Indonesien: Neue Einfuhrbestimmungen geplant

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​Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Indonesien sollten eine bevorstehende Änderung des Einfuhrlizenzverfahrens im Auge behalten. Das indonesische Handelsministerium erließ am 28. September 2015 die Verordnung Nr. 70/M-DAG/PER/9/2015 über Identifikationsnummern für Importeure (Verordnung 70). Die Verordnung ersetzt die derzeit geltenden Regelungen und soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.       
 
Die bisher geltende Unterscheidung von Identifikationsnummern für Importeure (Angka Pengenal Impor – API) bleibt auch unter der neuen Regelung bestehen. Damit wird die sog. General-API weiterhin insbesondere für Handelsunternehmen verwendet, während sich der Anwendungsbereich der sog. Produzenten-API auf produzierende Unternehmen erstreckt, die Güter zur Abdeckung des eigenen Produktionsbedarfs für ihre Herstellungsprozesse importieren.
 
Gemäß Verordnung 70 ist für Handelsunternehmen, die eine General-API beantragen, künftig kein Bestätigungsschreiben hinsichtlich spezieller Handelsbeziehungen mehr erforderlich, das aktuell noch von der jeweils zuständigen indonesischen Botschaft auszustellen ist.
 

Die neue Regelung kann zudem dahingehend verstanden werden, dass die in derzeitigen General-API bestehende Beschränkung auf bestimmte HS-Kategorien abgeschafft wird. Das Handelsministerium bestätigte dies in einer inoffiziellen Stellungnahme, allerdings wird diese Neuregelung von nationalen Interessenvertretern kritisiert. Der Ausgang dieser Debatte ist derzeit noch unklar. Das Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung hätte für Inhaber einer General-API jedoch eine uneingeschränkte Importberechtigung zur Folge. Nur für als „Sondergut” eingestufte Produkte wäre weiterhin eine spezielle Einfuhrlizenz erforderlich.
 

Ausländische Unternehmen, die den Import von Gütern beabsichtigen, müssen dies unter Beifügung der entsprechend erforderlichen Belegdokumente bei der indonesischen Investitionskoordinierungsbehörde (BKPM) beantragen. Gemäß Verordnung 70 werden API-Inhaber zudem zu einer vierteljährlichen Einreichung eines Einfuhrberichts bei der die API ausstellenden Behörde verpflichtet. Dies gilt auch, sofern ein Import von Gütern in dem jeweiligen Zeitraum nicht erfolgt.
 

Verordnung 70 enthält darüber hinaus eine Übergangsregelung, die sämtliche Inhaber einer nach derzeit geltendem Recht ausgestellten General- oder Produzenten-API dazu verpflichtet, ihre Lizenz bis spätestens zum 30. Juni 2016 den neuen Vorschriften anzupassen.
 

zuletzt aktualisiert am 02.12.2015

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