Update Finanzanlagevermittlung

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veröffentlicht am 12. Februar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die rechtliche Grundlage der Finanzanlagenvermittlung befindet sich in einem stetigen Wandel. Neuerungen auf europäischer Ebene sowie eine schnelle Entwicklung (neuer) technischer Möglichkeiten zwingen auch den Gesetzgeber mit dem Wandel Schritt zu halten und die jeweiligen Rahmenbedingungen anzupassen.



Unternehmen und/oder Personen, die sich auf bestimmte Arten der Anlagevermittlung und der -beratung beschränken und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte betreiben, sollten prüfen, ob sie für ihre Tätigkeit die spezielle Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) in Anspruch nehmen können.


Voraussetzung ist, dass sie die Dienstleistung nur zwischen Kunden und einem bestimmten Personenkreis vermitteln und es sich um – gemäß dem Ausnahmetatbestand – zulässige Vermittlungs- und Beratungs­gegenstände handelt.


Werden bei der Geschäftstätigkeit die Tat­be­stands­voraussetzungen der Bereichs­ausnahme erfüllt, wird keine Erlaub­nis der Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) nach § 32 Abs. 1 KWG benötigt. Dann ist grundsätzlich eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 f/§34 h Gewerbeordnung (GewO) ausreichend.


Zu erwähnen ist in dem Zusammenhang die bereits viel diskutierte Einschränkung, dass es sich bei der Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen um solche handeln muss, die von einer Kapitalverwal­tungs­gesellschaft (KVG) mit Erlaubnis i.S.d. Kapital­anlage­gesetzbuches (KAGB) ausgegeben werden. Anteile von Investment­vermögen, die von einer KVG mit Registrierung gemäß § 44 KAGB ausgegeben werden, profitieren von der Bereichs­ausnahme mithin nicht.


Neuerungen für Finanzanlagenvermittler 

Wesentliche Neuerungen ergeben sich für Finanzanlagenvermittler aus einer Anpassung der Finanzanlagen­vermittlerverordnung (FinVermV) sowie einer geplanten Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern durch die BaFin.

 

1. Änderungen in der FinVermV

Auch die FinVermV unterliegt einer ständigen Prüfung und Anpassung an die jeweils aktuellen Gegebenheiten und Erfordernisse einer sich schnell fortentwickelnden Branche.

 

So musste die FinVermV an die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) angepasst werden. Hierzu hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits am 7. November 2018 einen Referentenentwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung vorgelegt, der in der Folge noch diverse Überarbeitungen erfahren hat. Am 21. Oktober 2019 wurde dann die geänderte FinVermV im Bundesgesetz­blatt veröffentlicht. Die neue FinVermV gilt ab dem 1. August 2020. Dabei ist festzuhalten, dass bei dem Gesetzgebungsverfahren zumindest einige Kritikpunkte aus der Branche berücksichtigt worden sind.

 

Neu hinzu kommt u.a. die Anforderung der Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation („Taping"). Für diese aufwendige und kostenintensive technische Neueinrichtung kann nun die Frist von zehn Monaten zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten der Änderungen genutzt werden, wohingegen der erste Entwurf noch gar keine Übergangsfristen vorsah.


Neu geregelt wurde ebenfalls die Vermeidung von Interessenkonflikten sowie die Einhaltung der durch MiFID II erforderlichen Zielmarktbestimmung.


Für den Fall, dass ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, müssen nun angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermeiden. Zunächst hieß es, dass durch die Maßnahmen Nachteile für Kunden ausgeschlossen sein müssen.

 

War in den ersten Fassungen noch die Rede davon, dass ausschließlich innerhalb des Zielmarktes vertrieben werden darf, wurde die Vorgabe abgemildert. Dadurch wird in Zusammenschau mit der Verordnungs-Begründung klargestellt, dass in Ausnahmefällen auch außerhalb des Zielmarktes vertrieben werden darf – wie es auch für Vermittler mit Erlaubnis nach § 32 KWG geregelt ist.


2. BaFin-Aufsicht

Seitens der Bundesregierung besteht die Absicht, künftig die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler von den Gewerbeämtern bzw. Industrie- und Handelskammern auf die BaFin zu übertragen.


Um eine einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht zu erreichen, wurde seitens der Ministerien ein Eckpunktepapier erarbeitet. Es bildete sodann auch die wesentliche Grundlage für einen am 20. Dezember 2019 zur Konsultation gestellten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur Über­tragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin.


Das Eckpunktepapier und der Referentenentwurf beinhalten die folgenden Themen:

  • Einführung eines neuen Erlaubnis­tat­bestands für Finanz­anlagen­vermittler und Honorar-Finanzan­lagen­berater im Wert­papier­handels­gesetz (WpHG) unter Ablösung der bisherigen Erlaubnistatbestände des §§ 34f und 34h Gewerbeordnung (GewO); dabei sollen die Erlaubnisvoraussetzungen unverändert bleiben;
  • Neben selbständigen Finanzdienstleistern Einführung von „Vertriebsgesellschaften" mit erweiterten Anforderungen sowie „vertraglich gebundenen Vermittler" ohne eigene Erlaubnis in Anlehnung an KWG-Vorschriften;
  • Die Regelungen der neuen, ab 1. August 2020 greifenden FinVermV gelten mittelbar fort;
  • Sukzessive, risikoorientierte Anforderung und Überprüfung der einzureichenden Nachweise im Kontext eines im WpHG geregelten Nachweisverfahrens durch die BaFin in einem Zeitraum von zwei bis max. fünf Jahren beginnend ab Anfang 2021 mit großen Vertriebsgesellschaften, bei grundsätzlicher Weitergeltung bestehender Erlaubnisse nach GewO;
  • Überprüfung der Einhaltung der materiellen Vorgaben durch BaFin ohne Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer;
  • Weitgehende Digitalisierung der Aufsichtsprozesse;
  • Finanzierung der Aufsicht über Gebühren und Umlagen.


Die bisherigen Aufsichtsbehörden (Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern) werden ab dem Stichtag nicht mehr für die Durchführung von Erlaubnisverfahren, Ordnungswidrigkeits-, Widerrufs- und Untersagungsverfahren sowie die laufende Aufsicht zuständig sein. Allerdings soll die Abnahme der Sachkundeprüfung weiterhin dort verankert bleiben.


Fazit

War die Anpassung der FinVermV an die Vorgaben von MiFID II zwar reichlich verspätet, aber unumgänglich, wird die Übertragung der Aufsichtskompetenz hin zur BaFin stark kritisiert.

Es wird befürchtet, dass eine auf die Institutsaufsicht spezialisierte Behörde sich an die doch sehr heterogene Landschaft der Vermittlertypen kaum anpassen kann. Darin liegt aber die Stärke der Gewerbeämter und IHKen, die darüber hinaus bereits sieben Jahre die Möglichkeit hatten, eine funktionierende Aufsicht aufzubauen.

Nicht zuletzt durch die weiteren Kostenbelastungen, die mit der Anpassung FinVermV und der BaFin-Aufsicht einhergehen, sehen viele Vermittler ihre Existenz bedroht.

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