Omas geheime Millionen: Erben stoßen immer öfter auf unversteuerte Geldanlagen im Ausland

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Eine Erbschaftswelle rollt über Deutschland. Dies führt zu einer Zunahme von Fällen, in denen die Erben zur Aktivität gezwungen sind. Die Entwicklung beruht zum einen auf demografischen Veränderungen, zum anderen auf der sich ändernden Rechtslage und zudem auf der Handhabung und dem Umgang mit der Anhäufung von Vermögenswerten durch die Vorgängergeneration.
 
Üblicherweise hat die sog. Kriegsgeneration in der Vergangenheit häufig sehr sparsam gelebt und Geldanlagen in „sichere Devisen”, u.a. Schweizer Franken, bevorzugt. Diese Vermögen wurden stets geheim gehalten, um für „schlechte Zeiten” und für das Alter vorgesorgt zu haben.
 
Im Zuge eines Erbfalles werden nun die Erben mit derartigen Sachverhalten, d.h. unversteuertem Vermögen im Ausland, überrascht. Und damit noch nicht genug: Als Erben treten diese in Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Dazu gehören u.a. auch steuerliche Pflichten. Die Erben sind daher gehalten, diesen nun bekannten Sachverhalt den Finanzbehörden zu offenbaren. Sie müssen in eigener Person als Rechtsnachfolger nach dem Erblasser für die Versteuerung der Erträge im Rahmen der Einkommensteuer aufkommen. Gleiches gilt auch für die Angabe des bisher „versteckten” Vermögens in der Erbschaftsteuererklärung.
 
Die nachzuzahlende Einkommensteuer nebst Zinsen müssen die Erben tragen; jedoch sind diese „Steuer-Altlasten” als sog. Nachlassverbindlichkeiten zu betrachten, die die Erbmasse an sich und damit auch die ggf. anfallende Erbschaftsteuer verringern.
 
Kommen die Erben diesen steuerlichen Pflichten nicht nach, machen sie sich selbst strafbar: wegen der Nichtangabe des Vermögensstammes in der Erbschaftsteuererklärung und in zweierlei ertragsteuerlicher Hinsicht: weil die Erben ihrer Pflicht zur unverzüglichen Berichtigung des Sachverhalts für den Erblasser, d.h. „in dessen Fußstapfen” nicht nachgekommen sind und weil sie auch zwangsläufig künftig diese „ererbten Kapitalerträge im Ausland” in der eigenen Einkommensteuererklärung nicht angeben (können).
 
Wer sich also mit einem derartigen Sachverhalt konfrontiert sieht, sollte einen Experten zu Rate ziehen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Bis zum Zeitpunkt des Erbantritts hat der Erbe noch keine Pflichtverletzung begangen und sich auch nicht strafbar gemacht. Eine etwaige Offenlegung des Sachverhaltes für den Verstorbenen löst beim Erben noch keine Strafbarkeit aus, wenn dies in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Versterben des Erblassers geschieht.
 
Das ererbte Vermögen vom Konto „abzuräumen” ist kein Ausweg, da die steuerlichen Pflichten lange Zeit zurückreichen. In Betracht kämen hier die letzten 10 Kalenderjahre, üblicherweise steuerlich jedoch die letzten noch nicht festsetzungsverjährten Veranlagungsjahre, die nicht mit Kalenderjahren identisch sein müssen.
 
Auch auf eine Verjährung zu hoffen, ist nicht die richtige Strategie! Die Erbschaftsteuer verjährt frühestens 10 Jahre nach Versterben des Erblassers und bis dahin sind zumeist mindestens 9 eigene Steuererklärungen der Erben sowie die Erbschaftsteuererklärung unrichtig abgegeben worden.
 
Vor dem Hintergrund, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Korrektur im Sinne einer sog. Selbstanzeige verschärft wurden, sollten die Erben folgende Konsequenzen einer Offenlegung bedenken:
1. Vollständige und umfassende Offenlegung des Sachverhalts in erbschaft- und einkommensteuerlicher Hinsicht gegenüber den Finanzbehörden;
2. Nachzahlung der Steuern zzgl. 6 Prozent p.a. Zins auf die jeweils angefallenen Steuerbeträge;
3. Ggf. die Zahlung eines Strafzuschlags, wenn Steuern in großem Ausmaß (> 25.000 Euro) hinterzogen wurden. Dieser Strafzuschlag staffelt sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuern von 10 Prozent bei bis zu 100.000 Euro hinterzogener Steuer bis zu 20 Prozent, wenn der Hinterziehungszinsbetrag 1 Mio. Euro übersteigt.
 
Diese zwangsläufig eintretenden Folgen, insbesondere die Erhöhung der Strafzuschläge, führt zu einer gesteigerten finanziellen Belastung. Ausschließlich das dargestellte Vorgehen macht den Umgang mit der verbleibenden Erbmasse jedoch legal und lässt die Erben frei über das geerbte Vermögen verfügen.
 
zuletzt aktualisiert am 13.07.2016
 

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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