China: Bye Bye Business Tax

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Am 5. März 2016 wurde die lang erwartete letzte Runde der Mehrwertsteuerreform („Value Added Tax – VAT”) endlich entschieden. Der chinesische Premierminister Li Keqiang hat darin deutlich gemacht, dass die Mehrwertsteuerreform ab dem 1. Mai 2016 komplett in China umgesetzt wird. Dadurch wird die seit Januar 2012 in Shanghai eingeführte Pilotreform der Mehrwertsteuer landesweit ausgerollt und die sog. Business Tax („BT”) komplett aus dem chinesischen Steuersystem entfernt. China wird dadurch das Land mit der umfangreichsten Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage.
 

Die seit Jahren angewandte Business Tax musste bisher an jedem Glied der Lieferkette erhoben werden und führte zu Doppelbesteuerungen – eine enorme zusätzliche Kostenbelastung für die Steuerpflichtigen. Diese Kosten sollten normalerweise an die Geschäftspartner weitergegeben werden, um die steuerliche Belastung auf die einzelnen Geschäftsparteien zu verteilen.
 

V.a. auf internationaler Bühne verursacht das chinesische BT-System Kopfschütteln – bei grenzüberschreitenden Transaktionen/Geschäften drohte den Unternehmen der Verlust des Wettbewerbsvorteils „Preis” und die Gesamtsteuerbelastung des Konzerns wurde ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen und stieg deutlich an.
 

Bereits durch den letzten eingereichten Gesetzesentwurf und andere Informationsquellen wurden jedoch keine grundlegenden Änderungen für die letzte Runde der VAT-Reform mehr erwartet. Einzig allein die noch nicht verabschiedeten Durchführungsregelungen gelten als Knackpunkt der Reform. Einige der Einzelheiten könnten eventuell geändert werden (vergleichen Sie dazu bitte unseren China Newsletter Ausgabe 2 vom Juni 2015) – dazu werden wir Sie aber auf dem Laufenden halten.
 

Die verbliebenen 4 Branchen, in denen derzeit noch die BT angewendet wird, sind Finanzleistungen, Immobilien, Bauleistungen und personalisierte Dienste. Sie werden ab dem 1. Mai jedoch ebenfalls in das VAT-System überführt. Aber auch in anderen Branchen tätige, ausländisch investierte Unternehmen sowie deren ausländische Stammhäuser müssen die allgemeinen Probleme im Geschäftsbetrieb berücksichtigen, die durch die vollständige Umsetzung der VAT-Reform eintreten können:

 

  • Bei steuerlicher Veranlagung von grenzüberschreitenden Serviceverträgen haben die lokalen Steuerbehörden in der Praxis unterschiedliche Spezifikationen und Beurteilungskriterien, was zu verschiedenen Steuerbelastungen bei ähnlich gestalteten Verträgen führen kann. Nach der vollständigen Umsetzung der VAT-Reform wird diese Situation bereinigt. Das heißt, wenn grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe der Verkehrsteuerpflicht in China unterliegen, ist einheitlich die VAT zu erheben. Die gezahlte Steuer wird als VAT-Vorsteuer der chinesischen Tochtergesellschaft betrachtet.
  • Müssen Steuerzahler mit ausländischen Darlehen die VAT einbehalten und können sie diese als Vorsteuer gegen die zu zahlenden VAT anrechnen? Ist es umgekehrt für die Steuerzahler gemäß der Erbringung von ausländischen Diensten möglich, in den Genuss einer VAT-Befreiung zu kommen, wenn sie Darlehen an ausländische Unternehmen gewähren? Können normale kommerzielle Darlehen aufgrund der VAT-Reform von Unternehmen als VAT-Vorsteuerabzug geltend gemacht werden? Sind in der VAT-Reform Referenzwerte für Unternehmensgruppen enthalten, die die Planung oder Entscheidung ihrer Finanzierungsmethode beeinflussen?
  • Kann die Vorsteuer für notwendige Unterkunfts- und Verpflegungskosten von Mitarbeitern in den Reisekostenerstattungen angerechnet werden? Unternehmen haben grundsätzlich im Zuge der VAT-Reform die Möglichkeit, auf personalisierte Dienstleistungen bereits bestehende interne Regelungen in Bezug auf die Kostenkontrolle anzuwenden, zu bewerten und ggf. zu korrigieren.
  • Laufen bestehende Büromietverträge innerhalb des Jahres 2016 aus, sind Unternehmen angehalten, die möglichen veränderten Steuerbelastungen zu berücksichtigen. Um neue Verträge auszuhandeln bedarf es einer genauen Prüfung der steuerlichen Belastung und Vorbereitung auf die Verhandlungen.
  • Die Einbeziehung von Bauleistungen in die VAT-Reform wird sich auf das Ausstatten von Fabriken, die Anlagenmontage, die Lieferantenauswahl sowie auf Vertragsverhandlung auswirken.
  • Für aktuelle Verträge und Transaktionen, die noch der BT unterliegen, sind die Regelungen für eine Übergangsfrist zu beachten.
  • Für aktuelle, von verschiedenen Steuerbehörden noch nicht zusammengefasste Transaktionen, sind Unternehmen angehalten, rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen und die Gesamtsteuerbelastung neu zu bewerten.
  • Das jetzige Geschäftsmodell sowie die Transaktionsarten müssen durch die Unternehmen intern neu beurteilt werden, um anschließend die Steuerstruktur optimieren zu können. Besonderes Augenmerk sollte auf die Anwendbarkeit der VAT-Befreiung gelegt werden.
     

Da der Abschluss der VAT-Reform mögliche Auswirkungen auf den täglichen Geschäftsbetrieb der Unternehmen und auf Transaktionen innerhalb der Unternehmensgruppe ausüben kann, empfehlen wir bereits jetzt mit der der Überprüfung, Bewertung und Vorbereitung zu beginnen.
 

Unsere Spezialisten an unseren chinesischen Standorten werden die aktuellen Entwicklungen der noch festzulegenden Umsetzungsregeln sowie die praktische Anwendung durch die Steuerbehörden weiter verfolgen. Über Änderungen werden wir Sie umfassend und detailliert an dieser Stelle oder in unserem Newsletter informieren.
 

zuletzt aktualisiert am 09.03.2016

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