Ländernachrichten Estland – Februar 2018

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Neue Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche

Am 27. November 2017 trat die neue Fassung des Gesetzes über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Kraft. Mit dem neuen Gesetz wurde die sogenannte IV. Richtlinie zur Verhinderung von Geldwäsche umgesetzt.

Ab dem 1. September 2018 sind in Estland eingetragene juristische Personen zudem verpflichtet, Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich Informationen über das Eigentumsrecht oder die Art der Kontrollausübung, einzuholen und aufzubewahren. Dies gilt allerdings nicht für in Estland eingetragene Wohnungsbau- und Baugenossenschaften, auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaften und Stiftungen, deren wirtschaftliche Tätigkeit auf der Aufbewahrung oder Sammlung von Vermögenswerten im Interesse der in ihrer Satzung festgelegten begünstigten Personen oder Personenkreise beruht und die keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden beim estnischen Handelsregister aufbewahrt. Die Geschäftsführung einer Gesellschaft oder eines gemeinnützigen Vereins ist verpflichtet, durch das Informationssystem des Handelsregisters über ihren wirtschaftlichen Eigentümer folgende Angaben vorzulegen:

  1. Name der Person, Nummer des Personaldokuments und ausstellender Staat des Personaldokuments, bei Fehlen eines Personaldokuments sind Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitzstaat bekanntzugeben
  2. Angaben über die Art der Kontrollausübung

Eine Stiftung ist verpflichtet, zusätzlich zu den vorgenannten Angaben auch eine Liste der Begünstigten – jeweils mit Namen, Personalausweisnummer und Ausstellungsstaat des Personaldokuments – vorzulegen. Bei Fehlen eines Personaldokuments sind Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitzstaat der Begünstigten anzugeben, sofern diese Personen in der Satzung der Stiftung genannt sind.

Änderungen der beim Handelsregister eingereichten Daten bezüglich des wirtschaftlichen Eigentümers müssen innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Änderung über das Handelsregister-Informationssystem mitgeteilt werden. Tritt keine Änderung ein, ist die Richtigkeit der Angaben bei Vorlage des Jahresberichts zu bestätigen.

Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sind öffentlich zugänglich und über das Informationssystem des Handelsregisters abrufbar.​

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Alice Salumets

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