Arbeitsrecht und Covid-19 in Thailand

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veröffentlicht am 2. April 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten

 

Die thailändische Regierung hat weitere Bestimmungen erlassen, die weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Thailand mit sich bringen:

 

Rechtsfolgen der Stilllegungsanordnung

Nach der jüngsten Ankündigung (Nr. 4) der Bangkok Metropolitan Administration ordnet der Gouverneur von Bangkok an, dass folgende Unternehmen ihre Tätigkeit vom 28. März 2020 bis zum 30. April 2020 vorübergehend einstellen:

  • Restaurants, Food und Beverage Courts; mit Ausnahme von Take Away und Lieferangeboten sowie für Restaurants, die sich auf den Flughäfen oder in den Kantinen der Krankenhäuser oder in Hotels befinden, und nur den Hotelgästen zur Verfügung stehen;
  • Sitz- oder Stehplätze für die Einnahme von Speisen und Getränken in Convenience Stores;
  • Kneipen, Bars, Kinos, Theater und andere Unterhaltungsstätten;
  • Bildungseinrichtungen und Lehranstalten einschließlich Kindergärten;
  • Einkaufszentren und Gemeindezentren, mit Ausnahme von Supermärkten, Apotheken, Geschäften, die Bedarfsartikel des täglichen Lebens verkaufen, Restaurants, die nur zur Lieferung und zum Mitnehmen von Speisen zur Verfügung stehen, und Zonen für Banken, staatliche Behörden und Unternehmensbüros;
  • Märkte und Flohmärkte, mit Ausnahme von Märkten, auf denen frische Lebensmittel, Trockenfutter, Lebensmittel zum Mitnehmen, Haustierfutter, pharmazeutische Produkte, medizinischer Bedarf, frische Blumen und Artikel des täglichen Bedarfs verkauft werden;
  • Frisiersalons, Schönheitssalons, SPAs und Gesundheitszentren, Massagesalons, Tattoo- und Piercingstudios, Bäder und Saunen, Gewichtsverlust- und Fitnesszentren, medizinische Kliniken für den Bereich Schönheit und Kosmetik und ähnliche Einrichtungen;
  • Tierpflegesalons;
  • Vergnügungs- oder Themenparks, Skateparks, Rollschuhbahnen oder ähnliche Einrichtungen, Spielplätze, Spiel- und Internetcafés;
  • Sportstadien, öffentliche Schwimmbäder, Golf- und Driving-Ranges, Boxplätze, Hahnenkampfarenen, Pferderennbahnen, Snooker- und Billard-Hallen, alle Sportarenen und andere Sportstätten;
  • Messe- und Ausstellungszentren, Konferenzzentren und Galerien, Amulett-Händler, Orte der Unterhaltung, öffentliche Plätze für Aufführungen oder Freizeitaktivitäten;
  • Museen, lokale Museen, öffentliche oder kommunale oder private Bibliotheken und Buchhandlungen; und 
  • Orte, die Dienstleistungen in Versammlungsräumen, Catering-Räumen oder Veranstaltungsorten und ähnlichen Orten anbieten.
     

Diese Schließungen gelten auch in den Provinzen Nakhon Pathom, Nonthaburi, Pathum Thani, Samut Prakan, Samut Sakhon. Andere Provinzen haben ähnliche Ankündigungen gemacht. Verstöße gegen die Anordnung können mit Gefängnis und/oder einer Geldstrafe von bis zu 100.000 THB pro Verstoß geahndet werden.

 

Rechtliche Folgen von Quarantäneanordnungen nach dem Gesetz über übertragbare Krankheiten (Communicable Disease Act)

Gemäß dem Gesetz zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten wurde COVID-19 als gefährliche übertragbare Krankheit eingestuft, weshalb die Gesundheitsbehörden die Menschen zu Isolierung, Quarantäne oder zur medizinischen Beobachtung verpflichten können. Darüber hinaus erlaubt das Gesetz die Verpflichtung von Eigentümern, Nutzern oder Bewohnern von Häusern, Mehrfamilien- und Miethäusern usw., in denen Fälle von COVID-19 aufgetreten sind, zur Desinfektion und/oder Vernichtung kontaminierter Gegenstände und/oder Verbesserung der sanitären Verhältnisse, um hygienische Bedingungen zu gewährleisten und so die Übertragung der Krankheit zu kontrollieren und einzudämmen.
 
Eigentümer oder Personen, die für Orte verantworlich sind, an denen eine Person infiziert ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie sich mit COVID-19 angesteckt hat, müssen die Gesundheitsbehörden unverzüglich benachrichtigen.
 
Wird ein Arbeitnehmer von den Behörden zur Quarantäne verpflichtet, sind die Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Grundsatz „keine Arbeit, kein Lohn” nicht zur Zahlung des Gehalts verpflichtet.

 

 

Rechtliche Folgen des COVID-19 für einen Arbeitnehmer

Krankheitsurlaub

Ein Mitarbeiter, der mit COVID-19 infiziert ist, oder bei dem der begründete Verdacht auf eine Infektion besteht, gilt als krank, und es gelten daher die üblichen Vorschriften für „Krankheitsurlaub”. Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf 30 Tage bezahlten Krankheitsurlaub.
 
Nach dem bezahlten Krankheitsurlaub kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestatten, weiteren Jahresurlaub bei Fortzahlung des Gehalts zu nehmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich gegebenenfalls auf andere geeignete Maßnahmen einigen.
 

