OLG Hamm zum Baugrundrisiko

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. September 2025


Wird die ursprünglich vereinbarte Leistung geändert, steht dem Auftragnehmer ein Mehrvergütungsanspruch zu. Das Oberlandesgericht Hamm hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in welchem sich der Auftragnehmer die Baugrundverhältnisse anders vorgestellt hatte. Kann damit eine Leistungsänderung inklusive Nachtragsvergütung einhergehen (Urteil vom 8. Juli 2025 –​ 21 U 2/23)?


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Eine Leistung wird geändert im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers eine als solche fortbestehende vertraglich geschuldete Leistung anders ausführt. Die Anordnung betrifft also die Art und Weise der Durchführung der Leistung.
  • Im Falle geänderter Baugrundverhältnisse ist unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Erfolgshaftung des Auftragnehmers genau zu bestimmen, welche Leistungen der Auftragnehmer nach der Auslegung der von den Parteien bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen als Leistungsrisiko mitübernommen hat bzw. inwieweit ein vermeintlicher Mehraufwand wegen abweichender Baugrundverhältnisse mit der vereinbarten Vergütung bereits abgegolten ist. 
  • Von dieser Auslegung hängt ab, ob ein Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 5 VOB/B in Betracht kommt, wenn sich die Baugrundverhältnisse anders darstellen als von ihm angenommen. 
  • Mehrkosten wegen von den Vorstellungen des Auftragnehmers abweichender Baugrundverhältnisse können jedenfalls nicht mit der allgemeinen Erwägung geltend gemacht werden, den Bauherrn treffe das Baugrundrisiko.​

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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