OLG Schleswig: Entgeltliche Beauftragung zur Mangelbeseitigung stellt keinen Verzicht auf Mängelrechte dar

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veröffentlicht am 15. Januar 2021

 

Es ist keine Seltenheit, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer entgeltlich mit der Beseitigung von Mängeln beauftragt, wenn sich dieser weigert, kostenlos nachzubessern. Das Oberlandesgericht Schleswig hat sich in seiner – nunmehr rechtskräftigen – Entscheidung vom 24.5.2019 (Az.: 1 U 71/18, Beschluss des BGH vom 27.5.2020) mit der Frage beschäftigt, ob in einem solchen Verhalten des Auftraggebers ein Verzicht auf die eigentlichen Mängelrechte liegt. Die Antwort lautet: Nein!


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Der Auftraggeber verzichtet grundsätzlich nicht dadurch auf seine Mängelrechte, indem er den Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung gegen Entgelt beauftragt. 
  • Zwar kann in einem vorbehaltlosen Auftrag an den Unternehmer nach einem vorausgegangenen Streit über die Mangelbeseitigungspflicht ein Verzicht auf Mängelrechte liegen. 
  • Angesichts der Tragweite eines solchen Verzichts, muss die Erklärung jedoch eindeutig sein. In der Regel würde man bei einem Streit über die Verpflichtung des Unternehmers zur Mangelbeseitigung davon ausgehen, dass trotz der Beauftragung mit den Arbeiten beide Seiten auf ihrer Rechtsauffassung beharren und eine Klärung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. 
  • Das Beharren auf der Beauftragung ergibt dabei insofern Sinn, als sonst ggf. auch dann kein Werklohnanspruch bestünde, wenn sich später herausstellte, dass der Unternehmer keine Mängel zu vertreten hat. 
  • Für den Auftraggeber hat ein solches Vorgehen den Vorteil, dass ein Unternehmen die Mangelbeseitigung vornimmt, das bereits mit dem Bauwerk vertraut ist.
  • Dem Unternehmer erwachsen ebenfalls keine Nachteile. Im Gegenteil: Er vermeidet die Entstehung höherer Kosten, die ihn im Falle der Mangelbeseitigung durch ein Drittunternehmen treffen würden.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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