Die Pflichtteilsstrafklausel: Chance und Risiko zugleich

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von Mathias Becker
 
In der Testamentsgestaltung ist der Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen ein oft geäußerter Wunsch von Erblassern. Hintergrund eines derartigen Wunsches ist meist der begehrte Schutz von Erben vor einer Inanspruchnahme durch Pflichtteilsberechtigte. Ein derartiger Schutz ist insbesondere dann von Nöten, wenn der Nachlass aus nur schwer liquidierbaren Vermögenswerten – etwa Unternehmens­beteiligungen oder Immobilien – besteht. Da sich der Pflichtteilsanspruch stets auf die Auszahlung von Geld richtet, kann sich der Erbe in derartigen Situationen schnell erheblichen Liquidationsschwierigkeiten ausgesetzt sehen.
 
Ein schlichter Ausschluss oder eine Begrenzung von Pflichtteilsrechten mittels letztwilliger Verfügung ist allerdings in aller Regel unwirksam: Das Pflichtteilsrecht von Abkömmlingen, Ehegatten und ggf. auch den Eltern eines Erblassers ist gesetzlich normiert; eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss sind nur unter sehr engen gesetzlichen Grenzen zulässig.
 
In gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten erfreut sich daher die sog. „Pflichtteilsstrafklausel” großer Beliebtheit. Bei dieser Gestaltungsmöglichkeit setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als alleinige Erben ein. Verstirbt der Mann zuerst, wird er alleine von der Frau beerbt – und umgekehrt. Zugleich werden die gemeinsamen Kinder mit bindender Wirkung als Erben beim Tod des länger lebenden Ehegatten eingesetzt. In dieser Konstellation haben die Kinder Pflichtteilsrechte beim Tod des erstversterbenden Ehegatten. Zur Vermeidung dieser Pflichtteilsrechte wird nun eine Pflichtteilsstrafklausel angeordnet: Danach verliert ein Kind seine angeordnete Erbeinsetzung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten, wenn er nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend macht.
 
In dieser wirksamen Gestaltung liegen nun allerdings Chance und Risiko gleichermaßen. Zwar können sich Ehegatten damit häufig vor einer Inanspruchnahme von Pflichtteilsberechtigten schützen. Zugleich sind die Pflichtteilsstrafklauseln in der Praxis aber meist zu starr. Da die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche für den Erben steuerlich günstig ist, möchte dieser häufig im Einverständnis mit den Kindern die Pflichtteile ausbezahlen – bspw. dann, wenn der Erbe den erhofften finanziellen Schutz vor einer Inanspruchnahme nicht benötigt, da das ererbte Vermögen deutlich größer ist als bei Testamentsgestaltung angenommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem derartigen Fall entschieden, dass die Erbenstellung des Kindes beim Tod des länger lebenden Ehegatten aufgrund der verwendeten Pflichtteilsstrafklausel auch dann verloren geht, wenn die Auszahlung des Pflichtteils im Einvernehmen mit dem Erben erfolgte.
 
Aufgrund dessen sollte die Verwendung von Pflichtteilsstrafklauseln in der Praxis wohlüberlegt sein. Zudem muss bei deren Verwendung größte Sorgfalt darauf gelegt werden, dass der Wortlaut den überlebenden Ehegatten nicht zu starr bindet.
zuletzt aktualisiert am 13.07.2016
 

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Patrick Satzinger

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