Aufsichtsrat und Beirat: Aufgaben, Funktion und Zusammensetzung

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zuletzt aktualisiert am 6. Juni 2018

Auf ihnen liegt der Fokus insbesondere in Krisenzeiten und Zeiten des Umbruchs. Sie rücken ins Blickfeld, wenn sich ein Unternehmen in den Negativschlagzeilen befindet. Haben die Aufsichtsrats­mitglieder des Unternehmens den Vorstand/die Geschäftsleitung etwa nicht hinreichend beaufsich­tigt? Wie konnten die Aufsichtsratsmitglieder eine Entscheidung mittragen, die sich ex post als so eindeutig fehlerhaft entpuppt?


Nützliches Organ

Aufsichts- und Beiräte sind in geeigneter Zusammensetzung und bei entsprechender Organisation ein nützliches Organ von Gesellschaften. Selbst in mittelständischen Unternehmen können freiwillige Aufsichts- oder Beiräte hilfreichen externen Input geben. Alternativ kann Familienmitgliedern in fremdgeführten Familienunternehmen durch die Errichtung eines derartigen Gremiums die Möglichkeit eingeräumt werden, Einfluss auf die Weichen­stellung des Unternehmens zu nehmen. Der Nutzen erweist sich dabei meist höher als der Aufwand.
 
Aufsichtsrat ist nicht gleich Aufsichtsrat und Beirat ist nicht gleich Beirat. Das Erfordernis der Einrichtung von Aufsichts- oder Beiräten kann sich aus dem Gesetz, der Satzung oder lediglich aus einer schuldrecht­lichen Ver­ein­barung ergeben. Aufsichts- und Beiräte verfügen, je nach gesetzlicher oder satzungsmäßiger Einordnung, über Personal-, Überwachungs- und/oder Beratungskompetenzen.
 
Neben dem Vorstand, der die Unternehmensführung innehat, soll der Aufsichtsrat in erster Linie als Über­wachungs­organ dienen und Misswirtschaft unterbinden sowie Fehlverhalten entlarven. Dies erfolgt etwa, indem Maßnahmen der Geschäftsleitung von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig gemacht werden, der Auf­sichts­rat Prüfungspflichten nachzukommen hat und der Geschäftsleitung Berichtspflichten auferlegt werden. Beiräten hingegen kommt i.d.R. eher eine beratende Funktion zu.
 

Pflichtaufsichtsräte

In Kapitalgesellschaften sind Aufsichtsräte unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist insbesondere abhängig vom Gesellschaftstyp sowie der Anzahl der Beschäftigten. Gründe für die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung sind damit Gesichtspunkte der Mitbestimmung oder erhöhte Pub­likums­schutz­interessen. So bestimmt etwa das Mitbestimmungsgesetz, dass eine Aktiengesellschaft oder GmbH mit mehr als 2.000 Beschäftigten einen Aufsichtsrat zu errichten hat, der zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer und zur anderen Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist. Unternehmen mit über 500 bis zu 2.000 Beschäftigten, die unter das Drittelbeteiligungsgesetz fallen, haben ihre Aufsichtsräte zu zwei Dritteln mit Anteilseignern und einem Drittel mit Arbeitnehmern zu besetzen.
 

Fakultative Aufsichtsräte und freiwillige Beiräte

Soweit nicht bereits zwingende Vorschriften einen Aufsichtsrat vorsehen, können Gesellschaften in ihrer Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag auch fakultativ Aufsichtsräte vorsehen, die grundsätzlich den Normen für Aufsichtsräte unterliegen.
 
Bei Beiräten hingegen handelt es sich um freiwillige Gremien, die sich üblicherweise darauf beschränken, die Geschäftsleitung zu beraten und empfehlend tätig zu sein. Die Funktion liegt hier etwa in der Nutzung externen Sachverstandes oder der Beteiligung von Betroffenen. Da es sich nicht um gesetzlich vorge­schriebene Gremien handelt, kann die Arbeitsweise von Beiräten freier ausgestaltet werden.
 

Trends

Die Erwartungen insbesondere an Aufsichtsräte und ihre Mitglieder sind in letzter Zeit gestiegen. Neue Regelungen – wie etwa die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) – haben die Anforderungen an die Persönlichkeit und Eignung von Aufsichtsratsmitgliedern erhöht. Der Aufgaben- und Pflichtenkatalog für Aufsichtsratsmitglieder ist gewachsen. Vermehrt sehen sie sich privat­rechtlichen Haftungs­ansprüchen oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Auch vor diesem Hintergrund geht der Trend zum Berufsaufsichtsrat und der Einrichtung von Ausschüssen, die Spezialfragestellungen bearbeiten.
 
Aufsichtsratsmitglieder hingegen sollten sich den an sie gestellten Erwartungen sowie der Zeitintensität und Verantwortung ihrer Aufgabe bewusst sein. Unternehmen ist zu empfehlen, im Hinblick auf die Wahl des Gremiums sowie seiner Besetzung, intelligente Entscheidungen zu treffen.

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Frank J. Bernardi

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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