Haftet der Bürge auch für Nachträge? OLG München zum Umfang der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB

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veröffentlicht am 17. Juli 2017 

 

§ 648a BGB eröffnet dem Unternehmer eines Werkvertrages die Möglichkeit, vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung (einschließlich Nebenforderungen) zu verlangen. Das OLG München hatte sich in seiner Entscheidung vom 13.12.2016 (Aktenzeichen: 9 U 77/16 Bau, nicht rechtskräftig) mit der Frage zu befassen, ob von der Bauhandwerkersicherung auch Nachträge erfasst sind.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Zum Umfang der Bauhandwerkersicherung hat das Gericht folgende grundlegende Aussagen getroffen:

 

  • Der Bürge haftet aus dem Bürgschaftsvertrag für die zu sichernde Forderung. Diese muss sich aus dem geschlossenen (Werk-)Vertrag ergeben. Um den Umfang der Haftung des Bürgen zu ermitteln, ist zum einen der Bestand der Forderung zu prüfen und zum anderen die Bürgschaft auszulegen.

 

  • Primärer Anknüpfungspunkt für die Auslegung von Bürgschaften ist der Bürgschaftsvertrag. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont, also dasjenige, was der Gläubiger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung verstehen durfte. Außerhalb der eigentlichen Bürgschaftsurkunde können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Bürgen zumindest zur Zeit der Bürgschaftserklärung bekannt waren. Sie müssen sich grundsätzlich in der Bürgschaftserklärung niedergeschlagen haben.

 

  • Zwar haftet der Bürge grundsätzlich akzessorisch, d.h. seine Verpflichtung ist vom Bestand der Hauptforderung abhängig. Damit der Bürge auch für Nachtragsforderungen in Anspruch genommen werden kann, muss ihm deren Bestehen jedoch bekannt sein.

  • Nachträge sind durch den Bürgschaftsvertrag grundsätzlich nicht umfasst, sofern keine Bezugnahme hierauf erfolgt. Denn die Bürgschaft bezieht sich nur auf die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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