Umsatzsteuerliche Organschaft

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​veröffentlicht am 28. Oktober 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Umsatzsteuerliche Organschaften bilden eine potenzielle Angriffsfläche bei Betriebsprüfungen. Denn gehen die verbundenen Unternehmen fälschlicherweise vom Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus, kann es zu hohen Steuernachzahlungen kommen.

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Kurz & kompakt: Drei Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft liegt „automatisch” vor, wenn die drei im Gesetz hierfür gere­gelten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsäch­lichen Verhältnisse

  • finanziell, 
  • wirtschaftlich und 
  • organisatorisch

in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Von finanzieller Eingliederung ist dann auszugehen, wenn der Organträger an der Organgesellschaft zu mehr als der Hälfte (50 Prozent), gegebenenfalls auch mittelbar beteiligt ist und somit in der Regel durch Stimmen­mehrheit in der Gesellschafterversammlung seinen Willen durchsetzen kann.

Unter dem Begriff der wirtschaftlichen Eingliederung ist zu verstehen, dass die Organgesellschaft im Sinne des Willens des Organträgers wirtschaftlich tätig wird und mit dem Organträger eng – auch fördernd und ergänzend – gemeinschaftlich arbeitet.

Organisatorisch eingegliedert ist die Organgesellschaft dann, wenn der Organträger aufgrund von organisa­torischen Maßnahmen sicherstellen kann, dass sein Wille in der Organgesellschaft ausgeübt wird.

Bei der Beurteilung, ob eine Organschaft vorliegt, ist jeweils das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Eine umsatzsteuerliche Organschaft kann daher auch bestehen, wenn die Eingliederung in einem Bereich nicht vollständig, dafür aber auf einem anderem Gebiet umso eindeutiger vorliegt. 

 

Kurz & kompakt: Die Folgen bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt dazu, dass die in das Unternehmen des Organ­trägers eingegliederte Organgesellschaft ihre Selbstständigkeit und damit einhergehend ihre Unternehmer­eigenschaft im Sinne des UStGs verliert.

Die Organgesellschaft fungiert lediglich als Teil des Unternehmens des Organträgers. Sämtliche Umsätze der Organgesellschaft werden umsatzsteuerlich dem Organträger zugerechnet. Daraus ergibt sich, dass ein von einer Organgesellschaft ausgeführter Leistungsaustausch als Umsatz des Organträgers zu klassifizieren ist. Die ausgeführten Leistungen zwischen den Beteiligten des Organkreises sind als nicht steuerbare Innenumsätze zu kategorisieren, weil der Rahmen des Unternehmens nicht verlassen wird. Insofern liegt kein Leistungs­aus­tausch vor. Die Umsätze innerhalb des Organkreises unterliegen nicht der Umsatzsteuer.


Steuerliche Pflichten und Vorsteuerabzug bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Einem Unternehmer steht aus einem steuerpflichtigen Eingangsumsatz bei Vorliegen einer entsprechenden Rechnung und Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug zu.


Vorsteuererstattungsansprüche, die sich aus Eingangsleistungen gegenüber einer Organgesellschaft ergeben, stehen nur dem Organträger zum Abzug zu. Umgekehrt ist allein der Organträger verpflichtet, die umsatz­steuerlichen Pflichten, wie die Begleichung der Umsatzsteuerschuld, die Einreichung von Voranmeldungen oder die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen zu übernehmen. Die Organgesellschaften haften gesamt­schuldnerisch für den Teil der Umsatzsteuer, der auf sie entfällt.1


Für die Frage des Vorsteuerabzugs ist allein auf die Ausgangsumsätze gegenüber Dritten abzustellen. Die Vorsteueraufteilung im Falle einer Organschaft bringt allerdings Besonderheiten mit sich.

Das Gesetz regelt, wann ein Vorsteuerabzug grundsätzlich zulässig ist.2 Ist ein Vorsteuerabzug danach nur zum Teil möglich, so kann eine Aufteilungsmethodik nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Zurechnung angewendet werden.

Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge orientiert sich bei Vorliegen einer Organschaft daran, dass die Organ­gesellschaft nicht mehr als eigenes Unternehmen existiert, sondern nur noch das Gesamtunternehmen des Organträgers. Eine Betrachtung der Verhältnisse innerhalb einer einzelnen Organgesellschaft führt zu einer falschen, nicht mehr sachgerechten wirtschaftlichen Zurechnung der Eingangsumsätze und damit zu einem fehlerhaften Vorsteueraufteilungsschlüssel. 


Die Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft als Vorschrift zur Verwaltungsvereinfachung?

Neben der Tatsache, dass Leistungen innerhalb des umsatzsteuerlichen Organkreises nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sehen viele Unternehmen die umsatzsteuerliche Organschaft auch als Verwaltungsvereinfachung. Der Vorteil besteht darin, dass allein der Organträger, die Pflichten gegenüber dem Fiskus für den gesamten Organkreis erfüllen muss. Der Organträger als Steuerschuldner hat also die Umsatzsteuererklärung der Organschaft einzureichen. Diese „Vereinfachung” darf allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass es durch den Leistungsaustausch mit Dritten zu Ansprüchen in Bezug auf Umsatzsteuerschulden oder Vorsteuer­ver­gütungen zwischen dem Organträger und den jeweiligen Organgesellschaften kommt. Innerhalb des Organ­kreises müssen daher Aufzeichnungen geführt werden, die eine abschließende Bündelung aller Umsatz­steuerschulden und Vorsteuervergütungsansprüche des Organkreises beim Organträger ermöglichen. Daher ist ein detaillierter und ständiger Austausch im Organkreis notwendig, um die Umsatzsteueraufteilung korrekt darstellen zu können.

Für die Praxis der Betriebsprüfungen ist es also notwendig, Leistungsbeziehungen innerhalb der umsatz­steuerlichen Organschaft gut und nachvollziehbar zu dokumentieren und ebenfalls nachzuweisen, nach welchen Kriterien bzw. nach welchem Schlüssel der Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. 
 

Kurzer theoretischer Ausblick

Es gibt viele Diskussionen, inwieweit derzeit in Deutschland die gesetzlichen Regelungen zur umsatzsteuer­lichen Organschaft3 das europäische Recht4 korrekt umsetzen und auch darüber, inwieweit die Vorschriften der Verwaltung im Umsatzsteueranwendungserlass diesen Vorgaben entsprechen. So wird beispielsweise „gestritten”, ob auch Personengesellschaften Organgesellschaften im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können. Die Entwicklung auf diesem Gebiet ist daher „im Auge zu behalten”. Denn eine falsche Beurteilung der Situation, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, kann zu erheblichen steuerlichen Folgen führen. Sowohl der unerkannte Wegfall einer umsatzsteuerlichen Organschaft als auch das Nichterkennen einer Organschaft ziehen bei Aufdeckung im Rahmen einer Betriebsprüfung erhebliche steuerliche Folgen nach sich.

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1 Vgl. § 73 AO.
2 § 15 Abs. 4 UStG.
3 § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
4 Art. 11 MWStSystRL.​​



Autoren: Ronny Oechsner und Anka Neudert

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