Covid-19: Auswirkungen auf die Bilanzierung – Wertaufhellung oder Wertbegründung

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veröffentlicht am 6. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Das Coronavirus breitet sich weiter aus und verunsichert, nicht zuletzt auch die deutsche Wirtschaft. Die aktuelle Entwicklung beeinflusst die Unternehmen dabei bereits in vielfältiger Art und Weise. Da bleibt es nicht aus, dass sich diese Effkete auch in der Rechnungslegung niederschlagen (müssen). Die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt ist dabei entscheidend.

 

 

Die Folgen der aktuellen Entwicklung rund um den Coronavirus sind immer mehr spürbar. In sämtlichen Unternehmensprozessen zeigen sich Auswirkungen. Insofern stellt sich die Frage, wann rechnungslegungs­relevante Effekte entstehen und wann sie abgebildet werden müssen. Das „Wann", also der richtige Zeitpunkt hängt entscheidend davon ab, ob ein Ereignis als Folge des Coronavirus als wertaufhellend oder wertbe­gründend einzustufen ist.

 

Ausgehend von dem Abschlussstichtag sind in der Bilanzierung diejenigen Geschäftsvorfälle in einem Jahres­abschluss zu erfassen, die bis zum Bilanzstichtag stattgefunden haben und für die Bewertung die Verhältnisse des Abschlussstichtags maßgeblich sind. Unter wertaufhellenden Tatsachen versteht man dabei solche Ereignisse, die bis zum Abschlussstichtag begründet waren. Unter wertbegründenden Tatsachen versteht man dagegen Ereignisse nach dem Stichtag. Diese müssen bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden.

 

Eine wesentliche Frage im Zusammenhang mit der des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 ist, ob der Ausbruch von Covid-19 ursächlich noch dem Geschäftsjahr 2019 zuzurechnen ist (und erst später bekannt wurde) oder (wertbegründend) in das Jahr 2020 fällt. Sowohl nach HGB als auch nach IFRS wäre der Ausbruch im erstgenannten Fall als wertaufhellendes bzw. berücksichtigungspflichtiges Ereignis für die Erstellung des Jahresabschlusses relevant. Im letztgenannten wertbegründenden Fall sind „lediglich" Anhangangaben erforderlich.

 

Die Schwierigkeit bzgl. dieser Einstufung liegt darin, dass sich die Ausbreitung des Coronavirus weniger auf einen Zeitpunkt reduzieren lässt, sondern vielmehr einen fortlaufenden Prozess darstellt. Insoweit ist davon auszugehen, dass analog zur Auffassung des IDW nicht die ersten Fälle an Covid-19-Infizierten Ende 2019 als ursächlich für die aktuell zu beobachtenden und erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bei den Unternehmen zu sehen sind, sondern der sprunghafte Anstieg der Infektionsfälle in 2020. Die in der Regel bereits erstellten Abschlüsse zum Geschäftsjahr 2019 sind demnach nicht mehr zu korrigieren oder in den noch für 2019 zu erstellenden Abschlüssen ist keine Berücksichtigung erforderlich. Dies bedeutet bspw., dass keine Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu bilden sind.

 

Eine Ausnahme hiervon ergibt sich, wenn sich durch das Coronavirus die der Aufstellung eines Abschlusses nach HGB und IFRS zugrundliegende Annahme der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prämisse) nicht mehr aufrechterhalten lässt. In diesem Fall hat eine Bilanzierung unter Abkehr dieser Annahme zu erfolgen, selbst wenn das ursächliche Ereignis erst im neuen Geschäftsjahr eingetreten ist.

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Prof. Dr. Bernd Keller

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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