Entgelttransparenzgesetz: Entgeltbericht und die Bedeutung von handelsrechtlichen Befreiungsvorschriften für den Lagebericht

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​veröffentlicht am 9. Februar 2018
 

Am 6. Juli 2017 ist das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz, kurz: EntgTranspG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die unmittelbare und mittelbare Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beseitigen. Dies ist auch in § 1 des EntgTranspG als Ziel des Gesetzes niedergelegt. Demnach soll das Gesetz das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen.

 

 

  • Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit

  • Entgeltbericht und Lagebericht

      • Konsequenzen aus der Befreiung von der Aufstellung eines Lageberichts

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        Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit

        Aus der in § 21 EntgTranspG vorgesehenen Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ergibt sich der sog. Entgeltbericht. Darin sollen die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit dargestellt werden. Werden keine solchen Maßnahmen vom Arbeitgeber durchgeführt, so hat er das im Bericht zu begründen. Der Bericht soll außerdem nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben zur durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten enthalten. 
          

        Entgeltbericht und Lagebericht

        Zur Erstellung des Entgeltberichts werden Arbeitgeber mit i.d.R. mehr als 500 Beschäftigten, die aufgrund von §§ 264 und 289 HGB einen Lagebericht erstellen müssen, verpflichtet. Ein so erstellter Entgeltbericht ist nach § 22 Abs. 4 EntgTransG mit dem nächsten Lagebericht zu veröffentlichen, der dem Berichtszeitraum i.S.v. § 22 EntgTranspG folgt. Allerdings stellt er eine reine Anlage zum Lagebericht dar und wird insoweit kein Bestandteil desselben. Insoweit unterliegt er auch nicht der Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer.
         

        Konsequenzen aus der Befreiung von der Aufstellung eines Lageberichts

        Unter den bestimmten Voraussetzungen der §§ 264 Abs. 3 bzw. 264b HGB können Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB auf die Aufstellung und Offenlegung eines Lageberichts verzichten.
          

        Da in § 21 EntgTranspG direkt auf §§ 264, 289 HGB verwiesen wird, ergeben sich – auch nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) – bestimmte Konsequenzen bei Anwendung der vorstehend genannten Befreiungsvorschriften:
        • Sind alle Voraussetzungen aus §§ 264 Abs. 3 bzw. 264b HGB erfüllt und ist das eigentlich zur Entgeltberichterstattung verpflichtete Unternehmen in einen befreienden Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, entfällt auch die Pflicht zur Aufstellung eines Entgeltberichts durch dieses Unternehmen.
        • Fällt das Mutterunternehmen selbst unter die grundsätzliche Anwendungspflicht des § 21 EntgTranspG, greift die Befreiung allerdings nur im Falle des § 264b HGB, d.h. für ein Mutterunternehmen nach § 264a HGB.
        • Auch die notwendige Aufstellung eines Konzernlageberichts führt nicht zu einer Entgeltberichterstattung, da § 21 Abs. 1 EntgTranspG durch den ausschließlichen Verweis auf §§ 264 und 289 HGB systematisch keinen Entgeltbericht auf Konzernebene vorsieht.

         
        Fazit

        In den häufig vorzufindenden Strukturen im deutschen Mittelstand, in denen die Befreiungsvorschriften der §§ 264 Abs. 3 und 264b HGB für Tochtergesellschaften in Anspruch genommen und regelmäßig nur ein Konzernabschluss und ein Konzernlagebericht aufgestellt und offengelegt werden, läuft § 21 EntgTranspG ins Leere und es entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Entgeltberichts.
         
        Die Zielsetzung, bestimmte Unternehmen auch zur Berichterstattung über Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu verpflichten, wird insoweit im EntgTranspG aufgrund der systematischen Verweise ins HGB konterkariert.
         

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