Reform des Energie- und Stromsteuerrechts für 2026 angekündigt – Überblick und Handlungsbedarf für Unternehmen

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. August 2025

Mit dem am 23. Juli 2025 veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes​ wird ein weiterer Versuch, einer umfassenden Novellierung des Strom- und Energiesteuerrechts unternommen.

Die geplanten Änderungen betreffen praxisrelevante Themen wie die Stromsteuerbefreiung, Entlastung für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft, Elektromobilität, Energiespeicherung und zielen nicht zuletzt auf den Bürokratieabbau ab. Im Kern wird damit auch die Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts aus der letzten Legislaturperiode (vgl. BT-Drucksache 20/12351) aufgegriffen.

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen und werden im Rahmen der folgenden Ausgaben unseres Newsletters über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten.

Verstetigung der Stromsteuerentlastung nach §  9b StromStG

Die bislang befristete Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft wird dauerhaft auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh abgesenkt. Dies betrifft laut Gesetzesbegründung über 600.000 Unternehmen und soll Planungs- und Investitionssicherheit schaffen. Voraussetzung bleibt eine Mindestentlastung von 250 € jährlich.

Elektromobilität und bidirektionales Laden – Neuschaffung § 5a StromStG

Mit § 5a StromStG soll die Letztverbraucherfiktion aus dem Energiewirtschaftsrecht übernommen werden: Betreiber von E-Ladepunkten gelten nicht mehr als Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts, sofern sie Strom ausschließlich an einem Ladepunkt bereitstellen.

Zudem sollen für das bidirektionale Laden klare Regelungen geschaffen werden, die verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen durch Rückspeisung – etwa im Rahmen von Vehicle-to-Home oder Vehicle-to-Business – zu Versorgern oder Steuerschuldnern werden.

Neudefinition entscheidender Begriffe

Die Definition von „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ wird deutlich eingeschränkt:

Künftig zählen nur noch Strom aus Wasserkraft (≤ 10 MW), Wind, Sonne und Erdwärme dazu. Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse fällt nicht mehr unter diese Kategorie. Stromspeicher werden technologieoffen definiert und gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des Versorgungsnetzes. Steuerfreie Rückverstromung wird anteilig ermöglicht, um Mehrfachbesteuerung zu vermeiden.

Aufhebung der Anlagenverklammerung 

Die bisherige Zusammenfassung mehrerer Stromerzeugungsanlagen an unterschiedlichen Standorten soll entfallen. Künftig wird für die steuerliche Bewertung auf den Standort der jeweiligen Anlage abgestellt. Dies erleichtert die dezentrale Nutzung und erhöht die Rechtssicherheit für Betreiber.

Neue Anforderungen für hocheffiziente KWK-Anlagen

Mit der Reform, die auch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1791 beinhaltet, gelten ab dem 1. Januar 2026 neue Kriterien für die Stromsteuerbefreiung hocheffizienter KWK-Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Neben der bisherigen Effizienzbewertung ist künftig ein CO2-Grenzwert von unter 270 g/kWh einzuhalten, sofern fossile Brennstoffe eingesetzt werden. Für Anlagen, die Biomasse-, Klär- oder Deponiegas einsetzen, bleibt das CO2-Kriterium unbeachtlich.

Entbürokratisierung

Die Reform sieht zudem reduzierte Anzeige- und Berichtspflichten vor – insbesondere für Mieterstrommodelle und kleinere Versorger vor.

Fazit

Wir empfehlen Ihnen frühzeitig zu prüfen, inwieweit sich die bevorstehende Novelle auf Ihr Unternehmen bzw. Geschäftsmodell auswirkt.

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