OLG Brandenburg zur doppelten Schriftformklausel

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veröffentlicht am 15. Februar 2019

 

Änderungen an einem bereits abgeschlossenen Vertrag sollen nach dem Willen der Vertragsparteien zumeist nur in schriftlicher Form möglich sein. Dies wird oftmals in den Schlussbestimmungen des Vertrages ausdrücklich geregelt. Die Schriftform soll sodann üblicherweise auch für die Abänderung der Formbestimmung selbst gelten. Man spricht von einer sogenannten „doppelten Schriftformklausel”. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 26.7.2018 (Az.: 12 U 11/17) mit der Wirksamkeit einer solchen Regelung auseinanderzusetzen.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Eine doppelte Schriftformklausel kann aus unterschiedlichen Gründen unwirksam sein:

 

  • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte doppelte Schriftformklausel kann wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sein. Sie kann den unzutreffenden Eindruck erwecken, eine Änderungsvereinbarung sei nur schriftlich möglich, und deshalb geeignet sein, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten.
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Klausel zudem wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung wirkungslos.
  • Sinn und Zweck des § 305b BGB, wonach vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichtegemacht werden können, gebieten den Vorrang der Individualvereinbarung auch bei einer doppelten Schriftformklausel.
  • Vereinbaren die Parteien – wenn auch nur mündlich – etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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