Dekret zur Beschaffung der Liquidität: Neue Buchhaltungs- und Steuerbestimmungen sowie weitere Verlängerungen der Fristen bei Steuer- und Beitragszahlungen in Italien

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veröffentlicht am 7. Mai 2020 |  Lesedauer ca. 5 Minuten

  

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 23 vom 8. April 2020 wurden neue Maßnahmen erlassen, die sich hauptsächlich auf den Kreditzugang und Steuerverpflichtungen für Unternehmen, Sonderbefugnisse in strategischen Sektoren, Eingriffe im Gesundheits- und Arbeitsbereich sowie auf die Verlängerung der administrativen und verfahrenstechnischen Fristen im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand durch Covid-19 beziehen.

  

  

Im steuerrechtlichen Bereich hat die Regierung eine Reihe von Maßnahmen zur Aussetzung, Vertagung bzw. Verschiebung von Steuerzahlungen und -verpflichtungen vorgesehen, die als Zusatz zu den bereits bestehenden Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 18 vom 17. März 2020 (Dekret „Cura Italia“) zu verstehen sind, da diese Maßnahmen weiterhin gültig sind. In den folgenden Absätzen fassen wir die wichtigsten Maßnahmen aus dem oben genannten „Dekret zur Liquidität“ in Bezug auf die steuerlichen Fristen für italienische Steuersubjekte zusammen.

 

Fristeinsetzung für die bis 20. März ausgesetzten Zahlungen

Alle Zahlungen an öffentliche Verwaltungen, einschließlich der am 16. März 2020 fälligen Steuereinbehalte, Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge sowie die Pflichtversicherungsprämien für Angestellte, deren Zahlungsfrist bereits durch das Gesetzesdekret „Cura Italia“ für Steuerzahler mit einem Umsatzvolumen von mehr als 2 Millionen Euro bis zum 20. März verlängert worden war, gelten als termingerecht sofern sie bis zum 16. April 2020 getätigt werden; Straf- und Zinszuschläge sind in diesem Fall nicht geschuldet.


Zahlungsaufschub Steuer- und Beitragszahlungen

Die im April und Mai 2020 fälligen Zahlungen der Steuereinbehalte, der Sozialbeiträge und der Pflichtversicherungsprämien für Angestellte sowie der Umsatzsatzsteuerschuld werden für jene Steuerzahler ausgesetzt, die im vorangegangenen Steuerjahr (2019) Einnahmen von nicht mehr als 50 Millionen Euro erwirtschaftet haben und die im März und April 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 33 Prozent im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres (2019) erlitten haben.
 

Die Zahlungsfrist wird auf den 30. Juni 2020 verschoben, wobei die Zahlung als Pauschalbetrag oder in fünf gleichen Monatsraten ab Juni 2020 erfolgen kann; auch in diesem Fall sind keine Straf- oder Zinszuschläge geschuldet.
 

Steuerzahler die im vorangegangenen Steuerjahr (2019) Einnahmen von mehr als 50 Millionen Euro erwirtschaftet haben, müssen (mit Ausnahme von Steuerzahlern aus den fünf am stärksten betroffenen Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi oder Piacenza für welche der zuvor beschriebene Umsatzrückgang von 33 Prozent ausreicht) in den Monaten März und April 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres (2019) verzeichnen, um den eben beschriebenen Zahlungsaufschub nutzen zu können.
 

Die Aussetzung der Zahlungen gilt auch für Steuerzahler, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. März 2019 aufgenommen haben.


Fristverlängerung Bescheinigung Steuereinbehalte

Steuersubstituten wurde für die Erstellung, Aushändigung an die Betroffenen und die elektronische Übermittlung der Einheitlichen Bescheinigungen der 2019 getätigten (Quellen-) Steuereinbehalte auf Einkünfte aus lohnabhängiger und freiberuflicher Tätigkeit ein Aufschub der Frist bis zum 30. April 2020 gewährt.
 

Aussetzung Quellensteuereinbehalte für Freiberufler mit Einnahmen von weniger als 400.000 Euro im Jahr 2019

Die bereits im Gesetzesdekret „Cura Italia“ vorgesehene Frist wird bis zum 31. Mai verlängert.
 
