU-Feeder-AIF hat.
 

Ausblick 

Die ESMA will diese „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie weiterhin regelmäßig überarbeiten und aktualisieren.
 
Allgemeine Fragen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie können von Markteilnehmern bzw. der Öffentlichkeit weiterhin an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: AIFMD-questions@esma.europa.eu.
 
Für Fragen, die sich speziell auf technische IT-Themen zu den Meldepflichten nach der AIFM-Richtlinie beziehen, ist die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: info.it.aifmd@esma.europa.eu.

Wir beraten Sie gern!

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