Corona-Matching-Fazilität für Start-ups

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zuletzt aktualisiert am 2. November 2020 | Lesedauer ca. 1,5 Minuten

  

​Am 1. April 2020 kündigte die Bundesregierung ein EUR 2 Mrd.-Maßnahmenpaket für Start-ups an, mit dem Ziel deutsche Start-ups möglichst schnell und effizient mit Liquidität zu versorgen. Wir berichteten dazu bereits in unserem Beitrag „Start-ups leiden besonders unter der Corona-Krise: Diese Hilfsprogramme gibt es“. Nach sukzessiven Meldungen, insbesondere der Pressmitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. April 2020 und der Veröffentlichung der KfW Capital vom 14. Mai 2020, herrscht nun Klarheit über einen Teil der Maßnahme. Das Hilfspaket für Start-ups besteht aus 2 Säulen. Säule 1 unterstützt Start-ups die bereits über Wagniskapital finanziert sind oder diese Finanzierungsart anstreben. Säule 2 soll Start-ups und kleinere Mittelständler unterstützen, die keinen Zugriff auf Säule 1 haben.

  

  

 

Säule 1: Corona-Matching-Fazilität

Die sog. Corona-Matching-Fazilität stellt Wagniskapitalfonds (VC-Fonds) zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung, damit sie weiterhin Finanzierungsrunden von Start-ups begleiten. Die öffentlichen Mittel werden über die KfW Capital und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) bereitgestellt.

Die Anträge für das Hilfspaket müssen die VC-Fonds direkt bei der KfW Capital stellen. Antragsberechtig sind lediglich private akkreditierte VC-Fonds mit Deutschlandportfolio, die eine Prüfung durch die KfW Capital durchlaufen haben. Die Investitionen können dabei sowohl bestehende Portfoliounternehmen als auch Neuinvestitionen betreffen. Die Finanzierungshilfe soll Start-ups unterstützen, die während der Corona-Krise Finanzierungsbedarf haben, zum 31. Dezember 2019 noch nicht in Schwierigkeiten waren und einen starken Deutschlandbezug haben.

Ferner gilt die Andienungspflicht für VC-Fonds. Das bedeutet, dass der VC-Fonds sich mit dem Matching Antrag dazu verpflichtet, alle seine im Bestand befindlichen Investitionen bis zum 31. Dezember 2020 zum Matching mit öffentlichen Mitteln anzubieten. Entscheidet sich ein VC-Fonds außerdem, seine neuen Investitionen matchen zu lassen, gilt die Regelung auch hier. Das gewählte Matchingverhältnis betrifft dann alle neuen Investitionen bis zum 31. Dezember 2020.

Das Bereitstellen von öffentlichen Mitteln (Matching) ist auf 50 Prozent des Investitionsvolumens der gesamten Finanzierungsrunde beschränkt. Die Matching-Quote kann jedoch pro separatem Investment auf bis zu 70 Prozent erhöht werden, solange sie für Neuinvestitionen die Bestandsinvestments nicht überschreitet und der Anteil der öffentlichen Mittel an einer Finanzierungsrunde nicht mehr als 50 Prozent ausmacht.

Das Matching mit öffentlichen Mitteln erfolgt zu den gleichen Konditionen. Dabei wählen die privaten VC-Fonds das passende Finanzierungsinstrument (Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Instrumente) und bestimmen Form und Zeitpunkt des Exits. Die öffentlichen Mittel werden treuhänderisch über die privaten Investoren gehalten.

Die Maßnahme der Bundesregierung gilt (Stand: 19. Mai 2020) bis zum 31. Dezember 2020 und kann auch rückwirkend bis zum 2. April 2020 beantragt werden.
 

Säule 2: für Start-ups und kleine Mittelständler

Säule 2 bietet Finanzierungsmöglichkeiten für Start-ups und kleine Mittelständler, die während der Corona-Krise keinen Zugang zu Säule 1 haben. Über die Landesförderinstitute der einzelnen Bundesländer oder von ihnen eingeschaltete Intermediäre können sie eine passgenaue Unterstützung durch Mezzanine- bzw. Beteiligungsfinanzierungen erhalten. Die konkrete Förderstruktur kann von Bundesland zu Bundesland variieren.

 

Bei den in Säule 2 geförderten Start-ups und kleinen Mittelständlern handelt es sich um gewerbliche Unternehmen mit einem Gruppenumsatz bis zu 75 Mio. Euro, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung, den Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit oder mind. 50 Prozent der Vollzeitbeschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland haben. Darüber hinaus darf das Start-up zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne gelten. Im Gegensatz zur Säule 1 besteht bei Säule 2 nicht die Pflicht, dass auch weitere Investoren den Start-ups Finanzmittel zur Verfügung stellen.

 

Die Finanzierung unterliegt der EU-Regelung für Kleinbeihilfen. Es können maximal 800 Tsd. EUR mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, auch bei darüber hinaus gehendem Finanzierungsbedarf sind die entsprechenden beihilferechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Anträge der öffentlichen Fördermittel laufen über die, für ihr Bundesland zuständigen, Landesförderinstitut oder eine vom LFI eingebundenen Intermediär.

 

In Bayern erfolgt die Umsetzung der Säule 2 („Startup Shield Bayern") über die BayBG oder Bayern Kapital. Zusätzlich zu den bundesweiten Kriterien müssen Unternehmen, die öffentliche Mittel über das Startup Shield Bayern erhalten wollen, weitere Bedingungen erfüllen. Analog der Regelung auf Bundesebene gilt, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit oder mind. 50 Prozent der Vollzeitbeschäftigten des Start-ups in Bayern sind. Antragsteller müssen darüber hinaus darlegen inwieweit die Unternehmung durch die Corona-Pandemie betroffen ist. Eine weitere Besonderheit des Startup Shield Bayerns ist, dass nur Unternehmen mit einem wachstumsstarken und innovativen Geschäftsmodell für die Fördermittel in Frage kommen.

 

In Bayern können Anträge in einer Höhe von 100 Tsd. EUR bis 800 Tsd. EUR gestellt werden. Die Überprüfung der Anträge auf Fördermittel erfolgt durch die BayBG bzw. Bayern Kapital nach Eingang des Antrags innerhalb von fünf Werktagen. Die Förderung erfolgt in der Regel über Wandeldarlehen oder, in Ausnahmefällen, über eine direkte Beteiligung zu einer marktüblichen Bewertung.  Anträge können bis zum 30 November .2020 gestellt werden. Das Antragsformular befindet sich auf der Homepage der BayBG.

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