OLG Celle zur Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte

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​veröffentlicht am 15. Juli 2020

 

In der Rechtsprechung und der Literatur ist für die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn anerkannt, dass der Bauherr seine ihn primär treffende Verkehrssicherungspflicht und seine diesbezüglichen Pflichtenstellungen verkürzen kann. Er kann die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen sachkundigen Fachleuten, sei es einem Architekten oder dem Bauunternehmer, übertragen. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich in seiner Entscheidung vom 24.6.2020 (Az. 14 U 20/20) mit den Folgen einer solchen Übertragung zu beschäftigen.


Wichtige Hinweise für die Praxis:

  • Bei wirksamer Delegation der Sicherungspflichten durch den Bauherrn auf den Architekten oder den Bauunternehmer verändern sich die Sorgfaltspflichten des Bauherrn.
  • Die Sorgfaltspflichten bestehen inhaltlich dann nur noch in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fort.
  • In der eigenen Verantwortung bleibt der Bauherr dann, wenn er Anlass zu Zweifeln haben muss, ob der Unternehmer den Gefahren und Sicherungsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung trägt.
  • Dasselbe gilt, wenn die Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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