Förderung der Elektromobilität für Unternehmen und Kommunen – Ein Überblick

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​veröffentlicht am 16. September 2021

 

Bereits seit geraumer Zeit boomt der Markt der Elektromobilität. Mit über rund 200 Tausend Neuzulassungen seit Januar 2021 übersteigt die Zahl der Neuzulassungen bereits jetzt die Zahlen des Vorjahres. Für Unternehmen stellt sich zunehmend die Frage, wie sie mit den vorhandenen Veränderungen umgehen sollen. Aufgrund des hohen Interesses an diesem Themengebiet veröffentlichen wir für Sie eine Sonderreihe zum Thema Elektromobilität im Unternehmen.


Nachdem in Teil 1 die Besonderheiten für das Laden von Elektrofahrzeugen in Unternehmen aus steuerlicher Sicht aufgezeigt wurden und im 2. Teil ein vertiefter Blick auf die Vorteile und Fallstricke beim Einsatz von dezentraler Erzeugung in Kombination mit Elektromobilität geworfen wurde, soll im 3. Teil ein Blick auf Fördermöglichkeiten geworfen werden.


Fördermöglichkeiten – Elektromobilität und Ladeinfrastruktur

Grundsätzlich wird die Anschaffung von Elektrofahrzeugen vom Bund im Rahmen der Kaufprämie/ des Umweltbonus für E-Autos mit bis zu 6.000 Euro gefördert. Addiert man hierzu den Herstelleranteil von 3.000 Euro liegt die maximale Fördersumme somit bei 9.000 Euro.


Neben der Kaufprämie und dem Umweltbonus stellt die „Förderrichtlinie Elektromobilität“ zudem in Form von Zuschüssen rund 265 Millionen Euro bundesweit zur Verfügung. Hiermit wird sowohl die Umstellung von Fahrzeugflotten auf batterie-elektrische Fahrzeuge, als auch die Entwicklung innovativer Konzepte für eine klimafreundliche Mobilität, gefördert. Im genaueren zählen darunter folgende Vorhaben:

  • Finanzierung von kommunalen und gewerblichen Elektromobilitätskonzepten (Umweltstudien)
  • Beschaffung von Elektrofahrzeugen und von Ladeinfrastruktur (Flottenprogramm)
  • Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen und innovative Konzepte für eine klimafreundliche Mobilität


Die Antragsberechtigung unterscheidet sich zwischen den verschiedenen Vorhaben, für Umweltstudien und das Flottenprogramm sind neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts auch natürliche Personen antragsberechtigt. Als kleines und mittelständisches Unternehmen (KMU) ist zudem unter bestimmten Voraussetzungen noch ein weiterer Bonus möglich.


Als weiteres Förderprogramm, mit besonderem Bezug auf Ladeinfrastruktur, fördert die Offensive „Ladeinfrastruktur vor Ort“ öffentlich zugängliche Lademöglichkeiten mit rund 300 Mio. Euro. Antragsberechtigt sind dabei natürliche Personen, KMU sowie Gebietskörperschaften, insbesondere sind dabei, neben Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes, kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften zur Antragstellung aufgerufen. Die Fördersumme beträgt maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

 

Eine entscheidende Voraussetzung für die Förderung ist die Zugänglichkeit der Ladeinfrastruktur, denn den maximalen Fördersatz erhalten lediglich öffentliche Ladepunkte, die zu jederzeit von jedermann zugänglich sind (24/7). Sofern dies nicht der Fall ist und die Ladeinfrastruktur nur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens werktags (montags - samstags) für je zwölf Stunden öffentlich zugänglich ist (12/6), reduzieren sich die maximalen Förderbeträge um die Hälfte. Des Weiteren darf beispielsweise eine Ladeleistung von 50 kW nicht überschritten werden.

