Neues Einwanderungsgesetz in Deutschland: Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Drittstaaten

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veröffentlicht am 17. Dezember 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten 

 

Das neue Einwanderungsgesetz wurde im Juli 2019 verabschiedet und wird am 1. März 2020 in Kraft treten. Deutschland versucht dadurch, qualifizierte Fachkräfte aus Dritt­staaten zu akquirieren. Viele deutsche Arbeitgeber sehen darin die Chance, Personal­lücken im eigenen Unternehmen zu schließen. Arbeitnehmer, v.a. aus der Ukraine, hoffen auf gut bezahlte Arbeit in Deutschland.

 

 
Welche Änderungen das Gesetz mit sich bringt und was das für deutsche Arbeitgeber und ausländische Arbeit­nehmer bedeutet, möchten wir hier kurz erklären:

  1. Bis jetzt dürfen nur studierte Fachkräfte einreisen und in Deutschland arbeiten. Ab 1. März  2020 werden auch Arbeitskräfte, die nicht studiert haben, hier arbeiten dürfen – d.h. Personen mit qualifizierter Berufs­ausbildung.
  2. Zu beachten ist, dass ausländische Arbeitskräfte ihre qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland an­erkennen lassen müssen. Die Ausbildung muss mit einer deutschen Berufsausbildung vergleichbar sein und einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in Deutschland entsprechen. In der Praxis bedeutet das, dass alle Arbeitnehmer aus Drittstaaten sich zuerst um eine Anerkennung ihrer Diplome und Qualifikationen in Deutschland bei entsprechenden Stellen bemühen müssen. Die Anträge können schon jetzt gestellt werden, d.h. vor dem 1. März 2020. Der Anerkennungsprozess dauert erfahrungs­gemäß einige Monate. Künftig sollen die zuständigen Stellen ausgebaut werden.
  3. Ausländische Arbeitnehmer erhalten anschließend von der Anerkennungsstelle ein Zertifikat über die Gleich­wertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der deutschen. Im Falle der Feststellung der Nicht­gleichwertigkeit wird ein Ablehnungsbescheid ausgestellt.
  4. Es wird kein Nachweis mehr verlangt, dass die entsprechende Stelle durch keinen Deutschen- oder EU-Bewerber zu besetzen ist (sog. Vorrangprüfung). Das Gesetz sieht jedoch vor, dass bei der Ver­änderung der Arbeitsmarktsituation die Vorrangprüfung sehr schnell wieder eingeführt werden kann, z.B. in bestimmten Berufen oder Regionen.
  5. Vertreter aller Berufe dürfen dann arbeiten und nicht – wie bis jetzt – nur Vertreter bestimmter Berufe, für die sog. Sonderbedarf besteht.
  6. Ausländische Arbeitskräfte müssen deutsche Sprachkenntnisse, mindestens auf B1 Niveau, nach­weisen. In manchen Berufen, bspw. in der Pflege, werden sogar Sprachkenntnisse auf B2 Niveau verlangt.
  7. Arbeitskräfte aus Drittstaaten können für sechs Monate ohne Arbeitsvisum einreisen, um einen Arbeits­platz zu suchen. Voraussetzung ist der Nachweis entsprechender finanzieller Mittel, um den Lebensunterhalt in der Zeit in Deutschland zu decken.
  8. Grundlage für die Erteilung des Arbeitsvisums ist ein Zertifikat über die Anerkennung der Berufs­qualifikation und ein Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber.

Fazit

Ukrainer, v.a. die, die im Moment in Polen arbeiten, haben teilweise den Wunsch geäußert, nach Deutsch­land zu gehen, um dort einer Beschäftigung nachzugehen. Jedoch wird der Nachweis der Sprachkenntnisse und die Erfordernis, die Zeugnisse und berufliche Qualifikationen in Deutschland anerkennen zu lassen, für die meisten Ukrainer eine sehr große Hürde darstellen. Deutsch sprechen nur wenige Ukrainer und die beruf­liche Ausbildung in der Ukraine unterscheidet sich teilweise von der deutschen. Die Zukunft wird zeigen, ob das neue Gesetz den deutschen Arbeitgebern hilft, die Lücken auf dem eigenen Arbeitsmarkt zu schließen.   

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