Oberlandesgericht Hamm: Vereinbarung über förmliche Abnahme schließt konkludente Abnahme aus

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veröffentlicht am 15. Juli 2019

 

„Die Vertragsparteien vereinbaren eine förmliche Abnahme”. Solche oder ähnlich formulierte Klauseln sind in vielerlei Werkverträgen vorzufinden. Doch wie verhält sich eine derartige Vereinbarung zu einer fingierten oder konkludenten Abnahme? Das Oberlandesgericht Hamm hat sich hierzu in seiner Entscheidung vom 30. April 2019 (Az.: 24 U 14/18) geäußert und insbesondere das Verhältnis zu § 12 Abs. 5 VOB/B geklärt.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

  • Vereinbaren die Parteien eines VOB-Werkvertrages das Erfordernis einer förmlichen Abnahme, ist eine fiktive Abnahme nicht möglich.

 

  • Da die förmliche Abnahme bereits im Werkvertrag vereinbart worden ist, muss diese nicht mehr eigens „Verlangt” werden. Damit fehlt es schon („Wird keine Abnahme verlangt”) an den Voraussetzungen der fiktiven Abnahme, so dass eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B ausscheidet. 

 

  • Eine spätere konkludente Abnahme durch Nutzung ist ebenfalls nicht anzunehmen, weil die Parteien die Billigung des Werkes ausdrücklich an die förmliche Abnahme geknüpft haben.

 

  • Obgleich die bereits im Bauvertrag vereinbarte förmliche Abnahme Vorrang vor den anderen Abnahmeformen hat, ist es allerdings möglich, dass die Parteien durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten auf die förmliche Abnahme verzichten. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann nämlich ihrerseits konkludent wieder aufgehoben werden, da ein vereinbarter Formzwang jederzeit formlos durch die Vertragsparteien aufgehoben werden kann.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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