Blacklisting: Öffentlicher Pranger für korrupte Unternehmen?

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​veröffentlicht am 14. Juni 2017

 

Die Bundesregierung will im Rahmen der Korruptionsbekämpfung nun auch vermeintlich neue Wege gehen: Wenn Unternehmensverantwortlichen bzw. deren Mitarbeitern gravierende Rechtsverstöße vorgeworfen werden und es zu einer Verurteilung kommt, sollen künftig Gerichte bzw. Behörden darüber entscheiden, inwieweit die Tat auch dem Unternehmen zuzurechnen ist.

 

 

Ist das zu bejahen, wird der Verstoß an eine Registerbehörde gemeldet und von dieser zentral für das gesamte Bundesgebiet erfasst. Das entsprechende Unternehmen ist dann 3 bis 5 Jahre für öffentliche Ausschreibungen gesperrt. Verstößt eine Konzerntochter gegen geltendes Recht, wird nur sie ins Register eingetragen. Werden die Rechtsverstöße durch die Konzernspitze begangen, erfolgt die Eintragung des Gesamtkonzerns. Verurteilungen im Ausland können den Angaben zufolge zwar ebenfalls zu einem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen, zur Meldung an das Register könnten jedoch nur deutsche Behörden verpflichtet werden.

 

Als „gravierende Rechtsverstöße”, die zwingend zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen sollen, gelten Straftaten wie Bestechung, Geldwäsche, Betrug, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Vereinigungen oder Menschenhandel. Aber auch Verstöße gegen das Kartell-, Arbeits- oder Sozialrecht können zum Ausschluss führen – so der Tenor eines entsprechenden Gesetzesentwurfs aus dem Wirtschaftsministerium.


Diese Gesetzespläne haben zur Folge, dass die öffentliche Hand – also Gemeinden, Landesbehörden oder Bundesministerien – ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet ist, vor Erteilung des Zuschlags beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen dort genannt ist.

 

An den Pranger gestellt werden sollen Unternehmen allerdings nicht; das Wettbewerbsregister soll nicht öffentlich einsehbar sein. Es soll als Möglichkeit der „Selbstreinigung” dienen. Eine solche Selbstreinigung soll dadurch erfolgen, dass die betroffenen Unternehmen die Umsetzung von erforderlichen Compliance-Maßnahmen nachweisen. Auf diese Weise können sie vorzeitig wieder aus dem Register gelöscht werden.

Noch in dieser Legislaturperiode soll der Gesetzentwurf durch den Bundestag gehen. 2019 soll das Register stehen.
 

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