OLG Stuttgart: Reaktion des Auftraggebers auf Bedenkenanmeldung erforderlich?

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​veröffentlicht am 15. März 2017

 

Ein Unternehmer haftet grundsätzlich auch dann für einen Mangel der von ihm hergestellten Leistung, wenn die Ursache hierfür im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder eines Vorunternehmers liegt. Dies gilt dann nicht, wenn er die ihm obliegende Bedenkenmitteilung macht. Das OLG Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung vom 21.11.2016 (Aktenzeichen: 10 U 71/16) mit der Frage zu befassen, welche Folgen eine Nichtreaktion des Auftraggebers auf die Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers hat.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers

 

  • erfasst die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile sowie die Leistungen anderer Unternehmer.

 

  • erfordert sein unverzügliches Handeln.

 

  • richtet sich nach dem vom Unternehmer zu erwartenden Fachwissen sowie allen Umständen des Einzelfalles, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.

 

  • befreit den Unternehmer von der Sachmängelhaftung, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Haftungsbefreiung tritt auch dann ein, wenn der Unternehmer bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung nicht erkennen konnte.

 

  • führt nicht nur dann zur Haftungsbefreiung, wenn der Auftraggeber hierauf reagiert. Bleibt er auf eine Bedenkenanmeldung – entgegen vertraglicher Vereinbarungen – untätig, hat er dennoch für die sich daraus ergebenden Folgen einzustehen.

Kontakt

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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