Start-ups leiden besonders unter der Corona-Krise: Diese Hilfsprogramme gibt es

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veröffentlicht am 9. April 2020 | Lesedauer ca. 11 Minuten

  

​Start-ups sind von der Corona-Krise in Deutschland besonders hart betroffen, wie eine repräsentative Umfrage in der Start-up Szene zeigt. 9 von 10 sind negativ von den Folgen der Wirtschaftskrise beeinflusst und über 70 Prozent fürchten sogar um ihre Existenz. Anfang März veröffentlichte die Bundesregierung erste Maßnahmen und Rettungspakete für deutsche Unternehmen, die sich jedoch für die meisten Start-ups als ungeeignet erwiesen. Besonders der Bundesverband Deutsche Startups e.V. und der Beirat Junge Digitale Wirtschaft kritisierten die getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Unterstützung von Start-ups vehement und forderten in ihren jeweiligen Positionspapieren Änderungen.

 

Die Bundesregierung ist den Forderungen der Branche in Teilen nachgekommen und kündigte in einer Pressemitteilung vom 1. April 2020 weitreichende Unterstützung in Höhe von 2 Mrd. Euro für die Start-up Branche an. Nach Information von Rödl & Partner sind die Details der Maßnahmen, die Anforderungen an die betroffenen Start-ups sowie der zeitliche Ablauf noch in Verhandlung. Rödl & Partner steht in ständigem Austausch mit den betroffenen Stellen um frühzeitig Informationen zu erhalten.

 

Dieser Artikel liefert eine Zusammenfassung über die wichtigsten staatlichen Maßnahmenpakete und legt dabei besonders den Fokus auf deren Anwendbarkeit für Start-ups.

  

  

 

Das Start-up Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 1. April 2020

Das Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Gründerinnen und Gründern soll schrittweise umgesetzt werden und besteht insbesondere aus folgenden Punkten:

  • Kurzfristige Zurverfügungstellung zusätzlicher öffentlicher Mittel für öffentliche Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene. Hierunter fallen z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfond, High-Tech Gründerfonds und coparion. Die Mittel können im Rahmen der Co-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden.
  • Zusätzliche öffentliche Mittel, mit denen die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds in die Lage versetzt werden sollen, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
  • Junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler: Erleichterung der Finanzierung mit Wagniskapital und eigenkapitalersetzenden Finanzierungsformen

 

Das Maßnahmenpaket hat einen Umfang von ca. 2 Mrd. Euro. Das Geld soll eine erste Tranche aus dem bereits geplanten, insgesamt 10 Mrd. Euro umfassenden, Zukunftsfonds der KfW sein. Bei der sog. Co-Investition durch öffentliche Mittel im Verbund mit privaten Investoren, entscheidet sich ein Neu- oder Bestandsinvestor einem Start-up frische Mittel zur Verfügung zu stellen. Wichtig ist, dass das Investment dazu dient, dem Start-up in einer durch die Corona-Krise verursachten Notlage zu helfen und eine positive Fortführungsprognose für die Zeit nach der Krise gegeben ist. Die Einlagen der privaten Investoren können anschließend mit öffentlichen Mitteln, zum Beispiel über die KfW Capital, gematcht werden. Die Matching Partner erlangen im Zuge dieser Maßnahme eine treuhänderische Beteiligung über die Investoren an dem Start-up. Zum aktuellen Zeitpunkt werden noch viele Details der Maßnahme ausgehandelt. Unklar ist, zum Beispiel, in welchem Rahmen das Matchingverhältnis der Fonds möglich ist. Europarechtlich ist ein Verhältnis von 70:30 möglich, der European Investment Funds setzte jedoch bisher auf ein Verhältnis von 50:50. Die Start-up Branche erwartet, dass die Beantragung des Matching über die Investorenseite läuft. Details zur Ausgestaltung sowie ein zeitlicher Rahmen der Maßnahmen werden in 1-2 Wochen erwartet. Die Start-up Branche erhofft sich mit den Matchingfonds eine Maßnahme die der breiten Masse der Start-ups zugutekommt.

