Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts

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​veröffentlicht am 24. November 2022

Die durch die geopolitischen Entwicklungen steigenden Energiepreise zwingen viele Unternehmen diverse Maßnahmen zur Versorgungssicherheit zu ergreifen. Neben einer unabhängigen und nachhaltigen Energieversorgung rückt auch die Frage nach einer Senkung der Energiekosten verstärkt in den Fokus. Die Fortführung des Spitzenausgleichs ist für viele Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Um Unternehmen angesichts der hohen Preise zu entlasten, soll der sogenannte Spitzenausgleich um ein weiteres Jahr verlängert werden.

 

Wie die Regierung mitteilt, erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) im Energie- und im Stromsteuerrecht unter anderem den sogenannten Spitzenausgleich. Der Spitzenausgleich ermöglicht es stromkostenintensiven UdPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres, unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 Prozent der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung noch verbleibenden Energie- beziehungsweise Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.

 

Voraussetzung ist u. a., dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung ist aktuell nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt. Mit der Novelle soll eine Verlängerung bis Ende 2023 erfolgen.

Nach Auffassung der Bundesregierung soll auf einen konkreten Wert zur Erreichung des Ziels zur Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes für das Jahr 2023 verzichtet werden.

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.


Allgemein sind Unternehmen gut beraten Privilegierungen und Einsparmöglichkeiten zu prüfen, um Energiekosten langfristig und nachhaltig zu senken. Die Bundesregierung hat neben den Spitzenausgleich auch diverse Förderprogramme für Unternehmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung der Energiekosten aufgesetzt.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung des Spitzenausgleichs und weiterer Einsparmöglichkeiten.

 

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