Oberlandesgericht Hamburg zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung

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veröffentlicht am 16. Dezember 2019

 

Während ein Anerkenntnis und der damit verbundene Neubeginn der Verjährungsfrist für Mängel nur bei noch laufender Verjährung möglich ist, kann der Unternehmer auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch darauf verzichten, die Einrede der Verjährung zu erheben. Ein solcher Verzicht ist jedoch nur wirksam, wenn der Auftragnehmer bei Abgabe seiner Erklärung wusste oder zumindest für möglich hielt, dass die Gewährleistungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deshalb bereits eingetreten war. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 15.8.2019 (Az.: 3 U 155/16) mit den Einzelheiten eines solchen Verjährungsverzichts zu beschäftigen.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Eine Erklärung des Schuldners, die auf einen Verjährungsverzicht gerichtet sein könnte, ist auszulegen. Hierbei sind folgende Punkte zu bedenken:

 

  • Es ist der wirkliche Wille des Erklärenden nach dem objektiven Empfängerhorizont mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln.

 

  • Ein Verjährungsverzicht kommt in Betracht, wenn sich aus den Erklärungen des Unternehmers eindeutig erkennen lässt, dass er die vorhandenen Mängel beseitigen will – und zwar in Kenntnis des Verjährungstatbestandes.

 

  • Insoweit spricht eine Bezeichnung „Mängelbeseitigung” dafür, dass der Auftragnehmer eine Rechtspflicht zum Ausdruck bringen will, seine Leistung auszubessern und nicht lediglich eine freiwillige Kulanzleistung anbietet. Wenn Letzteres gewollt wäre, sollte der Unternehmer dies klarstellen.

 

  • Macht der Unternehmer die Mängelbeseitigung von den Feststellungen eines Sachverständigen abhängig, lässt dies mit Rücksicht auf den objektiven Empfängerhorizont nur die Deutung zu, dass er für die Mängelbeseitigung einstehen und sich nicht auf die bereits erhobene Einrede der Verjährung (weiter) berufen will.

 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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