EEG 2021 - Im Fokus: EEG-Mitteilungen und Zahlungen von EEG-Umlage auf fremde Schuld

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veröffentlicht am 11. Dezember 2020


Die Novelle des EEG schreitet voran. Vom Bundesrat geforderte Änderungen werden aktuell in den Ausschüssen diskutiert. Nach wie vor ist das In-Kraft-Treten zum 01.01.2021 vorgesehen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die geplante Änderung zum Thema EEG-Mitteilung und Zahlung von EEG-Umlage auf fremde Schuld.

Nach dem EEG führt die Stromabgabe an Dritte, sofern es sich nicht um eine Bagatelle nach § 62a EEG 2017 handelt, zur Einnahme des Elektrizitätsversorgungsunternehmenstatus nach dem EEG (und ggf. auch des Versorgerstatus nach dem StromStG bzw. des Energieversorgungsunternehmenstatus nach dem EnWG).

Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine Lieferung im Bereich des Netzes der allgemeinen Versorgung handelt oder etwa „nur” um eine Weiterleitung auf einem Betriebsgelände.

Nach § 74 EEG müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen melden und dafür nach § 60 EEG selbst die EEG-Umlage abführen, was in der Praxis bei Weiterleitungen regelmäßig nicht erfolgt. Es ist vielmehr festzustellen, dass die Weiterverteiler die EEG-Umlage für die gesamte gelieferte Menge an den „Netzstromlieferanten” abführen. Gesetzlich verankert war diese Vorgehensweise bisher nicht.

Der Entwurf des EEG 2021 sieht nunmehr vor, dass eine gemeinsame Mitteilung gegenüber dem ÜNB für Strommengen, die von unterschiedlichen EltVU geliefert werden, unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig ist (sog. Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld). Mit der geplanten Änderung versucht der Gesetzgeber, Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen. Dies ist aus unserer Sicht zu begrüßen. Auch bei einer Realisierung der geplanten Änderung bleibt das Thema Drittmengenabgrenzung jedoch weiterhin aktuell, insbesondere wenn energierechtliche Privilegierungstatbestände (z.B. Befreiungen oder Entlastungen von EEG-Umlagen) in Anspruch genommen werden. Wir empfehlen auch vor diesem Hintergrund den energierechtlichen Status und die Vereinfachungsmöglichkeiten zu prüfen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.


Lesen Sie auch: EEG 2021: Im Fokus – Kurzer Überblick über die geplanten Änderungen für Eigenversorger



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