 

KfW-Schnellkredite für Start-ups

Die Bundesregierung erweitert die vorhandenen Programme der KfW im Rahmen der Liquiditätshilfe. Neben dem ERP-Gründerkredit und dem KfW-Unternehmerkredit, bei denen die KfW bis zu 90 Prozent des Risikos trägt, hat die Bundesregierung den KfW-Schnellkredit genehmigt. Der KfW-Schnellkredit zeichnet sich dadurch ab, dass die KfW bzw. der Bund 100 Prozent der Kreditsumme absichern. Der KfW-Schnellkredit richtet sich an Unternehmen mit 11-249 Beschäftigten und hat eine max. Höhe von 500 Tsd. Euro (bis 50 Beschäftigten) bzw. 800 Tsd. Euro (ab 50 Beschäftigten). Aktuell müssen Start-ups für diesen Kredit mehrere Anforderungen erfüllen. Unter anderem dürfen die finanziellen Schwierigkeiten erst nach dem 31. Dezember 2019 bestehen und die Start-ups müssen bereits einen Gewinn erwirtschaftet haben, entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre. Die Abwicklung der Kredite erfolgt weiterhin über die jeweiligen Hausbanken der Unternehmen, die aufgrund der staatlichen Absicherung keine Risikoprüfungen vorsehen.

 

Mit der Absicherung über 100 Prozent ist die Bundesregierung auf eine wichtige Forderung aus der Start-up Branche eingegangen. Durch die Mindestanforderung an die Start-ups (z.B. Mindestgröße und Gewinnerzielung) werden jedoch Early Stage Start-ups ausgeschlossen. Die Branche hält es für möglich, dass die Regeln noch weiter gelockert werden und kleinere Start-ups in Zukunft auch von dieser Soforthilfe profitieren können.

 

Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Hilfspaket für Scale-ups

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) dient in erster Linie der Aufrechterhaltung der Liquidität von Unternehmen die vor der Corona-Krise solvent und wettbewerbsfähig waren. Die Bundesregierung sieht den WSF als Ergänzung zu den Maßnahmen der KfW. Der WSF kann auf insgesamt 600 Mrd. Euro zugreifen und soll Unternehmen u.a. mit folgenden Finanzierungsformen unterstützen: Erwerb nachrangiger Schuldtitel, stille Beteiligungen, Wandeldarlehen und Erwerb von Anteilen am Eigenkapital. Die Maßnahme richtet sich an größere Unternehmen mit beispielsweise einer Bilanzsumme von über 50 Mio. Euro. Die Bundesregierung hat dennoch eine Ausnahme für Scale-ups geschaffen. Diese können Rekapitalisierungsmaßnahmen beantragen, wenn sie die gängigen Kriterien nicht erfüllen, jedoch seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer Finanzierungsrunde eine post-Money Bewertung von über 50 Mio. Euro erzielt haben.

 

Die Aufnahme von Scale-ups unter den Schirm des WSF ist auf die Forderung der Branche zurückzuführen. Noch werden die Details des WSF ausgehandelt, jedoch geht aus dem Gesetzesentwurf bereits hervor, dass die Entscheidung über einen Antrag bei dem Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium liegt. Diese Ministerien entscheiden u.a. anhand der folgenden Kriterien, ob im Einzelfall Hilfe gestattet wird: Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands, Dringlichkeit und Auswirkung auf den Arbeitsmarkt und Wettbewerb. Start-ups, die die Hilfe des WSF beantragen, unterliegen hierbei den gleichen Prüfkriterien wie alle anderen Unternehmen auch. Nach aktuellen Schätzungen der Start-Branche kommt die Maßnahme des WSF für ungefähr 150 Start-ups bzw. Scale-ups in Frage.

 

Maßnahmen der Bürgschaftsbanken: Hilfe für etablierte Unternehmen

Durch die Maßnahmen des Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministeriums ändern sich auch die Rahmenbedingungen der Bürgschaftsbanken der Länder. So wird z.B. die Bürgschaftsobergrenze von bisherigen 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro angehoben und Bürgschaften unter 250 Tsd. Euro sollen innerhalb von 3 Arbeitstagen bearbeitet werden.

 

Die Programme der Bürgschaftsbanken richten sich primär an etablierte kleinere und mittlere Unternehmen sowie die Freien Berufe und dienen der Überbrückung von Liquiditätsausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Diese Maßnahme ist für die meisten Start-ups weniger geeignet.