Sicherheit am Arbeitsplatz

Wenn ein Mitarbeiter an COVID-19 erkrankt, sollten die Arbeitgeber anordnen, dass dieser Mitarbeiter zu Hause bleibt, um andere Mitarbeiter nicht zu gefährden. Die Arbeitgeber müssen den Fall unverzüglich den Behörden melden.
 

 

Betriebsschließung nach sec. 75 Arbeitsschutzgesetz

Unternehmen, die von der Anordnung des Gouverneurs von Bangkok zur Schließung betroffen sind

Arbeitgeber, die durch die Anordnung zur vorübergehenden Schließung ihrer Betriebe gezwungen werden, brauchen ihren Mitarbeitern kein Gehalt zu zahlen (höhere Gewalt).

Unternehmen, die von den Auswirkungen der Krise betroffen sind

Arbeitgeber, die von der Krise betroffen sind, müssen den Geschäftsbetrieb möglicherweise aus betriebswirtschaftlich notwendigen Gründen (d.h. Nachfragerückgang usw.) ganz oder teilweise einstellen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Lohn der Arbeitnehmer auf 75 Prozent kürzen (§ 75 des thailändischen Arbeitsschutzgesetzes).
 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer und den zuständigen Labour Inspector mindestens drei Tage im Voraus schriftlich über die Lohnkürzung zu informieren.
 
§ 75 des Arbeitsschutzgesetzes deckt jedoch nicht den Fall einer Arbeitszeitreduzierung ab, da die Bestimmung die teilweise oder vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs verlangt. Daher ist der § 75 des Arbeitsschutzgesetzes nicht anwendbar. § 75 sollte nicht mit dem deutschen Begriff der „Kurzarbeit” verglichen werden. So bedarf eine Lohnkürzung bei gleichzeitiger Arbeitszeitverkürzung der vorherigen Zustimmung des Arbeitnehmers.
    

Home Office

Einige Arbeitgeber wechseln zu „Heimarbeit”. Beachten Sie, dass „Home Office” im Ermessen des Arbeitgebers liegt. In diesem Fall, kommt § 75 des Arbeitsschutzgesetzes nicht zur Anwendung, und die Löhne müssen in vollem Umfang bezahlt werden. Die Arbeitgeber können jedoch mit den Arbeitnehmern Vereinbarungen über Arbeitszeit- und Lohnkürzungen treffen.
 

Jahresurlaub

Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber das Recht, den Jahresurlaub der Arbeitnehmer festzulegen. So kann der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern verlangen, während der Krisenzeit Urlaub zu nehmen.
In vielen Arbeitsverträgen und Unternehmensregeln ist jedoch geregelt, dass der Arbeitnehmer Jahresurlaub beantragen muss. Daher sollten Unternehmen zunächst prüfen, ob sie den Jahresurlaub der Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Regeln und Arbeitsverträge festlegen können.
 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Im Allgemeinen können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus geschäftlichen Gründen kündigen. Die Arbeitgeber sind jedoch weiterhin verpflichtet, alle nach dem Gesetz fälligen Zahlungen zu leisten (z.B.: Abfindungen, Zahlung für nicht genutzten Jahresurlaub).
 
Bitte beachten Sie, dass nicht alle betriebswirtschaftlichen Gründe eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Zum Beispiel: Mindereinnahmen oder sogar ein geringfügiger Gewinnverlust rechtfertigen möglicherweise keine Kündigung. Wenn jedoch das Unternehmen als Ganzes bedroht ist, können Kündigungen gerechtfertigt sein. Eine Bewertung sollte von Fall zu Fall vorgenommen werden.
 
Beachten Sie, dass Kündigungen aus geschäftlichen Gründen als unfair angesehen werden können, wenn der betriebswirtschaftliche Grund die Kündigung nicht rechtfertigt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Kündigung verlangen.
 

Entlastungsmaßnahmen im Berich der sozialen Sicherheit

Gemäß des Kabinettsbeschlusses vom 24. März 2020 wurden von März bis Mai 2020 die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber von 5 Prozent auf 4 Prozent und die Beiträge der Arbeitnehmer von 5 Prozent auf 1 Prozent gesenkt. Die Gehaltsbemessungsgrundlage bleibt bei 1.650 THB bis 15.000 THB.
Der Zeitraum der Beitragseinreichung für März - Mai 2020 wurde ebenfalls verlängert, um eine Einreichung für weitere drei Monate (15. Juli - 15. September) zu ermöglichen.
 
Beschäftigte, die aufgrund einer 14-tägigen Quarantäne ohne Lohnzahlung vorübergehend arbeitslos sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung durch die Sozialversicherungskasse in Höhe von 62 Prozent des letzten Lohns, wobei der Höchstbetrag bei 15.000 THB liegt. Die Entschädigung wird für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen gezahlt. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Schließungsanordnung den Betrieb einstellen muss.
 
Arbeitnehmer, denen aufgrund der Krise gekündigt wird, haben für maximal 200 Tage Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 70 Prozent des letzten Lohns (max. 15.000 THB). Mitarbeiter, die kündigen, erhalten nur 45 Prozent des letzten Lohns (max. 15.000 THB), für höchstens 90 Tage.
 

Steuererleichternde Maßnahmen

Kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Umsatz von weniger als 500 Millionen THB und weniger als 200 Mitarbeitern) können die Kosten für die Gehälter zu 300 Prozent abziehen. Die förderfähigen Gehälter dürfen jedoch 15.000 THB nicht überschreiten.
 
Die Quellensteuer für Dienstleistungen, Einstellungen, Provisionen an juristische Personen und Honorare wurde auf 1,5 Prozent gesenkt.
 
Das Finanzministerium hat weitere, nicht beschäftigungsbezogene Steuererleichterungen angekündigt.

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