Messen und Schätzen nach dem EEG 2021: Übertragungsnetzbetreiber äußern ihr Grundverständnis

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 17. Februar 2021

 

Die vier Übertragungsnetzbetreiber (Amprion, 50Hertz, TenneT und TransnetBW) haben am 20. Januar 2021 auf ihrer gemeinsamen Homepage ihr Grundverständnis zu der Identifikation des Letztverbrauchers, für die Zurechnung der Stromverbräuche, für sachgerechte Schätzungen und für die Sicherstellung der Zeitgleichheit veröffentlicht. Darüber hinaus wurde in diesen Ausführungen auf die Anforderungen an die im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 104 Abs. 10 Satz 2 EEG 2021 erforderliche Erklärung eingegangen.

 

Die Übertragungsnetzbetreiber verfolgen mit ihren Ausführungen zum Leitfaden der Bundesnetzagentur zu Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten vom 8. Oktober 2020 das Ziel, eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und dabei den Abbau von Rechtsunsicherheiten zu unterstützen. So äußern die Übertragungsnetzbetreiber ihre Ansichten beispielsweise zu der Höhe von Sicherheitszuschlägen in Abhängigkeit von den angewandten Schätzungsmethoden und schließen damit noch offene Lücken im Leitfaden der Bundesnetzagentur.

 

Darüber hinaus haben die Übertragungsnetzbetreiber Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Anforderungen zur Sicherstellung der Zeitgleichheit erfüllt werden können und welche Methoden nach ihrer Auffassung unzulässig sind.

 

Gemäß der Übergangsregelung des § 104 Abs. 10 EEG 2021 dürfen unter gewissen Voraussetzungen Strommengen im Wege der Schätzung abgegrenzt werden. Diese Regelung wurde mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 2021, verlängert. Unternehmen dürfen somit auch im Kalenderjahr 2021 Schätzungen für Verbraucher vornehmen, die grundsätzlich mit mess- und eichtestkonformen Geräten zu erfassen sind. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung muss im Rahmen einer Erklärung dargelegt werden, inwiefern ab dem 1. Januar 2022 die Einhaltung der Pflichten des § 62b EEG 2021 sichergestellt werden.

 

Die Übertragungsnetzbetreiber weisen bereits heute darauf hin, dass sie eine geprüfte Erklärung nach § 104 Abs. 10 Satz 3 EEG 2021 im Jahr 2022 verlangen werden, sofern die Endabrechnung 2021 der Prüfungspflicht unterliegt. Bei Unternehmen ohne Pflicht zur Vorlage eines Prüfungsvermerks nach § 75 Satz 2 EEG 2021, ist es ausreichend, wenn die Erklärung der Eigenerklärung zur Jahresendabrechnung beigefügt wird.

 

Wir empfehlen Ihnen daher frühzeitig Ihr Messkonzept, welches Grundlage für die Erklärung nach § 104 Abs. 10 Satz 3 EEG 2021 wird, aufstellen und prüfen zu lassen, damit Sie Ihre EEG-Privilegierungen absichern.

 

Gerne können Sie uns dazu kontaktieren und wir unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot. Weitere Informationen können Sie aus unserem Flyer Prüfung Messkonzept nach §§ 62a und 62b EEG 2021 entnehmen.

 

Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Branche
Firma
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Frage *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



*​Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Christian Marthol

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3555

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu