OLG Dresden: § 2 Abs. 3 VOB/B erfasst keine angeordneten Mehrmengen

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 15. Februar 2021

 

Weichen die tatsächlich ausgeführten Mengen von den im Leistungsverzeichnis Vorgesehenen ab, sieht § 2 Abs. 3 VOB/B verschiedene Preisanpassungsmechanismen vor. Wird die ursprünglich vereinbarte Leistung hingegen geändert, ist § 2 Abs. 5 VOB/B einschlägig. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in seiner – nunmehr rechtskräftigen – Entscheidung vom 19.6.2019 (Az.: 22 U 1647/18, Beschluss des BGH vom 02.12.2020, Az.: VII ZR 150/19) mit der Frage beschäftigt, wann genau eine Mengenabweichung und wann eine geänderte Leistung vorliegt.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B findet nur Anwendung, wenn die Mengenänderung „willkürlich” ist.
  •  „Willkürlich” heißt, dass die Mengenänderung auf unzutreffenden Vordersätzen beruht und nicht auf einen „Eingriff” des Auftraggebers zurückzuführen ist.
  • Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Mehrmengen, handelt es sich um eine Änderung des Bauentwurfs. 
  • Die Ermittlung des neuen Einheitspreises richtet sich dann nach § 2 Abs. 5 VOB/B.
  • Bei der Neufestsetzung des Einheitspreises sind nur die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungsänderung entstehen, also adäquat-kausal darauf zurückgehen.
  • Kommt zwischen den Parteien keine einvernehmliche Preisvereinbarung zu Stande, wird die Mehrvergütung durch das Gericht ermittelt. Die Vergütungshöhe kann dann auch geschätzt werden.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3566

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu