Scheidung als Bedrohung der beruflichen Existenz

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​Liebe Leserin, lieber Leser,
 
statistisch liegt das Scheidungsrisiko der Ärzteschaft deutlich über dem Durchschnitt. Umso wichtiger ist es, sicherzustellen, dass eine Scheidung nicht auch zur Bedrohung für die berufliche Existenz wird. Bei Praxisinhabern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, kann das schnell der Fall sein.
 
Im Scheidungsfall ist dann der wirtschaftliche Zugewinn, den die Ehegatten jeweils während der Dauer der Ehe erzielt haben, am Ende der Ehe auszugleichen, so dass im Ergebnis beide Partner an dem Vermögenszuwachs hälftig partizipieren. Wenn nun einer der Ehegatten während der Dauer der Ehe eine Praxis erfolgreich auf- bzw. ausgebaut hat, fällt diese Werterhöhung in den Zugewinn. Hat der andere Partner keinen vergleichbaren  Vermögenszuwachs während der Ehe zu verzeichnen, muss der Praxisinhaber diesen auszahlen. Im schlimmsten Fall muss er 50 Prozent des Praxiswerts an den ehemaligen Ehepartner überweisen.
 
Der Praxiswert bemisst sich nicht nur nach dem materiellen Wert der darin enthaltenen Gegenstände. Entscheidend ist vielmehr der Wert des sog. „goodwill”, d. h. der ideelle Wert der Praxis. Mit anderen Worten: Je besser der Ruf der Praxis, desto höher der an den Ex-Partner ggf. zu zahlende Ausgleich. Das kann dazu führen, dass sich ein erfolgreicher Praxisinhaber mit dem Zwang konfrontiert sieht, eine gut gehende Praxis entweder zu verkaufen oder aber ein erhebliches Darlehen aufzunehmen. Diese Gefahr wird häufig unterschätzt, kann jedoch durch einen vernünftig gestalteten Ehevertrag minimiert werden.
 
Dabei kommt keineswegs nur Gütertrennung in Betracht. Es gibt auch die Möglichkeit, im Wege einer modifizierten Zugewinngemeinschaft die Vorteile dieses Güterstands einerseits zu erhalten und andererseits die Praxis zu  schützen. Ein Ehevertrag kann zu jedem Zeitpunkt während der Dauer der Ehe geschlossen werden. Dabei sollte man auch nicht nur an die eigene Ehe denken: Auch eine Scheidung des Kooperationspartners kann Auswirkungen auf die Praxis und somit auf die eigene berufliche Existenz haben. Bei der Ausgestaltung von Kooperationsverträgen sollte daher immer auch dieser familienrechtliche Aspekt berücksichtigt werden.
 
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Ihre Gisela Meister
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