 

Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit gewährt, unter gewissen Voraussetzungen, Kurzarbeitergeld (KUG) für Unternehmen die Arbeitsausfälle im Zuge der Corona-Krise zu beklagen haben. Der Arbeitgeber zahlt den anteiligen Lohn auf die tatsächlich gearbeiteten Stunden und die Bundesagentur für Arbeit stockt den Lohn mit 60 Prozent (67 Prozent bei MA mit Kind) des ausgefallenen pauschalisierten Nettoentgelts auf. Die Bezugsdauer ist auf maximal 12 Monate begrenzt.

 

Diese Maßnahme erweist sich für viele Start-ups in der Entwicklungsphase als ungeeignet. Gerade bei Digitalen Start-ups wird Arbeitskraft trotz Corona-Krise in Vollzeit benötigt und als Unterstützung wäre z.B. eine Lohnfortzahlung bei Einnahmeausfällen als sinnvoller zu erachten.

 

Bundesfinanzministerium: Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen

Das BMF hat, im Verbund mit den Landesfinanzbehörden, beschlossen, dass fällige Steuerschulden und Steuervorauszahlungen zinsfrei gestundet werden können. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Auch die Vorauszahlungen können, wenn die erwarteten Einnahmen durch die Corona-Krise sinken, von den Unternehmen angepasst werden. Dies betrifft die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie den Messbetrag für die Gewerbesteuer-Vorauszahlung. Darüber hinaus setzen die Landesfinanzbehörden bis Ende des Jahres die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden aus und erlassen sämtliche Säumniszuschläge die in dieser Zeit gesetzlich anfallen. Auch diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Je nach Bundesland können weitere Steuerermäßigungen gelten, wie zum Beispiel in Berlin, das eine Lohnsteuerermäßigung verabschiedet hat. Die Informationen und Anträge finden sich auf den Webseiten der Landesfinanzbehörden. Allgemein gilt, dass die Anträge der Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt gestellt werden können.

 

Bei einem akuten Liquiditätsengpass ist dies sicherlich eine kurzfristige und effektive Hilfsmaßnahme um Ausgaben zu schieben. Fraglich ist jedoch die volle Übertragbarkeit auf viele Start-ups, da diese, sofern sie noch relativ jung sind, oft keine Einkommens- und Körperschaftsteuer sondern höchstens Umsatzsteuer zahlen.

 

Krankenkassen: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bei akuten Liquiditätsengpässen kann bei den zuständigen Krankenkassen eine Stundung der Beiträge beantragt werden. Die Maßnahme ist eine Subsidiäre Maßnahme, d.h. die ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten müssen trotzt Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Soforthilfeprogrammen oder erleichterter Kreditvergabe drohen.

 

Diese Maßnahme ist, sofern sie schnell und unbürokratisch zur Verfügung steht, im Einzelfall sicher hilfreich um in einer Notlage reagieren zu können.

 

Aussetzung von Mietzahlungen

Zum Schutz von Unternehmen und Privatpersonen hat der Gesetzgeber am 27. März 2020 eine neue Regelung für das Wohnraum- und Gewerbemietrecht geschaffen. Mieter müssen die fällige Miete zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 vorerst nicht zahlen, wenn sie sich aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten befinden. Das Kündigungsrecht des Vermieters ist bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt. Die nicht gezahlte Miete bleibt jedoch weiterhin zahlbar und muss bis spätestens Juli 2020 in voller Höhe beglichen werden. 

 

Bei akutem Zahlungsschwierigkeiten kann sich ein Unternehmen kurzfristig und effektiv Luft verschaffen und die Ausgaben senken. Es ist jedoch zu beachten, dass die ausgefallene Miete, Stand heute, spätestens im Juli 2020 in voller Höhe geleistet werden muss.

 

Welche Vorschläge haben der Start-up Verband und der BJDW und wurden diese bereits umgesetzt?

