Energiekosten im Blick – Die KWKG-Novelle steht bevor!

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Nicht nur Unternehmen mit einem hohen Energiebedarf sollten die mitunter tiefgreifenden Änderungen der KWKG-Novelle im Blick haben. Um erforderlichenfalls noch vor Ablauf der Übergangsfristen der KWKG-Novelle eine Förderung nach KWKG 2012 sicherzustellen, sollten die Auswirkungen der Änderungen auf Ihr bestehendes oder geplantes KWK-Projekt überprüft werden.

Der Gesetzgeber hat nun nach einer langen Findungsphase die neuen KWK-Ausbauziele sowie Förderungsmechanismen zur Erreichung derselben, im Entwurf der KWKG-Novelle formuliert. Die wesentlichen Änderungen, mit denen Anlagenbetreiber – oder solche die es werden wollen – voraussichtlich ab dem 01. Januar 2016 konfrontiert werden, sind die Folgenden:
  • Ausbauziel sind nun 25 Prozent KWK-Strom bis 2020 in Bezug auf die regelbare Nettostromerzeugung (bisher: gesamte Stromerzeugung).
  • Verpflichtende Direktvermarktung für Anlagen > 100 kWel (bisher war eine Direktvermarktung nicht gefordert).
  • Grundsätzlich wird eine KWK-Vergütung nur noch für die Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung gewährt („KWK-Einspeisevergütung” statt „KWK-Zuschlag”).
  • Ohne Einspeisung nur Förderung von Anlagen bis 50 kWel mit 4 ct/kWhel von Anlagen bis 100 kWel mit 3 ct/kWhel oder von stromkostenintensiven Unternehmen (zwischen 5,41 ct/kWhel und 1,8 ct/kWhel in Anlehnung an die bisherigen Fördersätze).
  • Anhebung der Fördersätze:
    bis 50 kWel:
    5,41 ct/kWhel auf 8,0 ct/kWhel
    zw. 50 - 100 kWel:
    4,00 ct/kWhel auf 6,0 ct/kWhel
    zw. 100 - 250 kWel:
    4,00 ct/kWhel auf 5,0 ct/kWhel
    zw. 250 kWel - 2 MWel:
    2,40 ct/kWhel auf 4,4 ct/kWhel
    > 2 MWel:
    1,80 ct/kWhel auf 3,1 ct/kWhel
  • Kein Anspruch auf KWK-Vergütung bei negativen Strompreisen.
  • Gas-KWK-Bestandsanlagen ab 2 MWel, die ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen werden bis 2019 mit 1,5 ct/kWhel (max. 16.000 Vbh) gefördert.
  • Förderung modernisierter Anlagen frühestens 5 Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebes.
  • Anhebung der Förderung von Wärme-/Kältenetzen von 10 Mio. Euro/Projekt auf 20 Mio. Euro/Projekt (je nach Leitung 30 bzw. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten).
  • Anhebung der Förderung von Wärme-/Kältespeichern von 5 Mio. Euro/Projekt auf 10 Mio. Euro/Projekt.
 
Wie dargestellt ergeben sich insbesondere für KWK-Projekte (geplant oder bestehend) mit dem Fokus auf die Stromeinspeisung künftig deutliche Verbesserungen. Neue oder modernisierte KWK-Anlagen können dem Entwurf nach höhere Förderungen von bis zu 72 Prozent in Anspruch nehmen (bspw. bei einem BHKW mit ca. 2 MWel-Leistung und ca. 5.000 Betriebsstunden/Jahr entspricht dies einem Mehrerlös von ca. 190.000 Euro/Jahr im Vergleich zu den bisherigen Förderbedingungen). In diesen Fällen können, je nach Projektkonstellation, Neuinvestitionen wirtschaftlich sein, die bisher keine oder nur eine geringe Rendite erwarten ließen.
 
Jedoch müssen insbesondere Neuprojekte mit einer geringeren Netzeinspeisung („Eigenstromanlagen”) gemäß Entwurf massive Einschnitte in der Förderung verkraften. Eine Überarbeitung der Betriebsweise oder im Notfall ein Projektabbruch kann hier die Folge sein.
 
Die wirtschaftlichen Auswirkungen sollten in Folge dessen für alle Projekte kritisch überprüft werden um frühzeitig aktiv werden zu können. Die Übergangsbestimmungen des Entwurfs gewähren einen Handlungsspielraum (Wahlrecht aktuelles KWKG oder KWKG 2016) bis zum 30. Juni 2016 falls bis Ende des Jahres eine BImschG-Genehmigung vorliegt-, oder (wenn keine BImschG-Genehmigung erforderlich ist) eine verbindliche Bestellung erfolgt ist. Die Aufnahme das Dauerbetriebes der KWK-Anlage bis zum 31. Dezember 2015 hat eine Anwendung der bisher geltenden Vergütungsvorschriften (§§ 5 und 7 KWKG 2012) zur Folge, die insbesondere für „Eigenstromanlagen” wirtschaftliche Vorteile bietet.
 
Energieintensive Unternehmen müssen vor der Investition in eine eigene Stromerzeugung die Auswirkungen auf ihre weiteren Privilegierungen überprüfen. Eine wirtschaftliche KWK-Anlage kann auf Unternehmensebene deutliche Nachteile mit sich bringen, wenn hierdurch beispielsweise die Stromkostenintensität für eine reduzierte EEG-Umlage verringert wird oder höher Strompreise und Netzentgelte die Folge sind.
 
Gerne überprüfen wir für Sie die individuellen Auswirkungen der KWKG-Novelle in einem Kurz-Check um Ihnen die möglichen Handlungsoptionen aufzuzeigen.
 
zuletzt aktualisiert am 19.11.2015

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Benjamin Hufnagel

Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

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