OLG Dresden: Kein Schadensersatz für nicht genehmigtes Material

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veröffentlicht am 15. Oktober 2019

 

Glaubt sich der Unternehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert, hat er dies dem Besteller anzuzeigen. Der Besteller ist dem Unternehmer nach § 6 Abs. 6 VOB/B zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Behinderung von ihm zu vertreten war, also auf der Verletzung seiner vertraglichen Pflicht beruhte. Umstände aus seiner Risikosphäre, die aber nicht auf einer Pflichtverletzung beruhten, genügen nicht als Grundlage eines solchen Anspruchs. Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich in seiner Entscheidung vom 30.8.2017 [Az.: 13 U 509/17; BGH, Beschluss vom 26.6.2019, Az.: VII ZR 215/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)] mit der Frage zu beschäftigen, ob der Besteller eine ersatzbegründende Vertragspflicht verletzt, wenn die Freigabe eines vom Unternehmer vorgesehenen Materials durch die Behörde verwehrt wird.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Eine Ersatzpflicht des Bestellers besteht nicht:

 

  • Die Entscheidung der Behörde, ein vorgesehenes Material nicht freizugeben, ist unabhängig davon, ob sie fehlerhaft war oder nicht, dem Besteller nicht zuzurechnen.

 

  • Für eine Zurechnung bedürfte es eines Verschuldens, also eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens des Bestellers.

 

  • Zwar obliegt es im Grundsatz dem Besteller, die Freigabe des vom Unternehmer vorgesehenen Materials zu bewirken. Als eigene Pflichtwidrigkeit stellt sich die Versagung jedoch nicht dar.

 

  • Hat nach dem Vertragsinhalt der Unternehmer das Material auszuwählen und anzubieten, muss er auch das Risiko tragen, dass es von der Behörde – sei es zu Recht oder zu Unrecht – nicht freigegeben wird.

 

  • Der Besteller ist nicht dazu verpflichtet, sich mit allen rechtlichen Mitteln um die behördliche Genehmigung eines vom Unternehmer auszuwählenden Materials zu bemühen, wenn an der Genehmigungsfähigkeit begründete Zweifel bestehen.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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