Verschärfung im Dual-Use-Bereich: Massenprodukt Umrichter wird sensibel

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Der Elektronikbranche drohen bei der Ausfuhr von Umrichtern künftig erhebliche Risiken. Denn die Europäische Union plant, bisher als „unsensibel” betrachtete Umrichter in die Liste der Dual Use- Produkte aufzunehmen. Damit unterliegen sie dann einer verschärften Exportkontrolle.
 
Ziel der Exportkontrolle ist die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (sog. Proliferation) sowie von militärischen Produkten. Für die Europäische Union ist dies unter anderem in der Verordnung 428/2009 (sog. Dual-Use-VO) geregelt. Sie befasst sich mit Gütern, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken (doppelte Verwendung; engl.: Dual Use) eingesetzt werden können.
 
Eine Säule der Gesetzgebungsstrategie in diesem Bereich betrifft die produktbezogene Exportkontrolle. Hierfür enthält die Dual-Use-VO Güterlisten, welche technische Merkmale verschiedener Güter auflisten. Erfüllt ein Gut diese Kriterien, unterliegt es der produktbezogenen Exportkontrolle aus der Dual-Use-VO.
 
Die Lieferung solcher Güter kann verboten werden oder aber, sie ist nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlaubt. Dies bedeutet einen höheren Verwaltungsaufwand im Unternehmen, ferner können sich auch die Lieferzeiten verlängern. Die Bearbeitungszeit im BAFA für die Genehmigungsprüfung kann sehr stark schwanken und ist somit unvorhersehbar.
 
Um einen möglichst einheitlichen Umfang der Güterlisten und der daraus resultierenden Exportkontrollen über die Ländergrenzen hinweg sicherstellen zu können, werden die Inhalte dieser Güterlisten einheitlich von Zusammenschlüssen unterschiedlicher Länder (sog. Regimen) bereitgestellt. Die an den Regimen beteiligten Länder müssen diese Änderungen dann in ihre jeweiligen Exportkontrollnormen, wie bspw. die Dual-Use-VO, implementieren.
 
Bisher waren Umrichter, elektrische Geräte zur Änderung von Spannungen, nur erfasst, wenn Sie vier technische Attribute erfüllten. Nach der sogenannten Nuclear Suppliers Group (NSG) werden Umrichter künftig jedoch bereits schon erfasst, wenn diese nur noch drei technische Attribute erfüllen:
  • Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 VA
  • Frequenzbereich größer/gleich 600 Hz
  • Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,2 %
     
(Diese technischen Parameter sind aktuell nur in Englischer Fassung veröffentlicht, die Übersetzung dieser drei technischen Parameter ist somit frei und kann in der gesetzlichen Fassung hiervon abweichen.)
 
Wird dieser Beschluss in die Dual-Use-VO umgesetzt, wobei ein Umsetzungstermin frühestens nach der Sommerpause des EU-Parlaments erwartet wird, werden eine Vielzahl an Umrichtern, welche bisher als exportkontrollrechtlich unsensibel eingestuft wurden, als sensibel eingestuft werden müssen.
Dies führt unter Umständen zu einer erhöhten Ausfuhrgenehmigungszahl beim BAFA, was die Lieferfähigkeit und die Liefertreue der exportierenden Unternehmen beeinflussen kann.
 
Aus diesem Grund raten wir Unternehmen, welche Umrichter beziehen, herstellen, verbauen oder liefern, insbesondere aus elektrotechnischen Bereichen, zu einer frühzeitigen Analyse der potenziellen Gesetzesverschärfung. Flankierend hierzu muss eine Analyse der Lieferanten sowie der Zielmärkte und entsprechenden vertraglichen Gestaltungen vorgenommen werden, um auf Einschränkungen resultierend aus dieser gesetzlichen Anpassung frühzeitig reagieren zu können.
 
zuletzt aktualisiert am 07.09.2016
 

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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