BFH: Insolvenzverwalter muss Steuererstattung an Schuldner bei Verletzung eigener Mitwirkungspflichten hinnehmen

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Mit Urteil vom 18. August 2015 (Az.: VII R 24/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sich der Insolvenzverwalter u.U. nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Insolvenz des Steuerpflichtigen berufen kann, wenn das nach einem Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt in Unkenntnis der Insolvenz des Steuerpflichtigen eine Steuererstattung auf dessen Konto leistet. Dies soll jedenfalls in den Fällen gelten, in denen der Insolvenzverwalter selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat.
 

Streit um befreiende Wirkung der Zahlung an Insolvenzschuldner

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen, von der nur das ehemals örtlich zuständige Finanzamt Kenntnis hatte, leistete das später wegen eines Wohnsitzwechsels zuständige Finanzamt eine Steuererstattung auf das Konto des Insolvenzschuldners. Das Finanzamt war unter Berufung auf § 82 InsO von der befreienden Wirkung seiner Zahlung an den Insolvenzschuldner ausgegangen, da es sich die Kenntnis der ehemals örtlich zuständigen Finanzbehörde von der Insolvenzeröffnung nicht zurechnen lassen müsse. Der Insolvenzverwalter berief sich auf § 80 Abs. 1 InsO, wonach mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch die Empfangszuständigkeit für etwaige Gelder auf diesen übergeht.
 
Der BFH hat die Revision des Insolvenzverwalters als unbegründet zurückgewiesen. Zwar trete die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO nur ein, wenn der Leistende – hier das Finanzamt – keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Ob aber bzw. unter welchen Voraussetzungen die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen Finanzamt zugerechnet werden könne, war hier schon nicht zu entscheiden, weil der Insolvenzverwalter sich nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts berufen konnte, da er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hatte.
 
§ 155 Abs. 1 InsO ordnet für die Rechnungslegungspflicht des Schuldners an, dass diese durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unberührt bleibt, für die Insolvenzmasse ist sie aber vom Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 155 Abs. 2 InsO). Allerdings kann der Insolvenzverwalter die für den Schuldner bestehenden Rechte, die die Rechnungslegung belangen und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Ursprung haben, geltend machen. Der Insolvenzverwalter ist sogar verpflichtet, etwaige Mängel des Jahresabschlusses geltend zu machen, wenn hierdurch Ansprüche zugunsten der Masse entstehen.
 

Besonderheit: Insolvenzverwalter übermittelte über mehrere Jahre hinweg keine Steuerunterlagen

Diese Voraussetzung sah der BFH im Streitfall als erfüllt an, da der Insolvenzverwalter entweder vom Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners wusste, ohne das Finanzamt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder aber keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen. Darüber hinaus hatte der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.
 

Vermeidung von Masseschädigungen und persönlicher Haftung durch Tax Compliance

Nach der zu § 82 InsO ergangenen Rechtsprechung des BGH muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden. Anderenfalls soll zumindest die Berufung auf eine Unkenntnis nach Treu und Glauben verwehrt sein (BGH-Urteile vom 15. Dezember 2005 IX ZR 227/04). Aus § 82 S. 2 InsO folgt grundsätzlich, dass vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 9 Abs. 1 InsO) die Unkenntnis des Leistenden zu vermuten ist. Nach diesem Zeitpunkt muss dagegen der Leistende – hier das Finanzamt – seine Unkenntnis darlegen und nachweisen (BGH-Urteile in BGHZ 182, 85; in WM 2006, 194).
 
Zwar wurden in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, ob und wie dem Finanzamt der Nachweis seiner eigenen Unkenntnis gelungen ist, letztlich konnte dies im Streitfall jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn sich das nach dem Wohnsitzwechsel zuständige Finanzamt die einmal erlangte Kenntnis des vor dem Wohnsitzwechsel zuständigen Finanzamts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurechnen lassen müsste bzw. sich nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht mehr auf seine Unkenntnis hätte berufen dürfen, konnte der Insolvenzverwalter keine Erstattungsansprüche geltend machen. Dies folgt aus den besonderen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren, denen der Insolvenzverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) nicht nachgekommen ist und deren Nichteinhaltung im Rahmen der Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs auch Folgen für das Steuererhebungsverfahren hat.
 
Insolvenzverwalter tun also gut daran, ihre steuerlichen Prozesse zu überprüfen, um letztendlich sicherzustellen, dass in jedem Verfahrensstadium der Nachweis gelingt, dass alle nötigen Maßnahmen getroffen wurden, um der Masse etwaiger bestehender Steuererstattungsansprüche zuteilwerden zu lassen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf den Nachweis nach § 82 InsO, sondern dient auch der persönlichen Haftungsvermeidung nach §§ 60,61 InsO.​
 

zuletzt aktualisiert am 08.12.2015

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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