Der Startup-Verband wies bereits am 20. März 2020 in einer Veröffentlichung auf die Schwächen der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Maßnahmen hin und betont, dass eine „one size fits all“ – Lösung in Hinblick auf die unterschiedlichen Entwicklungsstadien und vielfältigen Finanzierungsarten der Start-ups nicht existiert. Der Startup-Verband schlug daher einen vierstufigen Rettungsschirm vor, der sich hauptsächlich an der Beteiligungsstruktur und der Entwicklungsphase eines Start-ups orientiert. Die Forderungen wurden durch die Bundesregierung zum 1. April 2020, zumindest teilweise, umgesetzt.

 
Auch der Beirat Junge Digitale Wirtschaft (BJDW) hat sich Mitte März in einem Positionspapier zu der Thematik geäußert und für eine Start-up gerechte Umsetzung der Maßnahmen plädiert. Der BJDW forciert mit seinem „3B-Konzept“ einen anderen Ansatz und bezieht sich auf die Punkte Beschäftigung, Beschaffung und Beteiligung.

 

Anregungen des Bundesverbandes Deutsche Startups e.V.

 

Stufe 1: Start-ups in der Frühphase ohne Wagniskapitalgeber

Diese Kategorie von Start-ups ist (noch) nicht „bankable“ und es ist davon auszugehen, dass Wagniskapitalgeber aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtlage verhalten auf dem Markt agieren. Für diese Kategorie Start-ups sind Darlehensprogramme ohne die Hausbanken, wie sie einige Bundesländer bereits in die Wege geleitet haben, unumgänglich. Neben neuen Programmen lohnt es sich auch bereits existierende Förderprogramme für junge Start-ups zu verlängern oder aufzustocken. In Anbetracht einer schnell voranschreitenden Krise sind schlanke Prozesse und ein schnelles Handeln für alle Programme essentiell.

 

Auf Drängen der Start-up Branche übernimmt die KfW bis zu 100 Prozent der Haftung für Kredite und somit ist die Bundesregierung dieser Maßnahme weitestgehend nachgekommen.

 
Stufe 2: Start-ups mit Wagniskapitalgebern

Für Start-ups die bereits durch Business Angels oder Venture Capital Gesellschaften finanziert sind bietet sich ein sog. Matching-Fonds als praktikable Hilfsmaßnahme an. Bestandsgesellschafter von Start-ups entscheiden ob sie zur Überbrückung der Corona-Krise weiter in das Start-up investieren wollen. Bei einer weiteren Investition würde der Matching-Fonds die Investitionssumme des Bestandsgesellschafters in einem festen Schlüssel mit einem Wandeldarlehen matchen. Durch diese Methode könnten kurzfristige Liquiditätsengpässe überwunden werden und gleichzeitig, analog der KfW Darlehen, das Risiko des Investments verteilt werden.

 

Die Forderung des Startup-Verbands ist mit Punkt 1 der neuen Start-up Hilfe vom 1. April 2020 erfüllt. Der Startup-Verband geht noch einen Schritt weiter und möchte das Matching auch rückwirkend für Finanzierungsrunden ab dem 1. März 2020 zulassen. Rödl & Partner sieht in dieser Forderung jedoch einen Verstoß gegen das EU Beihilferecht und schätzt die Umsetzung als unrealistisch ein.

 
Stufe 3: Scale-ups

Auch Scale-ups mit teilweise weit über hundert Angestellten können existentiell von der sich verschärfenden Krise betroffen sein. Die Aushängeschilder des Start-up Standorts Deutschland benötigen gegebenenfalls Unterstützung um im internationalen Wettbewerb zu bestehen. Als passendes Hilfsmittel eignet sich z.B. Venture-Debt, da Scale-ups meist in absehbarer Zeit profitabel werden oder einen Exit vollziehen.

 

Entsprechende Stellen könnten, unter Hinzunahme privater Anbieter zur Abwicklung, somit den Unternehmen zügig bis zu dreistellige Millionenbeträge zur Verfügung stellen. Eine etwaige Einbindung der Europäischen Investitionsbank oder der Deutschen Handelsbank sollte im Zusammenhang mit einem Matching durch die KfW, analog der Stufe 2, geprüft werden.

 

Auch hier wurde auf die Forderungen der Branche eingegangen und Start-ups mit einer post-money Bewertung von 50 Mio. Euro können vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds profitieren. Dies entspricht zumindest insoweit der Forderung, dass auch große Start-ups einen Anspruch auf zügige, Start-up spezifische, Hilfen haben.

