Ein Büro in den USA: Hüte Dich vor dem Steuerteufel

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zuletzt aktualisiert am 19. Oktober 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Nehmen wir folgenden typischen Fall an, der schnell zur Steuerfalle werden kann: Ein deutsches Unternehmen eröffnet ein Büro in den USA, um das Marketing, die Public Relations und die Anbahnung von Geschäften in den USA zu fördern. In der Anfangsphase werden mit Hilfe des Büros noch keine Einkünfte aus US-Quellen erwirtschaftet (z.B. Warenverkäufe, Merchan­-dising). Es werden Arbeitnehmer in diesem Büro beschäftigt, die aber zunächst noch keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen haben. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll das Büro unmittelbar von dem deutschen Unternehmen betrieben und auf die Gründung eines US-Tochterunternehmens verzichtet werden.      
 
 
  

Vorsorgliche Geltendmachung der Steuerbefreiung

Gemäß obiger Annahmen kann das Unternehmen die US-Ertragsteuerbefreiung nach Art. 5 und 7 des Doppel­besteuerungsabkommens Deutschland/USA (DBA) in Anspruch nehmen. Falls Unsicherheit darüber bestehen sollte, ob bereits nach US-nationalem Recht (also vor Anwendung des DBA) eine Ertragsteuer­pflicht besteht, sollte die DBA-Befreiung vorsorglich auf der US-Bundesebene (Federal Tax) im Rahmen einer sogenannten Nullerklärung (Protective Tax Return) formell geltend gemacht werden um US-Steuerrisiken zu minimieren.      
 
Die DBA-Vergünstigung gilt aber nur auf der Ebene der US-Ertragsteuern des Bundes, da die Steuern der US-Bundesstaaten vom Anwendungsbereich des DBA ausgeschlossen sind. Auf der Ebene des Bundes­staats, in dem das Büro betrieben wird und die Mitarbeiter beschäftigt werden, liegt grundsätzlich eine US-bundesstaatliche Steuerpflicht vor. Das Unternehmen ist daher verpflichtet, Ertragsteuererklärungen für den betroffenen US-Bundesstaat (und ggf. für die betroffene Stadt) abzugeben.
 
Sofern sich das Büro und die Mitarbeiter in einem US-Bundesstaat befinden, der bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage auf Bundessteuerebene ausgeht und das Unitary Tax System nicht anwendet, sollte eine Kopie der vorsorglichen Bundes­steuer­erklärung der Bundes­staaten­steuererklärung angehängt und die Steuerbefreiung somit indirekt auch auf der Bundes­staatenebene geltend gemacht werden. 
 

Folgen der Unterlassung

Die Steuerbefreiung kann i.d.R. nicht rückwirkend für vergangene Steuerjahre geltend gemacht werden, für die die Steuererklärungsfristen abgelaufen sind. Ein Unterlassen der Abgabe der vorsorglichen Steuer­erklä­rungen kann im Fall der nachträglichen finanzbehördlich festgestellten Steuerpflicht unter Umständen zum Verlust des Betriebsausgabenabzugs und zur Festsetzung von Steuern, Bußgeldern und Nachzahlungszinsen führen. Eine Verjährung tritt i.d.R. nicht ein. 
 

Definitive US-Lohnsteuerpflicht

Da annahmegemäß das US-Büro mit Hilfe von angestelltem Personal (entsandte Mitarbeiter oder Orts­kräfte) betrieben wird, ist das Unternehmen unabhängig davon, ob die oben genannten Ertragsteuer­er­klärungen abgegeben werden, verpflichtet, die laufenden US-Lohnsteuererklärungen (hier: Bund, Bundesstaat, gegebenenfalls Stadt) abzuliefern und die US-Lohnsteuern und entsprechenden Sozialabgaben zu entrichten. Das Unterlassen der Abgabe bzw. die verspätete Abgabe führt i.d.R. zur Festsetzung empfindlicher Bußgelder (ggf. sogar Strafzahlungen) und Nachzahlungszinsen. 
 

Blocker Corporation bzw. hybride GmbH & Co. KG

Für das oben genannte deutsche Unternehmen empfiehlt es sich u.U. bereits aus haftungsrechtlichen Gründen, eine US-Tochtergesellschaft (z.B. eine Corporation) zu gründen, die das Büro betreibt. Aber auch steuerliche Gründe können dafürsprechen, je nachdem, welche Rechtsform das deutsche Unternehmen hat und je nachdem, welche spezifischen steuerlichen Konstellationen im US-Bundesstaat vorzufinden sind, indem sich das Büro befindet. 
 
Alternativ kann je nach den Gegebenheiten auf der Seite des deutschen Unternehmens bzw. seiner Gesellschafter in Erwägung gezogen werden, das US-Büro unter eine deutsche GmbH & Co. KG zu hängen, die für US-steuerliche Zwecke als Corporation behandelt wird (Hinweis auf das „Check-the-Box”-Wahlrecht). Bei letzterer Vorgehensweise ist allerdings dafür zu sorgen, dass die nachteilige „Inversion”-Besteuerung gemäß IRC Sec. 7874 nicht zum Tragen kommt.
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