Demnach unterliegen die im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 erzielten Vergütungen aus freiberuflicher Tätigkeit (dazu zählen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Provisionen im Zusammenhang mit Vermittlungs- und Maklertätigkeit sowie Handelsvertretung) für Steuersubjekte nicht der Quellensteuer, sofern:

  • deren Einnahmen im vorangegangenen Steuerzeitraum (2019) 400.000 Euro nicht überschritten haben,
  • auf der Rechnung die Quellensteuer nicht ausgewiesen worden ist und
  • der Rechnung eine spezifisch hierfür vorgesehene Erklärung beigefügt wird.

 

Freiberufler, die im Vormonat Ausgaben für Mitarbeiterbeschäftigung oder ähnliche Dienstleistungen getätigt haben, können diese Erleichterung nicht beanspruchen.
 

Die Quellensteuern müssen vom Freiberufler selbst bis zum 31. Juli 2020 (die vorherige Frist vom 31. Mai 2020 wird annulliert) mittels Einmalzahlung oder in fünf gleichen Monatsraten ohne Anwendung von Straf- oder Zinsaufschlägen abgeführt werden.


Möglichkeit zur Abänderung der Berechnung Steuervorauszahlungen 2020

Im Hinblick auf die im Juni 2020 fälligen Steuervorauszahlungen für 2020 erlaubt das „Dekret zur Liquidität“ Steuerzahlern, die infolge der epidemiologischen Krise einen Rückgang des zu versteuernden Einkommens verzeichnen für IRPEF-, IRES- und IRAP-Zwecke die Berechnung und Abführung der Vorauszahlungen anhand der sog. Prognose- bzw. vorausschauenden Methode vorzunehmen.
 

Einzig für den Steuerzeitraum 2020 werden keine Strafen oder Zinsen auf zu geringe Steuervorauszahlungen erhoben, sofern sich die für die Einkommens-, Körperschafts- und regionale Wertschöpfungssteuer geleisteten Vorauszahlungen im Nachhinein auf nicht weniger als 80 Prozent des tatsächlich geschuldeten Betrags belaufen.


Steuergutschrift für den Kauf von Schutzausrüstung am Arbeitsplatz

Was die Steuergutschriften betrifft, so weitet das Gesetzesdekret die Erleichterung der Steuergutschrift von 50 Prozent, die bereits für die Desinfektion des Arbeitsplatzes und der Arbeitsgeräte (gemäß Art. 64 des Gesetzesdekrets „Cura Italia“) vorgesehen ist, auch auf die Kosten für die Anschaffung von Schutzausrüstung (chirurgische Masken, Schutzanzüge, Brillen oder Visiere) und sonstiger Ausrüstung zum Schutz der Arbeitnehmer vor Virenübertragung bzw. zur Gewährleistung des Mindestabstandes aus.


Verlängerung der Gültigkeit der vom Finanzamt ausgestellten einheitlichen Bescheinigung über die steuerliche Ordnungsmäßigkeit (Durf)

Die Gültigkeit der vom Finanzamt ausgestellten einheitlichen Bescheinigung in Bezug auf die steuerliche Ordnungsmäßigkeit (DURF) gemäß Artikel 17 bis des Gesetzesdekrets 241/97 wird ausdrücklich mit dem Dekret zur Sicherung der Liquidität verlängert, wobei im speziellen die Gültigkeit der im Februar 2020 ausgestellten Bescheinigungen bis zum 30. Juni 2020 verlängert wird. Besagte Bescheinigung wird im Falle von Werkverträgen dem jeweiligen Auftraggeber ausgehändigt. Nachdem die Bescheinigung DURF grundsätzlich eine Gültigkeit von 4 Monaten ab Ausstellung hat, fällt die in diesem Abschnitt behandelte Verlängerung vergleichsweise gering aus.


Erleichterungen bei der Zahlung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen

Sofern der geschuldete Stempelsteuerbetrag für elektronische Rechnungen aus dem ersten Quartal des Kalenderjahres unter 250 Euro liegt, aber der Gesamtbetrag der geschuldeten Stempelsteuer für das erste und zweite Quartal den Betrag von 250 Euro übersteigt, muss die Abführung der Stempelsteuer aus dem ersten und zweiten Quartal innerhalb 20. Juli 2020 erfolgen.
 
