Business Tax ade: Bedeutung der VAT-Reform für deutsche Unternehmen in China

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Anfang 2016 war es soweit: die Mehrwert­steuer­­reform in China wurde komplett auf alle Branchen adaptiert und umgesetzt. Wir berichteten bereits über die Neuerungen in dem Beitrag „China: Bye bye Business Tax”. Der Roll-Out liegt nun knapp ein Jahr zurück – Zeit einen Blick auf die prak­tische Umsetzung zu werfen. Es zeigt sich, dass noch nicht alle Hürden überwunden sind. Erfahren Sie, worauf deutsche Unternehmen künftig noch achten müssen!

 

Das Schreckgespenst Geschäftsteuer (Business Tax) ist passé. Bereits Anfang des vergangenen Jahres wurde die letzte Runde der Mehrwertsteuerreform („Value Added Tax – VAT”) eingeläutet. Am 5. März 2016 war es dann soweit. Die seit Januar 2012 in Shanghai eingeführte Pilotreform der Mehrwertsteuer wurde landesweit in allen Branchen ausgerollt und die sog. Business Tax (kurz: BT) komplett aus dem chinesischen Steuersystem entfernt.

Die bis dahin angewandte Business Tax musste an jedem Glied der Lieferkette erhoben werden und führte zu Doppelbesteuerungen – eine enorme zusätzliche Kostenbelastung für die Steuerpflichtigen. Die Kosten sollten normalerweise an die Geschäftspartner weitergegeben werden, um die steuerliche Belastung auf die einzelnen Geschäftsparteien zu verteilen.

Vor allem auf internationaler Bühne verursachte das chinesische BT-System Kopfschütteln. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen/Geschäften drohte den Unternehmen der Verlust des Wettbewerbsvorteils „Preis” und die Gesamtsteuerbelastung des Konzerns wurde ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen und stieg deutlich an.

Nach der offiziellen Einführung der Reform unterliegen nun alle Industrien der VAT. Die letzten 4 Industrien, die vorher noch die BT zahlten und jetzt ins neue System integriert wurden, sind Finanzdienstleistungen, Bauleistungen, personalisierte Dienste und die Übertragung oder Anmietung von Immobilien. In der untenstehenden Tabelle sind die einzelnen Dienstleistungen und die jeweiligen Steuersätze unter dem umgesetzten VAT-System aufgelistet:

    

​Steuerpflichtige TransaktionenAnwendbarer Steuersatz
​Verkauf oder Einfuhr von Waren​17%
​Veredelung, Reparatur oder Austauschdienstleistungen
​17%
Transportleistungen​
​11%
Anmietung von Sachanlagen​
​17%
Sonstige „moderne” Dienstleistungen
​6%
Postdienst
​11%
Telekommunikationsdienst
 
- Grundlegende Dienste
- Wertschöpfende Dienste
 ​
 
11%
6%
Finanzdienstleistungen
​6%
Bauleistungen
​11%
​Personalisierte Dienste wie Unterhaltung, Hotellerie
​6%
Übertragung oder Vermietung von Immobilien11%

    

Folgenden Punkten sollten Unternehmen weiterhin ihre Aufmerksamkeit schenken:
  • Es gibt bestimmte Beschränkungen beim Vorsteuerabzug, wenn VAT-Rechnungen von Steuerpflichtigen in diesen neuen Industrien ausgestellt werden:
    • Gezahlte VAT für Darlehenszinsen dürfen nicht abgezogen werden.
    • Die gezahlte VAT auf Immobilien, die nach dem 5. Mai 2016 gekauft wurden, sollen proportional in 2 Jahren vor Steuer abgezogen werden: 60 Prozent im ersten Jahr und 40 Prozent im zweiten Jahr.
    • Die für reine Vorteile gezahlte VAT, bspw. Annual Dinner, Betriebsausflüge o.ä. für Angestellte/Arbeiter sowie Bewirtungskosten dürfen noch nicht abgezogen werden.
  • Das jetzige Geschäftsmodell sowie die Transaktionsarten müssen durch die Unternehmen intern neu beurteilt werden, um anschließend die Steuerstruktur optimieren zu können. Besonderes Augenmerk sollte auf die Anwendbarkeit der VAT-Befreiung gelegt werden.
  • Bei der Auswahl von Lieferanten ist zu beachten, ob sie normale VAT-Steuerzahler (Vollunternehmer) oder kleine VAT-Steuerzahler (Kleinunternehmer) sind. VAT-Kleinunternehmer unterliegen einem reduzierten Steuersatz von 3 Prozent für alle Transaktionen, aber ihre Vorsteuer kann nicht abgezogen werden. Darüber hinaus dürfen Kleinunternehmer spezielle Rechnungen nicht selbst ausstellen. Benötigen Auftraggeber spezielle Rechnungen, so muss das Kleinunternehmen die Ausstellung bei der Steuerbehörde beantragen. Das kann den Prozess der Rechnungsstellung in die Länge ziehen und sollte in der Lieferantenwahl berücksichtigt werden. Angesichts der unterschiedlichen Steuersätze und der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bei Vollunternehmen, sollten Unternehmen sorgfältig abwägen, welche Lieferanten in Bezug auf die Besteuerung besser zu ihren Interessen passen.
  • Der neue Steuersatz für die Bauleistungsindustrie ist von 5 auf 11 Prozent angestiegen. Für ausländische Steuerzahler ist dies eine bedeutende Erhöhung der Steuerbelastung, da in diesem Fall keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Auf Seiten der chinesischen Unternehmen kann die von ihnen gezahlte Vorsteuer jedoch von der Umsatzsteuer abgezogen werden. Diesen Umstand sollten Unternehmen bei ihren Preis- und Vertragsverhandlung einbeziehen.

    

Für Offshore-Projekte gelten gesonderte Regelungen. Zum einen können Dienstleistungen, die im Rahmen von Offshore-Projekten erbracht werden, dem Nullsteuersatz unterliegen und die Vorsteuer kann geltend gemacht werden. Anderseits können Dienstleistungen, die außerhalb von China erbracht werden als steuerfrei eingeordnet sein. Das hat wiederum  zur Folge, dass kein Ausgleich der Vorsteuer möglich ist.

    

Da die VAT-Reform Auswirkungen auf den täglichen Geschäftsbetrieb der Unternehmen und auf Transaktionen innerhalb der Unternehmensgruppe ausüben, empfehlen wir die Überprüfung und Bewertung im Hinblick auf das neue Steuersystem.

    

zuletzt aktualisiert am 08.02.2017

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