Europäischer Gerichtshof erklärt Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig

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veröffentlicht am 15. August 2019

 

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sah bislang verbindliche Mindest- und Höchstsätze für die Vergütung von Planungsleistungen vor. Wurden diese unter- oder überschritten, war die Vergütungsvereinbarung in aller Regel unwirksam. Nun hat der EuGH (Urteil vom 4.7.2019, Az.: Rs. C-377/17) diese Bestimmungen für nicht mit dem Europarecht vereinbar erklärt. Was dies für die Praxis im Einzelnen bedeuten wird, bleibt vorerst abzuwarten.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Der EuGH begründet die Europarechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze wie folgt.

 

  • Da in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, fehlt es an einem Zusammenhang zwischen den Mindestsätzen und dem damit verfolgten Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten.

 

  • Die Mindestsätze können nicht geeignet sein, ein solches Ziel zu erreichen, wenn für die Vornahme der Leistungen, die diesen Mindestsätzen unterliegen, nicht selbst Mindestgarantien gelten, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten können.

 

  • Daher ist es der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen, nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen.

 

  • Zwar können die Höchstsätze zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise erhöht wird und diese daran gehindert werden, überhöhte Honorare zu fordern.

 

  • Jedoch hat die Bundesrepublik Deutschland nicht begründet, weshalb die weniger einschneidende Maßnahme, Kunden Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI genannten Kategorien von Leistungen zur Verfügung zu stellen, nicht ausreichen würde, um dieses Ziel in angemessener Weise zu erreichen.

 

  • Folglich kann das Erfordernis, Höchstsätze festzulegen, im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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