Ländernachrichten Lettland – Februar 2018

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Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer

Am 1. Dezember 2017 sind auch in Lettland Änderungen des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Kraft getreten, die jede im Unternehmensregister eingetragene juristische Person zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer verpflichten.

Wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person ist jede natürliche Person, die an der juristischen Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder stimmberechtigten Aktien hält bzw. die juristische Person unmittelbar oder mittelbar kontrolliert. Wirtschaftlicher Eigentümer kann der Eigentümer der juristischen Person oder eine Person sein, unter deren Kontrolle die juristische Person steht oder in deren Namen, zu deren Gunsten oder in deren Interesse eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine gelegentliche Transaktion durchgeführt wird.

Eine juristische Person hat dem Unternehmensregister folgende Informationen zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer mitzuteilen: Vorname, Name, Personenkennziffer oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, das Geburtsdatum sowie Nummer, Ausstellungsdatum, Ausstellungsstaat und -behörde des Personaldokuments. Ferner müssen die Staatsangehörigkeit, die ständige Wohnsitzadresse des wirtschaftlichen Eigentümers sowie die Art und Weise der Kontrollausübung auf die juristische Person gemeldet werden.

Alle juristischen Personen mit Registereintragungen im Unternehmensregister (gilt ebenso für Eintragungen vor dem 1. Dezember 2017) müssen bis zum 1. März 2018 ihre wirtschaftlichen Eigentümer samt Angaben zu diesen mitteilen.

Auch bei jeder Neuanmeldung einer juristischen Person oder Meldung eines Gesellschafterwechsels oder eines Vorstandswechsels bei Kapitalgesellschaften sind nunmehr Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu tätigen. Bei Unterlassung dieser Angaben verweigert das Unternehmensregister die Eintragung in das jeweilige Register.
Ab 1. April 2018 kann jedermann kostenpflichtig online auf die Informationen bezüglich der wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen.

 

Änderungen des Wettbewerbsgesetzes

Durch die am 1. November 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Wettbewerbsgesetzes wird in Lettland die EU-Richtlinie über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen umgesetzt.

Die Änderungen ermöglichen nunmehr Verbrauchern, Unternehmen und sonstigen Betroffenen bei Wettbewerbsverstößen Schadensersatz von anderen Marktteilnehmern einfacher und wirksamer geltend zu machen.

Zudem wird der Umfang etlicher im Gesetz enthaltener Begriffsbestimmungen genauer definiert, sowie die Festlegung der Schadensersatzhöhen, insbesondere der Ausgleichsbeträge für die Rechtsverletzer, vereinfacht, die im Rahmen von Kronzeugenprogrammen mit der Wettbewerbsbehörde zusammengearbeitet haben.

Eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die in einer bestandskräftigen Entscheidung der Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz festgestellt wurde, gilt gemäß den neuen Regelungen als rechtskräftig und darf nicht erneut verhandelt werden. Hierdurch erhalten Betroffene schneller Ersatz für den ihnen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch die gesamtschuldnerische Haftung für gemeinsam verursachten Schaden sowie eine Haftung für kleine und mittlere Unternehmen vor. Zusätzlich werden Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen von Schadensersatzansprüchen neu geregelt.

 

Mindestlohn erhöht

Am 1. Januar 2018 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Lettland von 380 Euro auf 430 Euro erhöht.

 

Niedrigere Schwelle für die Registrierung als Umsatzsteuerzahler

Ab dem 1. Januar 2018 müssen sich Steuerzahler deren umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Laufe der letzten 12 Monate 40.000 Euro (zuvor 50.000 Euro) überschrittenen als Umsatzsteuerpflichtige registrieren.

 

Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens

Mit dem 1. Januar 2018 wurde das Reverse-Charge-Verfahren auf die Lieferung von Spielekonsolen, Haushaltselektronik und -geräte sowie Metallerzeugnisse ausgeweitet.

Zudem ergeben sich Änderungen bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird nunmehr auf die Lieferung von Baustoffen und wesentlichen Bestandteilen für Bauwerke sowie auf die Vermietung von Baugeräten, die für die Ausführung der Bauleistungen bestimmt sind, angewendet.

Das Reverse-Charge-Verfahren kommt bei Geschäften zwischen zwei eingetragenen Umsatzsteuerpflichtigen zur Anwendung.

 

Änderungen bei der Umsatzsteueranmeldung

Mit dem 1. Januar 2018 wurde die Schwelle für die detaillierte Ausweisung der Umsatzsteuererklärung von 1.430 Euro auf 150 Euro herabgesetzt. Für jedes Geschäft mit einer anderen umsatzsteuerpflichtigen Person über 150 Euro sind somit genaue Angaben – Geschäftspartner, Art (Warenlieferung oder Dienstleistung) und der Wert des Geschäfts – zur ausgestellten Rechnung notwendig.

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​Kristīne Zvejniece

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