 

Auch das Förderprogramm „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ ist in seiner zweiten Auflage in diesem Sommer in Kraft getreten. Dieses stellt für die Jahre 2021 bis 2025 insgesamt 500 Mio. Euro für den Aufbau bzw. die Modernisierung öffentlicher Ladeinfrastruktur zur Verfügung. Die Mittel der Förderrichtlinie werden im Rahmen einzelner Förderaufrufe vergeben. Hierbei ist für Beschaffung und Errichtung von neuer Ladeinfrastruktur mindestens ein Förderaufruf pro Jahr im Zeitraum Februar bis April geplant. Für die Ersatzbeschaffung und Modernisierung wurden keine konkreten Termine bzw. Fristen geregelt.

 

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Fördersätze gliedern sich in die Bereiche „Hardware der Ladepunkte“ und „Netzanschluss und Pufferspeicher“. Bei der Hardware der Ladepunkte erfolgt eine Unterscheidung in verschiedene Ladepunkt-Kategorien, wobei der maximale Förderbetrag bei 20.000 Euro und die Förderquote bei maximal 60 Prozent, je nach Kategorie, fixiert ist. Die Netzanschlüsse und Pufferspeicher werden je nach Spannungsebene mit einem Förderbetrag von bis zu 100.000 Euro gefördert, die maximale Förderquote ist dabei entsprechend der Hardware festgesetzt.

 

Voraussetzung zur Förderung ist, ähnlich zu dem Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“, die Zugänglichkeit der Ladeinfrastruktur – 24/7. Bei der eingeschränkten Zugänglichkeit, also 12/6, reduzieren sich die Förderbeträge ebenfalls um die Hälfte. Nähere Informationen zum genannten Förderprogramm finden Sie in unserem Stadtwerke Kompass in dem Beitrag „Erste Förderaufrufe im Rahmen der Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ gestartet“.

Neben dem Programm „Förderrichtlinie Elektromobilität“ und der Offensive „Ladeinfrastruktur vor Ort“, existieren des Weiteren Förderprogramme mit besonderem Fokus auf Nutzfahrzeuge. Dabei ist vor allem das Programm „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte“ (ENF) zu nennen. Dieses bezuschusst die Verschrottung alter, konventioneller dieselbetriebener Nutzfahrzeuge der Abgasstufe 0 bis Euro V/EEV in Verbindung mit dem Erwerb von Lkw der Abgasstufe VI oder elektro- oder wasserstoffbetrieben Nutzfahrzeugen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach der Schadstoffklasse des zu verschrottenden Fahrzeuges.

 

Dabei beträgt die Zuschusshöhe im Falle eines Bestandsfahrzeuges der Schadstoffklasse Euro V oder EEV 15.000 Euro, bei der Schadstoffklasse IV oder schlechter 10.000 Euro. Fördervoraussetzung ist, dass das Fahrzeug in den vergangenen 12 Monaten in Deutschland zugelassen gewesen ist. Des Weiteren muss das Neufahrzeug der Fahrzeugklassen N2 oder N3 entsprechen und über eine zulässige Gesamtmasse von wenigstens 7,5 Tonnen verfügen. Antragsberechtigt sind für dieses Förderprogramm natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die das Bestandsfahrzeug sowie auch das Neufahrzeug für gewerbliche Zwecke nutzen, ein solches Bestandsfahrzeug verschrotten und ein solches Neufahrzeug erwerben und auf sich zulassen.

 

Fazit

Der zunehmende Einsatz von Elektromobilität soll einen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors leisten. Um die Umstellung möglichst wirtschaftlich für Unternehmen zu gestalten, stellen Bund und Länder verschiedene Förderprogramme zur Verfügung, die die gesamte Wertschöpfungskette abdecken sollen. Die Vielzahl an Fördermöglichkeiten bieten zum einen natürlich Chancen, zum anderen allerdings auch Herausforderungen. Es ist meist schwierig den vollen Überblick zu bewahren, zumal die Förderprogramme teils sehr schnelllebig sind. Es ist daher ratsam, sich bei der Umsetzung von Projekten einen Experten an Bord zu holen, um das maximale Förderpotential auszuschöpfen. Hierbei stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem fachlichen Know-how gerne zur Seite.
 

Lesen Sie auch:

Elektromobilität und Ladeinfrastruktur im Unternehmen – Ein Überblick Teil 1

Elektromobilität und Ladeinfrastruktur im Unternehmen – Ein Überblick Teil 2

 

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