Covid-19: Nachberichterstattung im (Konzern-)Anhang erforderlich

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veröffentlicht am 9. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 
Der Ausbruch des Coronavirus stellt eine aktuelle weltweite Bedrohung dar, die auch Auswirkungen auf die ökonomische Lage von Unternehmen hat. Für die Bilanzierer kommen die täglichen Neuigkeiten inmitten einer besonders heiklen Phase: der Erstellung der Jahres- und Konzernabschlüsse (nach HGB oder IFRS). Sie müssen sich folglich mit der Frage beschäftigen, welche Auswirkungen sich (auch kurzfristig) für die Finanzberichterstattung ergeben.

 

 

Auch wenn das IDW in seinem am 4. März 2020 veröffentlichten fachlichen Hinweis die Auffassung vertritt, dass die weltweite Gefährdung durch das Coronavirus ursächlich erst in 2020 begründet ist, sind auch für solche wertbegründenden bzw. in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu berücksichtigenden Ereignisse Anhangangabepflichten bereits für die Abschlüsse zum Geschäftsjahr 2019 erforderlich. Das gilt zumindest dann, wenn wesentliche Auswirkungen auf die ökonomische Situation erwartet werden und ist sowohl nach HGB als auch nach IFRS zu beachten.

 

Bei der sog. Nachtragsberichterstattung ist auf wesentliche Ereignisse einzugehen, selbst wenn diese erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind. Neben einer verbalen Beschreibung sind auch Quantifizierungen der Auswirkungen geboten, sofern sich diese verlässlich bestimmen lassen. Wie ausführlich die erforderlichen Angaben ausfallen, ist unternehmensindividuell und hängt von der erwarteten Betroffenheit ab. Um einen angemessenen Umfang sicherzustellen, ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit den erwarteten Auswirkungen notwendig. Ein besondere Bedeutung liegt auf der Beurteilung, ob sich hierdurch bedeutsame Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens (Going-Concern-Annahme) ergeben.

 

Aufgrund der rasanten Entwicklung der Ereignisse sind die von den Unternehmen durchgeführten Analysen fortwährend zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Materielle Auswirkungen auf das Zahlenmaterial in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden sich dann im Geschäftsjahr 2020 niederschlagen.

 

Neben der Erstellung der Anhangangaben können sich bei der Abschlusserstellung 2019 zudem Probleme dadurch ergeben, dass gerade im ostasiatischen Raum aufgrund von Betriebsunterbrechungen zeitliche Verzögerungen bei der Zulieferung von Rechnungslegungsdaten entstehen. Das IDW vertritt die Auffassung, dass sich hierdurch ein Anwendungsfall für die Ausnahme zum Einbezug eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss nach § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB ergeben könnte, wenn die Zahlen nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen bereitgestellt werden können und auch keine anderen geeigneten Alternativen (Hochrechnungen, vorläufige Zahlen) zur Verfügung stehen.

 
In solchen Fällen kann eine Konsolidierung unterbleiben, wodurch die rechtzeitige Fertigstellung des Konzernabschlusses sichergestellt werden soll. Eine entsprechende Anhangangabe wäre dann aber erforderlich. Nach IFRS existiert eine solche Ausnahmeregelung nicht.

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Christian Landgraf

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