Ausländische Kapitalerhöhungen – Besonderheiten bei inländischen Gesellschaftern

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Das Kapitalerhöhungssteuergesetz führte bislang ein Schattendasein. Die internationalen Aspekte für inländische Gesellschafter ausländischer Kapitalgesellschaften haben in letzter Zeit jedoch angesichts der Restrukturierung prominenter börsennotierter Unternehmen an Bedeutung gewonnen.
 

Die Besteuerung von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln bei Kapitalgesellschaften ist auf der Gesellschaftsebene vergleichsweise einfach: Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist ein einkommensneutraler Vorgang, so dass insoweit keine Besteuerungskonsequenzen drohen.
 

Kapitalerhöhungssteuergesetz

Auf der Gesellschafterebene sieht das schon anders aus, da dem Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zunächst ein Beteiligungswert zufließt, der eigentlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern wäre. Hier setzt das Kapitalerhöhungssteuergesetz (KapErhStG) an: Erhöht eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital (Grund- bzw. Stammkapital) durch Umwandlung von Rücklagen, so gehört der Wert der neuen Anteilsrechte bei den Anteilseignern nicht zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG (§ 1 KapErhStG). Nur offene Rücklagen (d.h. Kapital- und Gewinnrücklagen oder auch laufende Gewinne) können steuerneutral umgewandelt werden. Zudem muss die Umwandlung im Einklang mit den entsprechenden gesellschafts- bzw. handelsrechtlichen Vorschriften erfolgen.
 

Bei der Besteuerung inländischer Anteilseigner von ausländischen Kapitalgesellschaften gibt es weitere Anforderungen. § 1 KapErhStG ist rechtsfolgenseitig auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn 3 zusätzliche Voraussetzungen des § 7 KapErhStG erfüllt sind:

  1. Die ausländische Gesellschaft ist vergleichbar mit einer inländischen AG, einer KGaA oder einer GmbH.
  2. Die neuen Anteile beruhen auf Maßnahmen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln i.S.d. §§ 207 bis 220 AktG oder nach den Vorschriften des KapErhG entsprechen.
  3. Die neuen Anteilsrechte entsprechen wirtschaftlich den Anteilsrechten, die nach den vorgenannten Vorschriften ausgegeben werden. Der Gesellschafter hat hierzu den Nachweis durch umfangreiche Unterlagen zu erbringen. Meist ist er zudem darauf angewiesen, dass seine Gesellschaft die steuerliche Behandlung der Kapitalmaßnahme mit der deutschen Finanzverwaltung zuvor abstimmt.

Kapitalertragsteuer und Korrekturverfahren

Die Regelungen können teuer werden: Ist die Steuerneutralität bei Ausgabe der neuen Anteile mit dem Finanzamt nicht geklärt, ist die Ausgabe als ertragsteuerpflichtig zu behandeln – dem Gesellschafter wird zunächst Kapitalertragsteuer belastet, ohne dass ihm liquide Mittel zufließen. Eine solche negative Erfahrung mussten z.B. Anleger von Google bei der Kapitalmaßnahme im April 2014 machen.
 

Hat die betroffene Gesellschaft und/oder der Anleger gegenüber dem Finanzamt die Anwendung der §§ 1, 7 KapErhStG durchgesetzt, sind die Korrekturverfahren kompliziert. Sie sind für den Anleger fehleranfällig und oftmals auch von Nachteil, da die einbehaltene Steuer nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückerstattet, sondern nur mit aktuell einbehaltenen Kapitalertragsteuern verrechnet wird (sog. Delta-Korrektur nach § 34 Abs. 3 Satz 7 EStG) und schließlich bis zu einer einigermaßen befriedigenden Lösung ungewiss und langwierig sind. So wurde das Google-Verfahren erst durch Billigkeitsmaßnahmen im Schreiben des BMF vom 23. März 2016 abschließend geregelt. Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist daher sowohl für Unternehmen, die Kapitalmaßnahmen planen als auch für deren Anteilseigner sinnvoll, um steuerliche Umwege à la Google zu verhindern.

Kontakt

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

Partner, Niederlassungsleiter

+49 40 2292 975 20

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Bitte beachten Sie:

  • Stimmen Sie Kapitalmaß­nahmen im Ausland frühzeitig mit den deutschen Finanzbehörden ab, um eine ungerecht­fertigte Belastung mit der Kapital­ertrag­steuer zu vermeiden.
  • Prüfen Sie als Anleger die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen im Ausland sorgfältig. 
  • Holen Sie ggf. zeitnah steuerlichen Rat ein, um den Rechtsweg zu wahren und zu viel belastete Kapitalertrag­steuer zurückzuerhalten.

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