CSR-Richtlinie: Neue Angabepflichten im Lagebericht

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zuletzt aktualisiert am 21. November 2014
 
Am 15. November 2014 wurde die „Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen” (sog. CSR-Richtlinie) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie sieht u.a. erweiterte Berichterstattungspflichten zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen vor. Insbesondere haben die betreffenden Unternehmen künftig die diesbezüglich verfolgten Konzepte in einer sog. nichtfinanziellen Erklärung zu beschreiben. Damit soll transparent werden, inwieweit sie ihrer sozialen Verantwortung (Corporate Social Responsibility – CSR) nachkommen.
 

Anwendungsbereich

Von den erweiterten Offenlegungspflichten sind grundsätzlich nur Unternehmen und Konzerne von öffentlichem Interesse (d.h. kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen) betroffen, die im Geschäftsjahr durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt haben. EU-weit fallen damit ca. 6.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie.
 

Nichtfinanzielle Informationen

Nach der CSR-Richtlinie müssen die betroffenen Unternehmen künftig eine sog. nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht aufnehmen. Darin ist mindestens auf die folgenden Themen einzugehen:
  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Die Richtlinie verlangt eine Beschreibung der in Bezug auf diese Themen verfolgten Strategie, der daraus erzielten Ergebnisse sowie der zugehörigen Risiken. Ergänzt werden sollen diese Angaben durch eine kurze Darstellung des Geschäftsmodells sowie der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren. Falls das Unternehmen keine entsprechende CSR-Strategie verfolgt, ist diese Tatsache in der nichtfinanziellen Erklärung zu begründen („comply-or-explain”-Ansatz). Die Mitgliedstaaten können Unternehmen von der Angabe einzelner Informationen befreien, falls diese der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde.
 
Bereits heute veröffentlicht eine Reihe von Unternehmen die in der Richtlinie verlangten Informationen in einem gesonderten (Nachhaltigkeits-)Bericht. Diese Unternehmen können ggf. von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung ausgenommen werden. Voraussetzung ist, dass sie den Bericht bis spätestens 6 Monate nach dem Bilanzstichtag auf ihrer Internetseite veröffentlichen und im Lagebericht einen entsprechenden Verweis aufnehmen.
 
Die Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung bzw. Veröffentlichung eines gesonderten Nachhaltigkeitsberichts muss durch den Abschlussprüfer überprüft werden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus auch eine inhaltliche Prüfung der darin enthaltenen Informationen vorschreiben.
 
Die erweiterten Offenlegungspflichten gelten analog für den Konzernlagebericht großer Unternehmensgruppen von öffentlichem Interesse. In den Konzernlagebericht einbezogene Tochterunternehmen sind von der Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung befreit.
 

Informationen zur Diversitätsstrategie

Die EU-Richtlinie sieht weiterhin vor, dass die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) um Angaben zur Diversität der Organmitglieder erweitert wird. Demnach soll die Diversitätsstrategie des Unternehmens in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht oder Bildung beschrieben werden. In diesem Zusammenhang sind auch die Ziele der Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung anzugeben. Sofern keine Diversitätsstrategie verfolgt wird, ist dies wiederum zu begründen.
 

Inkrafttreten der neuen Offenlegungspflichten

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die neue Richtlinie innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umzusetzen. Damit gelten die erweiterten Angabepflichten voraussichtlich erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2017.
 

Fazit

Die Vorgaben der CSR-Richtlinie gehen über die bereits heute geltenden Angabepflichten zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (vgl. § 289 Abs. 3 HGB) im Lagebericht hinaus. Die betroffenen Unternehmen müssen damit zusätzliche Informationen einholen bzw. offenlegen. Die EU-Kommission wird innerhalb der nächsten 24 Monate unverbindliche Leitlinien veröffentlichen, die die Umsetzung der neuen Regelungen erleichtern sollen.

Kontakt

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Prof. Dr. Bernd Keller

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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