Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister: Anlagenbetreibern droht Auszahlungsstopp der EEG-Umlage und KWKG-Vergütung

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​​​​​​​​veröffentlicht am 21. Januar 2021

 

Am 31.01.2021 endet für viele EEG- und KWK-Anlagenbetreiber die Übergangsfrist zur Registrierung in das Marktstammdatenregister. Bei Nichtbeachtung der Frist drohen ein Auszahlungsstopp der EEG- oder KWKG-Vergütung sowie empfindliche Geldbußen.


Wer ist betroffen?

Alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine oder mehrere Stromerzeugungsanlagen betreiben, sind verpflichtet sich selbst - als Anlagenbetreiber - und ihre Anlagen im Marktstammdatenregisters zu registrieren. Diese Pflicht trifft sowohl Solaranlagen, KWK-Anlagen und ortsfeste Batteriespeicher, als auch Windenergieanlagen, sofern die Anlagen unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind. Ebenfalls betroffen sind Netzbetreiber und Strom- bzw. Gashändler. Die Registrierungspflicht verfolgt das Ziel sämtliche Anlagen und Akteure des deutschen Strom- und Gasmarktes für jeden umfassend abbilden zu können.

Folgen des Ablaufs der Frist bei Nichtregistrierung

Laut der Marktstammdatenregisterverordnung müssen bis zum 31.01.2021 sämtliche Registrierungen von Bestandsanlagen vorgenommen worden sein. Dies betrifft insbesondere Bestandsanlagen, welche vor dem 01.02.2019 in Betrieb genommen wurden, da für sie nach Ablauf der Frist, bis zur Vornahme der Registrierung, der vorübergehende Wegfall der Vergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz droht. Die Zahlungen werden laut Marktstammdatenregisterverordnung erst nach erfolgter Registrierung fällig.

Außerdem kann gegen Betreiber einer EEG- oder KWK-Anlage, nach Ablauf der zuvor genannten Registrierungsfrist, eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Dies gilt für Bestandsanlagen, welche vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurden. Für Anlagen, die nach dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurden, gilt unabhängig von der Übergangsfrist, grundsätzlich eine Registrierungspflicht innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage.

Anlagenbetreiber sollten in jedem Fall überprüfen, ob ihre Anlagen ordnungsgemäß gemeldet sind. Ist dies nicht der Fall, sollte eine Registrierung schnellstmöglich nachgeholt werden. Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss seit dem 31.01.2019 zwingend über das Internetportal erfolgen.

 

 

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