Aktuelles zur zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

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​veröffentlicht am 14. Juni 2019 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

Der deutsche Gesetzgeber hat es versäumt, die zweite EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) fristgerecht in deutsches nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist endete bereits am 10. Juni 2019.

 

 

Am 9. Mai 2019 hat der Bundestag erstmals über den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie" (hier abrufbar) beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

 

Im Einklang mit den Anforderungen der ARUG II sieht der Gesetzesentwurf Neuregelungen zur Erleichterung der Identifikation der Aktionäre für börsennotiere Gesellschaften, („know your shareholder"), zu Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Personen („related party transactions"), zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern sowie zur Einführung von weitgehenden Mitspracherechten der Aktionäre hinsichtlich der Vergütungspolitik der Organmitglieder („say on pay") vor. 

 

Die Ergebnisse einer am 5. Juni 2019 stattgefundenen öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz führen möglichweise zu einer weiteren Verzögerung bei der Umsetzung. Wann das Umsetzungsgesetz vom Bundestag verabschiedet und in Kraft treten wird, ist derzeit nicht abzusehen.

 

Wir werden die Entwicklung des Gesetzesvorhabens beobachten und Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.

 

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Moritz Sippel

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