Wenn der zu zahlende Gesamtbetrag aus dem ersten und zweiten Quartal weniger als 250 Euro beträgt, so kann die für das erste und zweite Quartal des Jahres geschuldete Stempelsteuer auf elektronische Ausgangsrechnungen innerhalb der Fristen gezahlt werden, die für die Zahlung der Stempelsteuer auf die im dritten Quartal ausgestellten elektronischen Rechnungen festgelegt wurden (Frist 20. Oktober 2020).
 
Die ordentlichen Fristen für die Zahlung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen, die im dritten und vierten Quartal des Kalenderjahres ausgestellt werden (d.h. 20. Oktober 2020 bzw. 20. Januar 2021), bleiben hingegen unverändert.


Kostenlose Abtretung von Medikamenten für den „compassionate-use“

Die mehrwertsteuerrechtliche Verkaufsvermutung gilt nicht für die kostenlose Abtretung von Arzneimitteln im Rahmen genehmigter „Compassionate Use“-Programme, außerdem wird der Marktwert solcher Lieferungen nicht für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der direkten Steuern berücksichtigt.


Bestimmungen zur Steuerjustiz

Alle Parteien des Steuerverfahrens, die sich auf analogem Wege der Klage angeschlossen haben, sind verpflichtet, nachfolgende Dokumente sowie Gerichtsbeschlüsse ausschließlich auf telematischem Wege zuzustellen und einzureichen. Außerdem wird eine neue Bestimmung eingeführt, die es den Gerichtsämtern erlaubt, die Sanktionen für teilweise oder gänzlich unterlassene Zahlung der Gerichtskosten mittels zertifizierter Mail (sog. PEC-Mail) oder durch Hinterlegung beim Sekretariat der Steuerkommissionen bzw. bei der zuständigen Gerichtskanzlei zuzustellen.
 

Die zunächst auf den 15. April verschobenen Anhörungen zu laufenden Steuerverfahren sowie die bis zum 15. April ausgesetzte Frist für jegliche Handlungen im Zusammenhang mit Steuerverfahren, wurden weiter auf den 11. Mai 2020 aufgeschoben.


Bestimmungen zur Erleichterungen der Erstwohnung

Im Zeitraum vom 23. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 werden die Fristen in Bezug auf die Vorgaben im Zusammenhang mit Ankäufen von Erstwohnungen ausgesetzt, um dadurch den durch die Epidemie verursachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungskäufen gerecht zu werden. Im speziellen gilt die die Fristaussetzung für Vorgaben aus Zusatz II-bis zum Artikel 1 des Präsidialdekrets Nr. 131 von 1986:

  • die Frist von 18 Monaten ab dem Kauf der Erstwohnung, innerhalb welcher der Steuerzahler den Wohnsitz in die Gemeinde verlegen muss, in der sich die Wohnung befindet;
  • die Frist von einem Jahr, innerhalb welcher der Steuerzahler, welcher die mit steuerlichen Vergünstigungen erstandene Erstwohnung verkauft hat, eine andere Immobilie als Erstwohnung kaufen muss, um nicht den Verlust der steuerlichen Vergünstigungen zu erleiden, welcher im Falle von Abtretungen innerhalb von 5 Jahren nach Kauf vorgesehen ist;
  • die Frist von einem Jahr, innerhalb welcher der Steuerzahler, der eine Immobilie gekauft hat, die als seine Hauptwohnung genutzt werden soll, mit dem Verkauf seiner zusätzlich noch in seinem Besitz befindlichen Wohnung fortfahren muss.


Die Frist für den Wiedererwerb des Erstwohnsitzes gemäß Art. 7 des Gesetzes 448/1998 (welcher die Steuergutschrift in Bezug auf die Registrierungssteuer oder die bereits entrichtete vergünstige Mehrwertsteuer für Erstwohnungen vorsieht) wurde ebenfalls verlängert.
 
Am Ende der Aussetzungsperiode treten die oben genannten Bedingungen wieder in Kraft.

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