BFH: Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

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von Rechtsanwalt Norman Lenger, LL. M., Köln 
 

InsO §§ 55 I Nr. 1, 80 I, 301 I;
AO § 226
 

1. Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.
2. Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente so genannte Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen.
 

BFH, Urteil vom 28.11.2017 – VII R 1/16

 

aus NZI, Heft 11/2018, S. 461 ff. 

 

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