 
Stufe 4: Secondary Market bei Investorenausfall

Im Falle eines Liquiditätsengpasses auf Seiten der Investoren in Venture Capital Fonds (sog. Limited Partner) könnte es zu einem Trickle-Down Effekt über die Fonds auf die Start-ups kommen. Es ist daher notwendig einen Maßnahmenkatalog im Falle von Zahlungseinstellungen durch Investoren zu entwickeln. Denkbar sind Szenarien in denen die KfW Anteile an bestehenden Fonds erwirbt und Risiken somit gestreut werden.

 

Stand jetzt hat die Bundesregierung für Liquiditätsausfälle auf Investorenseite noch keine spezifischen Maßnahmen ergriffen.

 

Anregungen des Beirat Junge Digitale Wirtschaft

Die Anregungen des BJDW forcieren vor allem die drei Kernpunkte Beschäftigung, Beschaffung und Beteiligung:

 
Beschäftigung versus Kurzarbeit

Warum Kurzarbeit in vielen Fällen ein für Start-ups unpassendes Mittel ist wurde bereits in diesem Artikel dargelegt. Der BJDW fordert die Bundesregierung daher auf auch Start-ups zu unterstützen, die Vollbeschäftigung haben, aber aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage Schwierigkeiten haben weiterhin Löhne zu zahlen. Als mögliche Lösungen werden hier z.B. Beschäftigungsfonds oder zweckgebundene Lohnzuschüsse genannt.

 
Beschaffung versus Darlehen

Viele Start-ups mit marktfähigen Produkten und Services im B2B-Bereich leiden unter dem Wegfall von Aufträgen. Gerade digitale Start-ups entwickeln Leistungen die für Ministerien, Behörden, Städte oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Universitäten hochgradig relevant sind. Ein Teil der wegfallenden Aufträge aus dem B2B Bereich könnten Bund und Länder durch das unbürokratische verteilen von (sinnvollen) Aufträgen an Start-ups auffangen.

 
Beteiligung versus Kredit

Die von Banken gesetzten Mindestanforderungen für die Kreditvergabe wird von vielen Start-ups nicht erfüllt, was diesen den Zugang zu den Umfangreichen Kreditmaßnahmen verwehrt. Eine mögliche Lösung wäre ein Sonder-Beteiligungsfonds der Bundesregierung, welcher Start-ups eine stille Sockelbeteiligung bis maximal 5 Prozent anbietet. In der aktuellen Situation ist es wichtig, dass die Bewertung der Anteile vereinfacht und schnell erfolgt (z.B. Bewertungsgrundlage: Jahresumsatz 2019, letzte Finanzierungsrunde o.ä.) und dementsprechend zügig Liquiditätsengpässe behoben werden können. Eine Rückführung der Anteile kann später wahlweise durch eine Rückzahlung oder über einen Exit erfolgen.

 

Der BJDW geht davon aus, dass vielen Start-ups nicht nur kurzfristige Liquiditätsengpässe drohen, sondern auch ein Ende von mittel- und langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten. Dies würde, in einem Worstcase-Szenario, die ganze Branche in Deutschland zurückwerfen. Der BJDW denkt beim Thema staatliche Unterstützung in eine neue Richtung und setzt auch auf die Möglichkeit der weiteren Entwicklung für die Zeit nach der Corona-Krise.

 

Fazit

Die Bundesregierung hat, u.a. mit der Ankündigung der Hilfspakete für Start-ups am 1. April 2020, zumindest in Teilen, auf die Stimmen aus der Start-up Community gehört und Maßnahmen in Aussicht gestellt, die auf Start-ups zugeschnitten sind. Entscheidend für einen Erfolg der Hilfspakete ist deren schnelle und unbürokratische Umsetzung um einen möglichst breiten Zugang für die notleidenden Start-ups zu schaffen. Rödl & Partner verfolgt die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage, die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung und deren Umsetzbarkeit für Start-ups seit Beginn der Corona-Krise kritisch und unser interdisziplinäres Team bietet eine speziell auf Start-ups zugeschnittene Beratung in allen relevanten Fragestellungen rund um das Thema Corona-Krise an.

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