Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet

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​veröffentlicht am 27. Juli 2017

 

Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag am 1. Juli 2017 verabschiedet hatte. Es tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.

 

 

 
Ziel der Gesetzesänderungen und -ergänzungen ist, auch den Beschäftigten kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Beschäftigten mit geringen Einkommen einen Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen. Die betriebliche Altersversorgung soll insgesamt einfacher und attraktiver werden.

 
Hierfür wurden zum einen Förderbeträge und Fördergrenzen erhöht, so steigt bspw. die Grundzulage der Riesterrente um rund 20 Euro. Es wurde ein Zuschusssystem für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von weniger als 2.200 Euro geschaffen. Dadurch erhalten Arbeitgeber einen direkten Steuerzuschuss wenn sie Niedriglohnbeschäftigten eine Betriebsrente offerieren sie müssen aber auch die Beiträge dafür zahlen.
Eine wesentliche Neuerung ist zum Anderen das sog. Sozialpartnermodell oder auch „Nahles-Rente”:
Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen künftig erstmals die Möglichkeit haben, Betriebsrenten zu vereinbaren, ohne dass eine Haftung des Arbeitgebers – etwa für das Langlebigkeitsrisiko oder auch ein Zinsgarantierisiko – entsteht. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen – also die echte haftungsfreie Beitragszusage.
Inwieweit sich hierdurch tatsächlich eine echte Alternative eröffnet, die auch insbesondere kleinere Unternehmen zum Anbieten einer betrieblichen Altersversorgung ermutigt, muss die nahe Zukunft zeigen.

 
Unternehmen, die ihre betriebliche Altersversorgung über externe Anbieter (Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds) anbieten, sollten ihre Mitarbeiter auf die erhöhten Fördergrenzen hinweisen. Es ist damit zu rechnen, dass die zur Durchführung eingeschalteten Einrichtungen unaufgefordert Informations- und Antragsmaterial zur Verfügung stellen werden. Hierbei ist sicherlich darauf zu achten, ob die Versicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds überhaupt bereit sind, Vertragserhöhungen – insbesondere in Tarifen mit hohen Zinsgarantien – zu akzeptieren, oder ob zur Nutzung der erhöhten Fördervolumina Neuabschlüsse in Tarifen mit sehr geringen Garantien erforderlich werden.

 
Falls sich ein Unternehmen überlegt, ein bestehendes Versorgungssystem in das Sozialpartnermodell umzuwandeln oder zu übertragen oder ein Sozialpartnersystem aufzulegen, so sind hierfür umfangreiche individuelle Untersuchungen erforderlich. Außerdem sollte abgewartet werden, bis sich entsprechende Referenzsysteme – es ist bspw. durchaus vorstellbar, dass ein der Metallrente entsprechendes Sozialpartnersystem entstehen wird – auch in der Praxis als zugkräftig erwiesen haben.

 

 

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