Crowdfunding in Spanien – Förderung der Unternehmensfinanzierung

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Durch die starke Einschränkung und Verteuerung der Kreditvergabe in Spanien werden per Gesetz konkrete Maßnahmen geregelt, die den Zugang zu der Bankenfinanzierung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leichter und flexibler gestalten sollen. Zudem werden andere Finanzierungswege entwickelt – bspw. das Crowdfunding.
 

Das Gesetz zur Förderung der Unternehmensfinanzierung („Ley 5/2015 de fomento de financiación empresarial”, kurz: LFFE) verleiht in Spanien den Plattformen für Beteiligungsfinanzierungen (sog. Crowdfunding) erstmals eine Rechtsordnung. Die Plattformen fördern Schwarmfinanzierungen mittels der Vergabe von Darlehen oder der Ausgabe von Aktien, Schuldverschreibungen oder Geschäftsanteilen. Das Hauptziel eines Crowdfundings besteht darin, die finanziellen Mittel zu sammeln, die notwendig sind, um die unternehmerischen Projekte von KMU („pequeñas y medianas empresas”, kurz: PYMES), Freiberuflern und Start-ups zu finanzieren.
 
Zweck der Plattformen ist es, auf professionelle Art und Weise Investoren und Investments zusammen zu bringen: Einerseits Projektentwickler, die nach dem für die Umsetzung ihrer Projekte notwendigen Kapital suchen, mit andererseits Investoren oder Kapitalanbietern, die für ihre Investitionen eine bestimmte Rentabilität anstreben.
 

Die Plattformen müssen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung über ein vollständig in Barmitteln eingezahltes Mindestgesellschaftskapital von 60.000 Euro verfügen sowie über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 400.000 Euro. Denkbar ist allerdings auch die Gründung einer derartigen Plattform, wenn sie über eine „äquivalente Garantie” verfügt.
 
Darüber hinaus sind sie der Inspektion, Sanktion sowie der Überwachung und den Gebühren der spanischen Börsenaufsicht unterstellt.
 

Anleger und Finanzierungsobergrenzen

Was die allgemein geltenden Obergrenzen für die Finanzierung mittels Crowdfunding anbelangt, unterscheidet das Gesetz zwischen 2 Arten von Anlegern: akkreditierte Anleger und nicht- akkreditierte Anleger.
 

Akkreditierte Anleger dürfen unbegrenzt investieren. Es handelt sich dabei um
  • institutionelle Anleger, die über ein Anlagevermögen i.H.v. 1 Mio. Euro, Umsatzerlöse i.H.v. 2 Mio. Euro oder ein Eigenkapital i.H.v. 300.000 Euro verfügen, sowie
  • natürliche Personen, die ein Jahreseinkommen von über 50.000 Euro oder ein Finanzvermögen von über 100.000 Euro aufweisen und ausdrücklich die Behandlung als akkreditierter Anleger beantragen.

 
Nicht-akkreditierte Anleger sind all diejenigen Investoren, die die Voraussetzungen eines akkreditierten Anlegers nicht erfüllen. Aufgrund des Kleinanlegercharakters unterliegen deren Investitionen festen Jahresobergrenzen. Für ein Projekt liegt sie bei 3.000 Euro, sofern auf nur einer Beteiligungsfinanzierungsplattform veröffentlicht wurde. Für mehrere Projekte, die auf allen Plattformen veröffentlicht wurden, liegt sie in einem Zeitraum von 12 Monaten bei 10.000 Euro. Zudem bedarf es vor der Übernahme der Zahlungsverpflichtung einer handschriftlich unterschriebenen Erklärung der Anleger, in der bestätigt wird, dass sie über die Risiken der Investitionen in Kenntnis gesetzt worden sind.
 
Die gesetzliche Regelung ist ferner um maximale Transparenz bemüht: Sie gewährleistet, dass sich alle Anleger ausreichend Auskunft über die Plattform selbst, den Projektträger und die Merkmale des zur Einholung der Finanzierung verwendeten Mediums sowie über alle mit der Investition verbundenen Risiken beschaffen können.
 
Die Plattformen bieten der spanischen Wirtschaft sowohl für Investoren als auch für Kreditsuchende Chancen. Aufgrund der Risiken sollte vor der Nutzung einer solchen Plattform allerdings dringend eine genaue Prüfung erfolgen.

Kontakt

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Magdalena Bertram

Rechtsanwältin

Associate Partner

+34 91 5359 977

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Bitte beachten Sie:

  • Als Anleger muss das Risiko eines Gesamt- oder Teilverlusts des investierten Kapitals, das Risiko der Nichterzielung der in Geldmitteln erwarteten Rendite und das Risiko einer Illiquidität berücksichtigt werden.
  • Als Projektträger muss der Zugang zu einer sich von der Bankenfinanzierung unterscheidenden Alternativfinanzierung bedacht werden.

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