Besteuerung der digitalen Wirtschaft – Auf dem Weg zu einer neuen internationalen Unternehmensbesteuerung

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veröffentlicht am 4. Dezember 2019 / Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Die Herbeiführung eines Konsens über neue Besteuerungsregeln für eine sich zunehmend stärker digitalisierende Wirtschaft steht seit einigen Jahren im Fokus der Bemühungen der OECD. Ein wesentlicher Schritt ist die Veröffentlichung des sog. „Two-Pillar-Approach“ Anfang 2019. Die konkrete Ausgestaltung der Neuregelung ist aktuell noch nicht absehbar; sicher scheint die Verschiebung von Besteuerungs­rechten hin zu den Nutzer- bzw. Marktstaaten und die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung.

  

  

Der Ausgangspunkt der aktuellen Reformüberlegungen ist die Feststellung, dass die durch die fortschreitende technische Entwicklung entstehenden neuen digitalen Geschäftsmodelle oftmals mit den herkömmlichen Besteuerungsregelungen nicht mehr greifbar sind. Daher arbeitet die OECD seit 2015 an Aktionspunkt 1 des BEPS-Projekts, um neue Besteuerungsregeln für die sog. „digitale Wirtschaft” zu schaffen.

 

Die Zielsetzungen der Arbeiten der OECD sind zum einen eine angemessene sowie sachgerechte Aufteilung von Wertschöpfungsbeiträgen bzw. Unternehmensgewinnen zwischen den beteiligten Staaten und zum anderen die Sicherstellung einer als angemessen angesehenen Gesamtsteuerbelastung. Dabei hat der Inclusive Framework der OECD als wichtigen Zwischenschritt bei den Arbeiten an einer Konsenslösung den sog. „Two-Pillar-Approach“ veröffentlicht. Er stellt die aktuell diskutierten Lösungsvorschläge sortiert in zwei Säulen dar.

 

Pillar 1: Neuordnung der Besteuerungsrechte

Der Pillar 1 besteht wiederum aus zwei Teilen: Der erste befasst sich mit der Neuverteilung der Besteuerungs­rechte und diskutiert aktuell insgesamt drei verschiedene Ansätze. Sie unterscheiden sich im Anwendungs­bereich sowie in Umfang und Komplexität teils erheblich; gemein ist ihnen, dass sie zu einer Erweiterung des steuerlichen Anknüpfungspunkts im Nutzer- bzw. Marktstaat über die physische Präsenz hinaus führen.

 

Ergänzend dazu werden im zweiten Teil neue Gewinnzuordnungsregeln vorgestellt und erörtert.

 

Das Sekretariat der OECD hat mittlerweile versucht, einen sog. „vereinheitlichten Ansatz” (eng. „unified approach“) zu entwickeln. Im ersten Teil soll bei der Neuordnung der Besteuerungsrechte am Umsatz ange­knüpft werden, d.h. an der Überschreitung bestimmter Umsatzschwellen. Im zweiten Teil sollen die neuen, oftmals formelbasierten Gewinnzuordnungsregeln den Fremdvergleichsgrundsatz ergänzen. Angestrebt wird ein dreistufiges Modell, mit dessen Hilfe die globale Gewinnaufteilung verstärkt zu den Staaten der Kunden und Nutzer erfolgen soll. Die Regeln sollen nur für sog. „verbraucherorientierte Unternehmen” greifen.

 

Pillar 2: Weltweite Mindestbesteuerung

Der Pillar 2 enthält den gemeinsamen deutsch-französischen Vorschlag einer weltweiten effektiven Mindest­besteuerung und versteht sich als Fortsetzung des BEPS-Projekts. Verhindert werden sollen Gewinnverschie­bungen in Niedrigsteuerländer. Einzige Anwendungsvorrausetzung soll das Unterschreiten eines – noch zu bestimmenden – Mindeststeuersatzes sein. Das Vorbild findet sich u. a. in der US-Steuerreform 2017.

 

Auf der einen Seite sieht die sog. „Income Inclusion Rule“ eine Art erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung für Outbound-Investitionen vor – unabhängig der weiteren Voraussetzung der derzeitigen Hinzurechnungs­besteuerung. Die Regelung greift immer, wenn Gewinne einer Tochtergesellschaft im Ausland keiner hin­reichenden Besteuerung unterliegen. Auf der anderen Seite sieht die sog. „Tax on Base Eroding Payments Rule“ für Inbound-Investitionen eine Befreiungs- oder Abzugsbeschränkung für konzerninterne Zahlungen vor, soweit sie nicht einer effektiven Mindestbesteuerung unterliegen – ähnlich der deutschen Lizenzschrankenregelung in § 4j EStG.

 

Ausblick

Die OECD verfolgt mit aller Dringlichkeit das Ziel, bis 2020 einen Konsens mit konkreten Handlungs­empfeh­lungen herbeizuführen. Eine rasche Einigung ist auch deswegen dringend geboten, um auf diese Weise der sich abzeichnenden Tendenz einer Vielzahl von Alleingängen entgegenzuwirken (z.B. Digitalsteuer in Frankreich). Alles in allem erscheint der Zeitplan trotz breiter politischer Unterstützung sehr ambitioniert. Bei Gelingen und Umsetzung der aktuellen Vorschläge würde es zu einem Paradigmenwechsel in der internationalen Unter­nehmensbesteuerung mit weitrechenden Konsequenzen kommen. Das gilt es schon jetzt aufmerksam zu verfolgen und entsprechende Maßnahmen anzustoßen – bspw. notwendige Daten aufzubereiten.

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