ATAD-Umsetzung – Das Karussell dreht sich weiter

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 20. November 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Ende September haben wir im Artikel „Steuerpolitischer Coup – Der Bundesrat als Vor­reiter bei der ATAD-Umsetzung” von einer überraschenden Initiative des Finanz­ausschusses des Bundesrats berichtet, die Umsetzung der ATAD-Richtlinie in das Jahressteuergesetz 2020 (JSTG) zu integrieren. Der Bundesrat ist diesem Vorschlag leider nicht gefolgt. Jetzt hat das BMF die Initiative ergriffen und am 18. November 2020 einen „abgespeckten“ Entwurf des ATAD-UmsG an die Koalitionsfraktionen über­sandt.

  

  
  
Das offensichtliche Ziel: die Blockade des Gesetzesentwurfs durch das BMWi zu umgehen und im Hinblick auf die Anwendung bereits im aktuellen Veranlagungszeitraum und die drohenden Sanktionen durch die EU noch in 2020 wenigstens ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Wenn eine Einigung zwischen den Vorsitzenden der Koalitionsfraktionen herbeigeführt werden würde, könnte der Gesetzentwurf aus dem Hause Scholz als Koalitionsinitiative in den Bundestag eingebracht werden. Mittlerweile ist auch nicht mehr ausgeschlossen, dass diejenigen Teile des Entwurfs, auf den eine Verständigung zwischen den Fraktionen von CDU/CSU und SPD möglich ist, sogar noch in das JSTG 2020 aufgenommen werden – dessen Verabschiedung durch den Bundestag ist zunächst mal auf den 27. November 2020 verschoben worden.

 

Was bringt die Initiative inhaltlich?

Das Gute vorweg: Die vom BMF ursprünglich geplanten Änderungen und Verschärfungen zu § 1 AStG sind in dem nun den Koalitionsfraktionen übersandten Entwurf nicht mehr enthalten. Wir gehen davon aus, dass sie im weiteren Verfahren auch nicht mehr aufgenommen werden. Im Gegenteil: das ist wohl als vorgezogenes Zugeständnis des BMF an die kritische Haltung vieler in der CDU/CSU-Fraktion zu seinem ursprünglichen Gesetzentwurf zu verstehen.

 

Herr Scholz und die SPD-Fraktion werden dafür eine „Gegenleistung“ verlangen – und die ist gleich im neuen Gesetzentwurf enthalten:

  • Der Niedrigsteuergrenze für die Hinzurechnungsbesteuerung wird weiterhin mit 25 Prozent ausgewiesen; ob da noch Verhandlungspotenzial vorhanden ist oder der BMF seine Ankündigung wahr machen will, erst dann zu einer Absenkung bereit zu sein, wenn eine globale Mindestbesteuerung vereinbart wird und deren Satz bekannt ist, muss abgewartet werden.
  • Der Entwurf enthält zudem die aus der ATAD-Richtlinie nicht zwingend abzuleitende Verschärfung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Bei Wegzug auch in ein EU-/EWR-Land soll keine unbefristete und unbesicherte Steuerstundung für die Besteuerung der stillen Reserven in Anteilen nach § 17 EStG mehr gewährt werden, sondern nur eine über 7 Jahre verteilte Ratenzahlung (bei Besicherungsmöglichkeit). Das soll für nach dem 31. Dezember 2020 realisierte Wegzüge gelten.

 

Ansonsten bleibt es weitgehend bei den bereits aus dem letzten Entwurf des BMF bekannten Regelungen für die Reform der Hinzurechnungsbesteuerung und der Regelungen zur steuerlichen Entstrickung und Verstrickung von Wirtschaftsgütern.

 

Sollte das ATAD-UmsG in dieser Form tatsächlich Gesetz werden, heißt das für Wegzugsinteressierte mit Beteiligungsbesitz an Kapitalgesellschaften: es besteht noch ein Zeitfenster, um Wegzugspläne im EU-Raum steuerschonend umzusetzen – es ist aber knapp und wird sich am Jahresende schließen. Wegzugswillige mit Ziel im EU-Ausland, die eine Besteuerung nicht abschreckt, könnten den Jahreswechsel abwarten, um die steuerlichen Folgen des Wegzugs durch die dann anwendbare Stundungsregelung deutlich abmildern zu können.

 

Fazit

Das Karussell um die Umsetzung der ATAD-Richtlinie in Deutschland dreht sich mit neuen Verhandlungspart­nern weiter – bestehen bleibt die Ungewissheit, ob, was und wann Gesetz werden wird.   

Kontakt

Contact Person Picture

Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Partner, Niederlassungsleiter

+49 40 2292 975 20

Anfrage senden

Profil

 Mehr lesen?

Deutschland Weltweit Search Menu